Beiträge von MedCo07

    Hallo,

    Maßgeblich für die Abrechenbarkeit ist der Fallpauschalenkatalog. Ausgeschlossen sind L60, L71, L61 und L90. Bei allen anderen DRGs können Sie die Dialyse als ZE abrechnen.

    Viele Grüße

    MedCo07

    Guten Morgen,

    leider gibt's ja unterschiedliche Segmentklassifikationen. Wenn C4 der kavernöse Teil ist, so ist das intrakraniell aber nicht intrazerebral. Die Carotis interna verläuft nur in ihrem Endabschnitt intradural. Sie ist ein präzerebrales Gefäß. I65.2 ist korrekt.

    Gruß

    MedCo07

    Hallo,

    beides ist falsch.
    5-500 = Inzision der Leber; 5-500.1 können Sie nur Kodieren, wenn Sie zur Drainageeinlage eine Inzision der Leber durchgeführt haben.
    3-13.c1 ist nur eine Bildgebung und hat nichts mit Drainageeinlage zu tun.
    Korrekt ist 5-514.53 = Einlegen einer Drainage an den Gallengängen, perkutan-transhepatisch.

    Viele Grüße

    MedCo07

    Guten Morgen

    Aus Zeitgründen versuche ich mal eine schnelle Antwort auf die Fragen
    1. FOLFIRINOX und FOLFOXIRI verschlüsseln wir als mittelgradig komplex.
    2. 5-FU über 48 h zählen wir als 2 Tage (2 x über Nacht)
    3. Kodiert werden alle Zytostatika, die intravenös oder subkutan verabreicht werden.
    Folinsäure ist per se kein Zytostatikum (" Wirkverstärkung von 5-FU)
    4. Grundsätzlich wird bei jeder Zytostatischen Chemotherapie 8-54- verschlüsselt.
    Antikörper zusätzlich mit einem Kode aus 8-547.-
    Die Kodes aus Kapitel 6 sind Zusatzkodes. Medikamente können verschlüsselt werden, wenn es einen entsprechenden 6er-Kode gibt und eine entsprechende Dosisstufe erreicht wird.
    Sie können natürlich nur die Dosis verschlüsseln, die auch appliziert wurde.
    Bezüglich der hohen Einstiegsschwelle bei einigen Zytostatika hat Herr Merguet ja schon geantwortet. Das InEK hat in der Kalkulation offensichtlich Fälle mit so einer Konstellation gehabt.

    Viele Grüße

    MedCo07

    Guten Tag,

    In §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG geht es sehr wohl um vom KH veranlasste Leistungen Dritter.
    Es ist hilfreich, den kompletten Satz zu lesen und alle Informationen zu berücksichtigen.

    §2 Abs. 2 Satz 3 besagt "Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, ..."

    Satz 3 bezieht sich also auf Satz 2 Nr. 2.
    Und der lautet:
    " Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu (zu den allg. KH-Leistungen) auch
    ...
    2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

    ...."
    Herr Hollerbach hat also vollkommen recht. Sofern die Dialyse nicht eine "vom KH veranlasste Leistung Dritter" ist, ist sie allgemeine Krankenhausleistung.

    Mit freundlichen Grüßen

    MedCo07

    Hallo,

    ZE105 wird "angesteuert" durch Coiling Kopf/Hals/spinal ODER durch großlumige vascular Plugs.
    Letzteres ist hier der Fall (8-83b.34). Wären es "normale" Coils, würde durch 8-836.m9 das ZE 106 getriggert.

    Viele Grüße

    MedCo 07

    Hallo,

    zeimlich unwahrscheinlich, dass bei Verlegung das ANV schon komplett in Restitution war. Das läßt sich aus einem Laborwert ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs im zuverlegenden KH nicht beurteilen. HD ist die Erkrankung, die den stat. Aufenthalt hauptsächlich veranlasst hat. Wenn das das ANV war, so ist das auch HD. Krea sagt bei dialysierten Patienten nichts aus. Wenn der Patient im Stadium der Restitution ist, sagt das Krea ebenfalls nicht viel aus.

    Viele Grüße

    MedCo07

    Hallo T.E.

    Wenn eine resp. Insuffizienz vorliegt haben Sie per Definitionem immer eine Hypoxämie.
    Wenn zusätzlich eine Hyperkapnie vorliegt, können Sie die auch kodieren.
    Die vorliegende Diagnose ist eine respiratorische Globalinsuffizienz und die haben Sie behandelt. *.0 ist dann schlicht falsch.
    *.9 ist Quatsch, da Sie bei Vorliegen einer BGA immer wissen, ob zur Hypoxämie auch eine Hyperkapnie vorliegt.

    Viele Grüße

    MedCo07

    Herzlichen Glückwunsch!

    nach meiner Erfahrung (auch 9 Jahre im Geschäft) ergibt sich in 1 - 1,5% der Fälle ein Mehrerlös. In den Anfangsjahren gefühlt deutlich öfter.
    In Bayern (wo lt. Eingeborenen ja alles immer besser ist) werden die Gutachten (zumindest seit 2004) auch an die Klinik geschickt. Bei Fallbesprechung vor Ort ist man sowieso im Vorteil, wenn eine "Unterkodierung" auffällt.
    Das liegt aber keineswegs am MDK. Ob die Gutachten an die Klinik gehen oder nicht, liegt an den Kassen. Der MDK macht, was ihm die Kassen diktieren. (Es gibt Ausnahmen, aber die Überlebensdauer der entsprechenden Leute in Führungspositionen beim MDK ist i.d.R. nicht sehr lang).
    Die Kassen in NRW haben sicher schon immer Gutachten mit Mehrerlös für die Klinik bekommen. Dann haben Kasse das bisher offensichtlich nicht an die Klinik weiterleitet. (Gar nicht zu reden von dem Potenzial an Fällen, die bei den Kassen identifiziert werden, wo offensichtlich ist, dass eine Überprüfung zu einem Mehrerlös für die Klinik führen würde und für die natürlich kein Prüfauftrag erteilt wird)
    Das passt gut in der heuchlerischen Diskussion um angeblichen Abrechnungsbetrug seitens der Kliniken -
    oder wenn es um "Treu und Glauben" in hinlänglich bekannten Gerichtsurteilen geht, das gilt auch nur für die Krankenhäuser....


    Viele Grüße

    MedCo07