Beiträge von T_Abrechnung

    Hallo liebes Forum,

    ich glaube da ist die Diskussion doch ein weinig abgeglitten, nachdem sie ja auch schon in den Bereich des Lächerlichen abgeschoben wurde....!

    Kommen wir doch noch einmal zurück. Die Frage ging in Richtung des präoperativen Belegungstages, nicht mehr und nicht weniger.

    Dafür gibt es eindeutig eine von den Krankenkassen auf Bundesebene und er Deutschen Krankenhausgesellschaft gemeinsam getragene Fassung der G-AEP. Genau für die Fragestellung ist darin ein Kriterium enthalten (B2), das in der Regel die präoperative Aufnahme innerhalb von 24 Std. vor einer OP als med. notwendig einstuft. Wird dies vom MDK im Einzelfall anders gesehen, dann hat er dies ausführlich zu begründen und zwar so, dass auch ein Richter die Entscheidung für den Einzelfall nachvollziehen kann. Durch das Kriterium ist allerdings festgelegt, dass in der Regel (aus nachvollziehbaren Gründen) die Aufnahme notwendig ist.

    Es ist bedauerlich, das fleißige Forenleser/-schreiber die wohl ehr der Kostenträgerseite zuzuordnen sind hier Beiträge ins lächerliche abgleiten lassen wollen oder die Diskussion auf einen Einzelfall bringen wollen.

    Hier erlebe ich genau die Realität, die auch im Krankenhaus beim Umgang mit den Kostenträgern zu erkennen ist. Alles ist friedlich, wenn das Krankenhaus der Krankenkassen bei Ihren Wünschen folgt.
    Wehe, wenn sich jemand auf die Rechtslage beruft!
    Man ist verdächtig, es kann auch mit der Androhung von Sanktionen rechnen. Eine Durchführung einer Klage wird als Affront betrachtet. Recht scheint nur dann Recht zu sein, wenn es dem Kostenträger nutzt, ansonsten soll sich mal der Leistungserbringer nicht so anstellen, er gefährdet sonst das System!

    Wenn es um das Anspruchsdenken der Versicherten geht, obliegt des dem Kostenträger klarzumachen was er unter med. notwendig versteht, vielleicht nutzt er einmal seine Versichertenpostille und schreibt mal deutlich rein was er als med. notwendig erachtet! Übernimmt dies der Leistungserbringer, wird dies gerne mit eine Unterlassungsklage beantwortet!

    Das war’s dann für mich zu dem Thema, es gibt das o .g. Kriterium, das ist gültig und das wurde auch bisher von niemanden bestritten.

    Beste Grüße

    T_Abrechnung

    Hallo DRG Felix, liebes Forum,

    bei den G-AEP-Kriterien gibt es natürlich die \"override option\". Aber, trotzdem gilt hier regelhaft die schon vorher angesprochene Option B2! Die Verwendung der \"override Option\" ALS AUSNAHME muss bei der Beurteilung differenziert vom willigen MDK Arzt nachvollziehbar (auch für den Richter!)dokumentiert werden! Einfach mal so \"overreiden\" weil’s der Krankenkasse ordentlich Euro bringt geht also nich!! Erst Recht nicht wenn sie/er nur die beliebte Entscheidung nach Aktenlage, also nach Entlassungsbericht, der nicht als Nachweispapier der vollstationären Behandlung und zur Abrechung erstellt wurde, sondern dem einweisenden Arzt med. Informationen über die Behandlung gibt, vollzieht. Für das Krankenhaus gilt hier Begründung FÜR DEN EINZELFALL hinterfragen, pauschale \"Ausreden\" sind nicht akzeptabel.
    Bauen Sie DRUCK auf, kuscheln kostet Geld!

    Natürlich werden wir im Krankenhaus dies alles noch weiter vertiefen. Aber eben aus med. Gründen und nicht, weil der MDK dies so auf Druck der Krankenkassen so vorgeben muß und seine eigenen Vorgaben dabei missachtet.
    Die „Unbelehrbaren“ sitzen natürlich auch im Krankenhaus, aber die meisten haben Ihre Jobs beim MDK und den Krankenkassen gefunden, sind damit weitestgehend von der Medizin losgelöst.

    Viele Grüße

    T_Abrechung

    Also, die Regelung der Beurlaubung ist Ländersache und wird in den Verträgen zwischen der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der KK geregelt.
    Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Landeskrankenhausgesellschaft nach!

    MfG

    T. Wolf
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