Beiträge von code_case

    Hallo,

    vielleicht sollte Herr Bruening seinen Fall genauer beschreiben. Ich vermute eine geplante Aufnahme ohne den entsprechenden Versorgungsauftrag und die bewußte Erbringung der Leistung mittels Dritter. Die von Ihnen beschriebene Situation der notwendigen zusätzlichen Behandlung während einer laufenden Bestrahlung sehe ich eher als Notfallsituation. Somit wäre der Versogungsauftrag nicht tangiert und auch die Problematik der Vereinbarung der Leistungen nicht. Dann wäre die Leistungspflicht der Kasse unstrittig.

    VG c_c

    Moin,

    so ganz verstehe ich das Problem nicht: Wenn die Leistung erbracht wurde und med. erforderlich war, uss die Kasse auch bezahlen.


    Hallo,

    Primär notwendig für die Berechnung der Entgelte und die Leistungspflicht der Kasse ist eine Leistungserbringung gem. Versorgungsauftrag. Dieser bemißt sich nach Krankenhausplan und nicht nach Erbringung. Bei einer Ausweisung von FA Strahlentherapie und der verbalen Beschreibung der zwingenden Durchführung der Strahlentherapie auch in der entsprechenden Fachabteilung, können Sie bei Nichtvorliegen dieser,außerhalb eines Notfalls, keine "Strahlen-DRGs" abrechnen. Und die Ausweitung des Versorgungsauftrags mittels Kodierung von Verbringungsleistungen sehe ich kritisch.

    VG c_c

    Hallo Keks,

    klingt schwierig. Da Sie ja vermutlich direkt nach Diagnosestellung die Verlegung eingeleitet haben und damit eine Eingliederung des Patienten in Ihre Behandlungsabläufe nicht stattgefunden haben dürfte, riecht der Fall für mich tatsächlich ein wenig nach vorstationärer Behandlung. Haben Sie ein CT oder gar ein MRT gemacht? Dann wäre wenigstens Großgerät und ggf. Kontrastmittelpauschale noch drin.

    VG
    c_c

    Hallo,

    ich sehe die Problematik schon differenzierter.

    Das die Codes der Tabelle 2 obligat anzugeben sind, ist ja korrekt und bekannt. Allerdings nur, wenn die Voraussetzungennach ICD auch dafür gegeben sind. Und das sind sie in diesem Fall m.E. nun einmal nicht. Die Kapitelüberschrift zu B95-B98 inkl. des Hinweistextessagen eindeutig, das diese Kodes nur zu kodieren sind bei Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind. Da die hier problematische A46 nun einmal auch eine Krankheit des Kapitels 1 ist, kann bei korrekter Anwendung des ICD kein Keim dazu verschlüsselt werden.

    Macht ja auch Sinn. Warum sollte ich z. B. zur Streptokokkensepsis (A40) noch einen Code B95 anhängen?!? ?( Die bereits erwähnte Resistenz ist etwas anderes-hier stimme ich voll und ganz zu und würde mich von der Kodierung des Kodes U80 auch nicht abhalten lassen.

    Wird aber bei uns auch schon immer so gesehen und auch so kodiert.


    VG c_c

    Hallo Bany,

    vielleicht folgt der MDK bereits dem BSG-Urteil vom 25.11. 2010 zur Koderung von Nebendiagnosen?
    \"wenn sie einen über die Hauptdiagnose hinausgehenden Versorgungsaufwand bedingen und nach der DRG-Entscheidungslogik eine höhere Bewertung der
    erbrachten Leistungen nach sich ziehen. Fehlt es aber – wie
    hier (dazu unter 4.) – an einer dieser Voraussetzungen, ist mit
    der Fallpauschale für die Grunderkrankung auch der Versorgungsaufwand
    für etwaige Begleiterkrankungen vollständig mit abgegolten.“5)

    und weiter

    Folgt man der BSG-Urteilsbegründung, wären beispielsweise
    Metastasen eines Primärtumors nur dann kodierbar,
    wenn ein über die Therapie des Primärtumors hinausgehender
    Aufwand erforderlich wäre. Häufig richten sich die Therapien,
    zum Beispiel Chemotherapien, sowohl gegen den Primärtumor
    (Hauptdiagnose) als auch gegen die Metastasen....

    Würde zumindest das Begutachtungsergebnis erklären?

    VG c_c

    Hallo,

    Zitat


    Original von merguet:
    Da dort ein Gasfluss den CPAP aufrecht erhält, wird die Atmung des Patienten unterstützt. So wie es in den DKR steht.

    Nein, so steht es da nicht. Es steht, dass die Atmung durch das Verstärken... der eigenen Atemleistung unterstützt wird.

    Die \"pneumatische Schienung\" verstärkt aber nichts, sondern Sie begünstigt In-und Exspiration auch bei geringer Atemarbeit. Das dies nun einmal durch eine mechanische Vorrichtung geschieht ist unstrittig, aber die geforderte Unterstützung durch Verstärkung der Atemleistung sehe ich nicht.

    VG
    c_c

    Hallo Herr Hollerbach, meine Aussage bezog sich nicht auf komplett §39, sondern nur auf den Teil vollstationärer Behandlung(hat sich irgendwie so manifestiert). Ja, es existieren Begründungstexte. Ich lasse unseren Juristen mal zuarbeiten.
    VG c_c