Hallo,
vielleicht sollte Herr Bruening seinen Fall genauer beschreiben. Ich vermute eine geplante Aufnahme ohne den entsprechenden Versorgungsauftrag und die bewußte Erbringung der Leistung mittels Dritter. Die von Ihnen beschriebene Situation der notwendigen zusätzlichen Behandlung während einer laufenden Bestrahlung sehe ich eher als Notfallsituation. Somit wäre der Versogungsauftrag nicht tangiert und auch die Problematik der Vereinbarung der Leistungen nicht. Dann wäre die Leistungspflicht der Kasse unstrittig.
VG c_c