Beiträge von gerald_poschmann

    Hallo Joe,
    jetz wird es aber spannend, wird auch nur annähernd der Änderungsantrag der Regierung umgesetzt:
    1. Einführung des Begriff Arbeitsbereitschaft
    2. tägliche Arbeitszeit (s. Arbeitsbereitschaft)mit Zeitausgleich (tarifgebunden), aber auch ohne Zeitausgleich (tarifungebunden) durchaus deutlich länger als 11h, bedarf allerdings der schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Festgelegt ist nur die anschließende Ruhezeit von 11h.
    3. wöchentliche Arbeitszeiten durchschnittlich 48h (bezogen auf 12 Monate)...ich beschäftige mich gerade mit Modellen, die bis 60 Wochenstunden aufweisen...

    Klartext (man möge mich korrigieren, falls ich mich irre...):
    1. Anhebung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit als Vollstunden bis 48h entsprechen etwa dem bisherigen Einkommen aus den Bereitschaftsdiensten (aus ärztlicher Sicht), ist aber auch abhängig von der Anzahl der bislang geleisteten Dienste
    2. Mehrkosten für die Krankenhäuser entstehen durch die Umwandlung von Dienststufe D in Vollarbeit und durch die Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48h pro Arzt, bezogen auf 12 Monate (es müssen zusätzliche Ärzte eingestellt werden). Um es am Modell zu verdeutlichen: wenn Ärzte 100 Bereitschaftsstunden pro Monat einreichen, entspricht das 25h/Woche+38,5 Tarif (+/- 2Stunden außerhalb des Tarifs)=63,5H/Woche. Bei max.Arbeitszeit von 48h müssen 15h/Woche durch Neueinstellungen abgedeckt werden, entsprechend einer Aufstockung im Assistenzbereich (und OA mit Bereitschaftsdienst) von 40% der VK...korrekt?
    3. Die Rolle der Tarifbindung wird über die Arbeitszeitmodelle an Kliniken entscheiden
    4. und wie war das mit der schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers ?...

    hmhmhmhm

    Grüße Poschmann

    Hallo Joe, liebe Gemeinde,
    immer mit der Ruhe...um das Einkommen würde ich mir zuletzt Sorgen machen. Die Schwierigkeit liegt m.M. nach in der Anpassung des Arbeitsprozesses (Aufnahme/Behandlung/Entlassung) an das Vorhandensein von Resourcen. Welche Arbeitszeit (max.48h/Woche und 11/Tag)sie wählen, hängt ab von der zu bewältigenden Arbeit und der Anzahl an VK, die sie haben oder bezahlen können.
    Was den Gehaltsausfall betrifft: in den meisten Fällen werden erlaubte Nebentätigkeiten (Notfallpraxis) besser bezahlt als die Arbeit im Krankenhaus !
    Meine Frage lautet daher eher: welche Arbeitszeitmodelle sind EuGH, BAT und ArbZG konform 8so rasend viel Resonanz gab es bisher nicht...)

    Grüße Poschmann

    Lieber ToDo,
    als Assistenzarzt mit Approbation 1985 kann ich Ihnen gerne etwas über Bereitschaftsdienste aus eigener Anschauung erzählen:
    als Berufsanfänger nach einer Woche den ersten 56 Stunden Dienst in der Geburtshilfe (Samstag früh bis Monatg abend...), bis zu 37 Dienste im Jahr an einem Wochenende (Samstag oder Sonntag...), bis zu 12 Bereitschaftsdienste an Werktagen im Monat. Eine Müdigkeit, mit der sie beim Schreiben von Befunden einschlafen, mit nächtlichen Diktaten von Briefen, bei denen die Stimme nicht mehr verständlich ist, als Notarzt für 24 Stunden, bei denen ihre Fahrer 2 oder 3 mal wechseln, sie aber bis zu 16 Einsätze fahren (inklusive 3 oder 4 Reanimationen, auch bei Säuglingen...ich will da gar nicht von posttraumatischen Stressdisorders anfangen...)...und ein Gefühl der Ohnmacht, diesen Verhältnissen ausgeliefert zu sein (trotz verdi und Mitbestimmung und und und...). Auch als Oberarzt oder Chef ändert sich da wenig, es nennt sich nur anders.
    Diese Knochenmühle überleben ist das oberste Ziel und ich hätte mit 40 Jahren aufgehört, als Arzt zu arbeiten, wenn ich weiter Bereitschaftsdienste hätte machen müssen...da geht die eigene Kerze einfach aus.
    Halten wir fest: gleiches Recht wie bei anderen Berufsgruppen, auch wenn es zu einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit kommen wird. Die Betriebsleitungen der Krankenhäuser müssen mit den Kostentragern vernünftige Lösungen finden...so überraschend ist das Urteil ja auch nicht

    Grüße Poschmann


    war es mein oberstes Ziel, mit 40 Jahren keinen Bereitschaftsdienst mehr zu machen

    Hallo Herr Domurath,
    wenn Sie Mindestmengen mit Qualitätskontrolle (Infektionsrate, Mortalität, MVD usw ) verknüpfen, so sind für operative onkologische Bereiche klare Überlebensvorteile für die betroffenen Patienten nachweisbar (Mamma-Ca, kolorektales Ca). Das ist nicht von der Hand zu weisen.
    Ich muss Herrn Lauterbach rechtgeben, dass man selbst auch in seiner eigenen Auswahl an Interventionen denjenigen bevorzugt, der über eine gewisse Anzahl an Maßnahmen blicken kann.

    Warum also keine Mindestmengen, wenn Qualitätskontrolle ein gutes Ergebins nachweisen kann ?

    Grüße Poschmann

    Hallo Herr Klueber,
    wenn Sie den Antigen-Nachweis geführt haben (HCV-PCR) und damit die Diagnose Chronische Hepatitis C gerechtfertigt ist (und damit auch der Nachweis der Infektiostät), ist die B18.2 auch gerechtfertig, besonders wenn ein fortgeschrittenes Stadium mit Zirrhose vorliegt (Blutgerinnungsstörung, Beeinträchtigung der Immunabwehr, Kontraindikation z.B. für Kortison..)
    Aus meiner Sicht solte unabhängig davon natürlich auch die Indikation zur Therapie einer chronischen Hepatitis C geprüft werden, deren Veranlassung bereits als Mehraufwand (internistisches Konsil) gelten könnte.
    Zumindest ein Steigerungsfaktor ist imho indiziert.

    Viel Spaß bei der Schreibarbeit

    Grüße Poschmann

    Ja, Herr Trübenbach,
    auch mich hat der Brief überrascht...aber in einem positiven Sinne. Denn angesicht der Startbedingungen des DRG ist eine großartige Arbeit geliefert worden, die auch die Vorschläge und Bemühungen der Fachgesellschaften und der interessierten Fachkreise aufgegriffen hat. Nun ist anzumerken, dass dieser Vorgang der Zusammenarbeit in der Vergangenheit eben nicht selbstverständlich war und leicht in Vergessenheit geraten könnte. Genau hier wirft der offenen Brief ein Schlaglicht auf die geleistete Arbeit, und dazu darf auch gratuliert werden.
    Mag das Lamento über die "typisch deutsche Mentalität und Tradition" auch dem Zeitgeist entsprechen, so ist die ständige Anpassung des DRG-Systems doch allen DRG-Systemen immanent und eben nicht typisch deutsch ( man blicke auf 20 Jahre USA, meinetwegen auch nach Australien ).
    PS: für die Ersatzvornahme des Ministeriums kann das INEK nun wirklich nichts...und wahrscheinlich war es auch angesichts der blockade der Selbstverwaltung am sinnvollsten

    Grüße Poschmann
    --

    Poschmann

    Hallo Herr Selter,
    im ersten Schreck habe ich trotzdem meine email-Adresse aus dem Profil entfernt, zumal mich die ersten Müllmails (diese billige Afrikanummer mit Bitte um Angabe der Kontonummer...)auf meinem Geschäftsbriefkasten erreichen

    Grüße
    --

    Poschmann

    Tja liebe Gemeinde.
    kodip gibt auf Infarktpneumonie die J18.8 heraus.
    Eigentlich ist aber die Lungenembolie I26.9 die Ursache (ohne cor pulmonale I26.0...), und wenn man die tiefe Beinvenenthrombose nachweist...

    PS Lungeninfarkt I26.9= Verschluss einer Lungenarterie (Embolie) mit Destruktion des versorgenden Lungenbereiches. Infarktpneumonie J18.8=Verschluss einer Lungenarterie (Embolie) mit Destruktion des versorgenden Lungenbereiches + Pneumonie im destruierten Lungenabschnitt...ales klar ?
    Grüße
    --

    Poschmann