Beiträge von F-Duennwald

    Hallo Lag,

    ich habe zu dieser Frage in den TA zu § 301 nichts gefunden, kenne das Problem vom Grundsatz her habe aber als IS-H Anwender bislang noch keine Probleme damit gehabt. Es gibt Kassen (so die AOK Rheinland) die zumindest angekündigt haben, Nachrichten mit veralteten IKs nicht mehr anzunehmen, was ihr Problem ja z.T: lösen würde.

    Mein Vorschlag (der aber mit Arbeit verbunden ist): Bereinigen Sie Ihren Kostenträgerstamm; Sie werden feststellen, dass Sie -zumindest war es bei uns so- an jeder dritten Milchkanne noch eine AOK angelegt haben, die so gar nicht mehr existiert. Auch das im Sinne von Kassenvereinigungen dynamische BKK Lager eignet sich im Kostenträgerstamm gut für Karteileichen.

    Wir haben im Zuge der 301 Umsetzung unsere Kostneträger sukzessive überarbeitet und konnten so die Zahl der aktiven Kostenträger deutlich reduzieren (und z.B. für Auswertungszwecke die Aussagekraft und den manuellen Nachbearbeitungsaufwand entsprechend minimieren.

    Freundliche Grüße

    Frank Dünnwald

    Hallo Herr Sander,

    mein Vorschlag kann natürlich nur eine Hilfslösung (oder je nach Kostenträger sogar gar keine) sein, aber bemühen Sie doch für diese Fälle die gute alte Papierkommunikation, da über einen physikalischen Entlassungsschein sicher alle OPS Ziffern angegeben werden.

    Ansonsten empfehle ich das Diskussionsforum des Koordinationsteams 301 beim VdAK (http://www.team301.de) wo Frau Schell in der Regel ein paar gute Ideen hat (und ihre Antworten in dem Forum aufgrund der Federführerschaft des VdAK in diesem Bereich auch einen gewissen Grad der Verbidnlichkeit besitzen).

    Viel Glück!!!

    FD

    Hallo Herr Hönig,

    schauen Sie mal in §§ 61, 62 SGB V i.d.F. vom 01.01.04.

    § 61 n.F. definiert, was Zuzahlungen sind und darunter fallen nun auch Krankenhauszuzahlungen von denen nach § 62 n.F. bei Überschreiten der individuellen Belastungsgrenze dann eine Befreiung möglich ist.

    Sie sehen, allles wird einfacher.....

    MfG

    FD

    Hallo "schubidu",

    schauen Sie in den ab 01.01.04 gültigen Vertrag nach § 115b SGB V dort heisst es in § 7 Abs.3

    Krankenhäuser sind bei Vergütung ambulanter Leistungen wie niedergelassene
    Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Dies gilt insbesondere auch
    für die separate Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen/Narkosen, sofern im
    Krankenhaus bei Eingriffen gemäß § 115b SGB V sowohl ein Operateur als auch ein
    Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind oder die Leistung nach § 115b SGB V
    durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt und das Krankenhaus nur die
    Anästhesieleistung erbringt.

    Demnach muss es sich also um Belegärzte handeln; alles andere ist Auslegungssache.

    Gruß

    FD

    Hallo Herr Schaffer,

    Ja, Sie haben sicher recht; aber wie ich als Kölner sage: "wat hilfts?"

    Wir müssen doch trotzdem einen Weg finden uns mit dieser "Regelung" auseinanderzusetzen denn bei aller Politik ist das Tagesgeschäft -und das ist gut so- von einer gehörigen Portion Pragmatik durchzogen.

    ;)

    FD

    Hallo zusammen,

    auch wenn es -ausnahmsweise mal- absolut nix mit DRG zu tun hat, denke ich dass dies ein Thema ist, zu dem der hier versammelte geballte Sachverstand etwas beizusteuern hat.

    Ich gehe davon aus, dass ich nicht der Einzige bin, der sich Gedanken zur organisatorischen Umsetzung der Regelungen zur Praxisgebühr ab 01.01.04 für den Krankenhaussektor macht. Bis auf ein paar Infos im Internetangebot der KBV findet man dazu derzeit wohl kaum etwas (und die KBV macht sich naturgemäß um die Probleme der Krankenhäuser nicht sooo große Sorgen...). So soll ganz offensichtlich der 115b Bereich auch auslösender Tatbestand für die Zahlung der Praxisgebühr sein

    Also wer weiß mehr? Wer hat Ideen zur Umsetzung? Und was sagt eigentlich SAP (bin IS-H User) dazu?

    Beste Grüße aus dem winterlich werdenden Essen

    FD

    Hallo Herr Schikowski,

    es geht hierbei weniger um § 275 SGB V als um § 66 SGB V wonach die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit möglichen Behandlungsfehlern unterstützen können. Die Rechtsnachfolge der Tochter würde ich mir dennoch vom zuständigen Nahclassgericht bestätigen lassen.

    Gruß

    Frank Dünnwald

    Hallo Herr Poschmann,

    auch wenn ich nicht (mehr) zu der Riege der von Ihnen angesprocheen gehöre:

    Zu § 115b gibt es ja auch jetzt schon Regelungne über die Vergütung; diese gleten wieter weil sich ja letztlich nur die Inahlte (sprich der Katalog) geändert haben - zumal es sich bei dem ab 01.01.04 gültigne Katalog nicht um eine Neuregelung im Zusammenhang mit dem GMG handelt sondern um eine Forderung, die der Gesetzgeber schon vor zwei oder drei JAhren an die Selbstverwlatung gerichtet hat.

    Für die übrigen (GMG) Neuregleungen gilt: zunächst einmal sind Verträge zwishcne den LEsitungserbringern und den Kostenträgern abzuschliessen, vorher geht da gar nichts - ausser.... die Kürzung bis zu 1 v.H:; die dürfen die Kassen selbstredend schon ab 01.01.04 vornehmen.

    Viele Grüße

    FD