Beiträge von Scherlitz

    Moin!

    Ich wollte noch auf den Vergleich mit Saudi Arabien eingehen: Weder das Gesundheitssystem noch die Lebensbedingungen in den meisten Ländern sind mit Deutschland vergleichbar.

    Wir sollten überlegen, ob es nicht besser ist, weiterhin höhere Sicherheitsstandards zu haben.

    In Saudi Arabien ist die Lebenserwartung nach dem 60. Lebensjahr 19 Jahre, in Deutschland 24 Jahre. Der Vergleichswert der WHO / Weltbank für Deutschland wäre 23 Jahre, wir sind also ein Jahr besser als die Vergleichsgruppe ( Saudi Arabien ist in unserer Einkommens-Vergleichsgruppe der Weltbank ).

    Zur Bilirubin Erhöhung: Es haben eben nicht alle Patienten eine harmlose Bilirubin Erhöhung. Man kann es dem individuellen Patienten leider nicht ansehen, ob in diesem Einzelfall die Bilirubinerhöhung durch eine Komplikation bedingt ist, oder ob sie harmlos ist.

    Stellen Sie sich vor, was passiert, wenn die Bilirubinerhöhung nicht harmlos ist, sondern durch einen verschlossenen Gallengang verursacht wurde. Es gibt ja noch weitere Komplikationen, die tückisch sind, und die erst nach einiger Zeit auftreten.

    Ich frage mich, warum wir diese Vorteile an Sicherheit aufgeben sollten.

    In Deutschland ist zwar vieles scheinbar kompliziert. Dafür haben wir eine sehr hohe Sicherheit in allen Bereichen. Mir hilft es, wenn wir eine sehr hohe Sicherheit im Alltag haben.

    Ich habe keine Probleme damit, dass diese Sicherheit dann eben einen Tag Überwachung länger bedeutet.

    Ich verstehe nicht, warum es immer alles schneller gehen muss, wenn dann die Risiken steigen.

    Lieber Herr Wegmann,

    zu Ihrem konkreten Fall:
    mit einem ansteigenden Bilirubin ist es sicher in Ordnung, den Patienten nicht gleich zu entlassen. Auch wenn es zu völlig harmlosen Erhöhungen des Bilirubin postoperativ kommen kann, so ist das ja nicht immer ausnahmslos völlig harmlos!
    Wir können eine Gallengangs-Komplikation ( oder einen im Gang belassenen Stein), was beides mit ansteigendem Bilirubin einhergeht, nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen.
    Das ist auch dann so, wenn der Patient ( zunächst ) weder Schmerzen noch andere pathologische Laborwerte hat.
    Was passiert, wenn die Komplikation ( oder die Choledochlithiasis ) revisionspflichtig ( zumindest ERC ) sein sollte ?
    Es kann nicht von Ihnen in jedem Fall erwartet werden, dass Patienten in dieser Situation entlassen werden, damit sie sich bei Problemen wieder vorstellen.
    Diese Entscheidung treffen Patient und behandelnder Arzt zusammen.
    Es ist vollkommen richtig, wenn Ihr Patient einen weiteren Tag stationär überwacht wird, und die Entlassung erst dann erfolgt, wenn der Bilirubinwert deutlich fallend ist ( oder noch besser, wieder normal ist). Es gibt ja sehr viele Patienten, die haben normale Bilirubinwerte durchgehend, auch postoperativ.
    Es wird immer wieder der Vergleich mit anderen Ländern herangezogen, da aber in jedem Land der Welt Patienten nach Cholezystektomie auch länger als nur einen Tag behandelt werden, so ist der Vergleich für den Einzelfall unbedeutend.
    Patienten mit pathologischen Laborwerten werden sicher in allen Ländern der Welt nicht sofort entlassen.

    Ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage.

    Viele Grüße,
    Dr. med. Jan Scherlitz

    Moin!

    Es ist ein bisschen versteckt in der Anwendung, Sie haben es vermutlich einfach nicht gefunden:

    Sie müssen auf den kleinen Drucker klicken im rechten Fenstern bei den Modulen und auf \"individuelle Auswertungen\".

    Dann könnnen Sie die Auswertung \"nach Quartal\" anwählen.

    Ich mache bei uns nicht nach Quartal, sondern gebe annähernd quartalsweise (soll heißen, wann ich das schaffe) den aktuellen Stand des gesamten Jahres an die Kliniken heraus. Mindestens quartalsweise, also.

    Grüße,

    Scherlitz

    Moin!

    Wir haben QS-Monitor im Einsatz. Der wesentliche Vorteil aus unserer Sicht ist: Es erspart die mühsame Suche nach den Indikatoren und Berechnungsformels auf der BQS-Webseite. Die ganze Arbeit wird mir abgenommen, die ich in den bisherigen Jahren mit den Zwischenergebnissen der QS-Module hatte. Es ist wie eine Jahresauswertung der BQS, nur im Voraus. Ich publiziere die Zwischenergebnisse quartalsweise für unsere Abteilungen, ohne dass ich das als Arbeit empfinde. Wirklich sehr bequem für so einen QS-Beauftragten.

    Grüße,

    Scherlitz

    Moin!

    Bei einer Rückverlegung mit Fallzusammenführung werden beide Aufenthalte wie einer abgerechnet. \"Darauf ist die Hauptdiagnoseregel anzuwenden.\" Niemand sagt, ob der erste oder der zweite Aufenthalt für die Hauptdiagnose zwingend vorgeschrieben ist. Sie könnten den Fall noch etwas genauer beschreiben, dann könnten wir etwas besser helfen.

    Grüße,

    Scherlitz

    Moin!

    Die nachstationäre Behandlung gehört zur stationären Behandlung dazu. Nachstationäre Prozeduren müssen kodiert werden. Das Datum der Prozedur liegt selbstverständlich nach dem Datum der Entlassung in die nachstationäre Behandlung. Aber es liegt noch im Zeitraum der nachstationären Behandlungsphase (=14 Tage nach Entlassung, bei Antrag auch länger). Auch die Hauptdiagnose ist am Ende der Behandlung zu stellen, auch wenn sie erst in der nachstationären Phase die Diagnose gestellt werden kann. Aber das ist doch wohl eher selten, oder?
    Nur bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus dürfen Sie nur nach Kenntnisstand bei der Verlegung kodieren.

    Grüße,
    Scherlitz
    --
    Krankenhaus Reinbek

    Liebes Forum,

    ich bitte um Ihre Meinungen zum Patientenwunsch:

    Das Sozialrecht ist eindeutig: "...Versicherte können unwirtschaftliche Leistungen nicht beanspruchen..."

    Das Strafrecht, die Berufsordnung (und meine bescheidene Meinung) ist auch eindeutig: Wenn ein Patient gegen seinen Willen behandelt wird, ist das eine Körperverletzung. In diese Selbstbestimmung des Patienten ist die Art, Methode und der Ort der Behandlung mit eingeschlossen. Selbst wenn der Patient aus unserer Sicht "unvernünftig" ist und sich selbst das minimal erhöhte Risiko beim ambulanten Operieren nicht zumuten möchte, so hat er doch das Recht, "unvernünftig" zu sein. Ich kann nicht hellsehen, und dem Patienten sicher zusagen, dass er postoperativ kein Risiko hat. Er hat ein Risiko, das ist sehr klein.
    Wenn das Risiko realisiert wird, z.B. postoperativ Myokardinfarkt, dann wäre die ambulante Operation eine Körperverletzung, möglicherweise mit Todesfolge.
    Es gibt m.E. nur eine Antwort: der Wunsch des Patienten zählt.
    Wie sehen Sie diesen Widerspruch der Gesetze?

    Grüße,

    Scherlitz
    --
    Krankenhaus Reinbek