Da wollen wir doch mal hoffen, dass die "Experten" diesem Irrglauben nicht alle zum Opfer gefallen sind.:dance1:
Apropos: In § 71 SGB V ist nicht festgelegt, dass dem Krankenhaus als Leistungserbringer die sich aus der vom Ministerium bestimmten Veränderungsrate ergebende Vergütungsänderung in vollem Umfang zusteht. Tatsächlich ist diese von den Verhandlungen mit den Kostenträgern abhängig, da mit der Veränderungsrate nur die Obergrenze zementiert wird.
Trotzdem ein schönes Wochenende für alle Forum-Teilnehmer.
R. Claßen
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Grüße aus Aachen
Ralf Claßen