Beiträge von Mende_MCO

    Hallo Forum,
    gilt dies auch in folgendem Fall?

    Aufnahme aus einer anderen Klinik:

    Aufenthalt 1: 20.11. - 25.11. Beatmung 129h --> A13F

    Rückverlegung aufgrund Komplikationen am 25.11 und Rückübernahme zum

    Aufenthalt 2: 5.12. - 24.12. Beatmung 173h --> A13F

    DRG A13F ist von der Wiederaufnahme ausgeschlossen. Kasse möchte die Fälle zusammengeführt haben.

    Muss ich die Fälle zusammenführen? Rückübernahme war keine Komplikation.

    Herzlichen Dank.
    MfG
    H. Mende

    Liebes Forum,

    ich habe zu diesem Thema keinen Thread gefunden.

    Ich die gleichzeitige Kodierung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung bei beatmeten intensivmedizinisch versorgten Patienten der neurologischen Frührehabilitation der Phase B mit dem entsprechendem Kode der Frühreha kombinierbar?

    Herzlichen Dank.

    H. Mende

    Hallo Zusammen,
    aus Sicht der Fachgesellschaften und der interdisziplinär konsentierten intensivmedizinischen Qualitätsindikatoren ist die Behandlungsleitung klar definiert:

    "Leitung der Intensivstation durch einen Facharzt mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, der keine anderen klinischen Aufgaben hat, Präsenz des Facharztes mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin in der Kernarbeitszeit auf der Intensivstation"

    Das heisst, der verantwortliche Intensivmediziner (z.B. Oberarzt der ITS) hat sich auf der Intensivstation aufzuhalten. Das Anwesensein eines zertifizierten Intensivmediziners auf der Intensivstation in der Kernarbeitszeit garantiert die Qualität der Versorgung und verringert Mortalität und Behandlungsdauer der Intensivpatienten.

    Ich hoffe, dass im Sinne einer hochwertigen intensivmedizinischen Versorgung diese Standards eingehalten werden und auch der MDK sich an den Vorgaben der Fachgesellschaften orientiert.

    Freundlich grüßt ein Vollblut-Intensivmediziner.

    H. Mende

    Guten Morgen,
    So wie Sie das Problem schildern, führen Sie lediglich die Heimbeatmung fort, ohne dass ein zusätzliches intensivmedizinisch relevantes Problem zur bestehenden Beatmung neu hinzugekommen ist, welches intensivmedizinisch versorgt werden muss. Zu nennen wären zB Herz-Rhythmusstörungen, eine Pneumonie, akutes Nierenversagen o.ä., also eine Behandlung akut vital-bedrohlicher Erkrankungen. Zur Intensivmedizinischen Versorgung gehört dann bei den Beatmungspatienten eine regelmäßige Blutgasanalyse, das Führen eines Beatmungsprotokolls, dokumentierte Änderungen der Beatmung nach der BGA, etc.
    Des Weiteren gehört zu einer intensivmedizinischen Versorgung auch der entsprechende Personalschlüssel, wie er zum Beispiel gesetzlich im Krankenhausplan NRW verankert ist.
    Diese Bedingungen sehe ich als Voraussetzung, damit es sich "im Einzelfall um einen intensivmedizinisch versorgten Patienten“ handelt.
    MfG
    H. Mende

    Liebes Forum,

    ich habe eine Frage zu obigem OPS. Wir diskutieren gerade kontrovers über einen Punkt:

    Im neu geschaffenen OPS-Code "8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)" erfüllen wir mit unserer Intensivstation im aus meiner Sicht alle Kriterien, die zur Codierung notwendig sind. Einziger kontrovers diskutierter Punkt ist die 24-stündige Verfügbarkeit des Verfahrens "Interventionelle Kardiologie mit Akut-PTCA". Muss dieses Verfahren im gleichen Krankenhaus durchführbar sein? Wir nutzen das Herzkatheterlabor im Nachbar-Krankenhaus und erreichen eine Zeit ab Indikationsstellung bis zur Akut-PTCA von 20-25 Minuten.

    Freue mich über eine spannende Diskussion.

    Herzlichen Dank

    H. Mende

    Guten Morgen kodiersimi,
    Cofact ist PPSB (Prothrombin-Komplex) wie zB auch Beriplex und wird als ZE 30 ab verabreichten 3500IE abgerechnet.
    Bei Verabreichung an Bluter kommt das ZE 2014-97 zur Abrechnung, eine gleichzeitige Abrechnung von ZE 30 ist nicht zulässig.
    Freundliche Grüße
    H. Mende

    Liebes Forum,

    ich wende mich mit einer Frage an Sie, die mich heute wie der Blitz getroffen hat:

    der MDK Baden-Württemberg lehnt bei vollständig erbrachten Leistungen zur neurologischen Komplexbehandlung, diese mit dem Hinweis ab, dass die notwendige Diagnostik während der Behandlung auf der Stroke Unit zu erfolgen hat, und nicht danach (s. Anhang).
    Das würde im Extremfall bedeuten, dass am Wochenende ein Kardiologe für die Echokardiographie, ein dopplererfahrener Kollege vorgehalten werden müsste.

    Wie soll man sich hier verhalten? Widerspruch, ggf Klage? Der Kollege des MDK sagte mit im persönlichen Gespräch, dass der Wortlaut des OPS bindend sei, und deswegen die im OPS stehenden Leitungen auf der Stroke Unit, bzw. während der Komplexbehandlung erbracht werden müssen.

    Vielen Dank für Ihre Antworten.

    Mit verzweifelten, aber freundlichen Grüßen

    H. Mende