Beiträge von RainerKretschmer

    Hallo aus Bayern!

    Vielleicht ist folgendes hilfreich: Wir haben die gleiche Problematik gehabt. Die 24h-Überwachung und stationäre Abrechnung wird jetzt allerdings anerkannt, nachdem wir die Kassen dank unseres Neuroradiologen mit der Gebrauchtsinformation des Kontrastmittels vertraut machen konnten:
    \"Der Kontrastmittelhersteller (Solutrast 250 M, ALTANA Pharma Deutschland GmbH, Konstanz) fordert in der Gebrauchsinformation des Kontrastmittels \"nach der Untersuchung eine Umlagerung des Patienten ins Bett langsam mit angehobenem Kopf, Patient bleibt völlig passiv. Der Patient soll 24 Stunden mit angehobenem Kopf unter Überwachung ruhig im Bett liegen\"\"

    Vielleicht auch in anderen Fällen nützlich, mal in diese Richtung zu denken.

    Schönen Gruß :deal:

    Hallo zusammen,

    beim Lesen des Artikels von Herrn Tuschen und Mitarbeitern "Das BMG sichert fristgerecht..." in f&w 5/2002 wird davon gesprochen, dass z.B. mit der DRG R63Z (Chemotherapiesitzung) z.T. auch Patienten mit einer VWD von 2-3 Belegungstagen vergütet werden, weil es zumindest im Katalog für 2003 keine Same-Day-DRGs gäbe.

    Die Kodierrichtlinien, die dann z.B. die Z51.1 als HD vorschlagen, sprechen jedoch davon, dass diese HD nur für "Tagesfälle" gilt. Wie soll man denn nun schulen?

    (wahrscheinlich ist doch die mittlere VWD von 1,2 für R63Z im aktuellen Fallpauschalenkatalog durch "unsaubere" Kodierung zustandegekommen, oder?) ?(

    Schönes Wochenende allen tapferen DRG-Wegbereitern!

    Gruß,

    Rainer Kretschmer

    Vielen Dank für die Antworten.

    Mir ging es primär darum, einer Definition auf die Spur zu kommen, was in Zukunft als eine bzw. mehrere Fallpauschalen abgerechnet werden darf (die dann als jeweils als ein Fall zählen, soweit klar).

    Beispiele: Wiederaufnahme innerhalb Grenzverweildauer aufgrund einer Komplikation (wie ist hier Komplikation definiert? gleiche Aufnahme wie Entlassdiagnose?, gleiche Abteilung?)

    Hier finden sich dann ja auch Aussagen im FPG, §8 Absatz 5:

    (5) Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden.

    Ich war mir nicht sicher, ob es an anderer Stelle diesbezüglich noch Aussagen gibt.

    Schönen Gruß,

    Rainer Kretschmer

    Liebes, immer wieder sehr hilfreiches Forum:

    In Vorbereitung der Optionsentscheidung würden wir gerne unsere zukünftige Fallzahl unter DRG-Bedingungen abschätzen.

    Hat sich womöglich irgendwer, der Gesetzes- und Verordnungstext besser verdauen kann als ich (Nicht-Jurist, Hirn überhitzt bei der Lektüre dieser Text nach ca. 5 min), die Mühe gemacht, aus den verschiedenen Quellen die Regelungen mit Wirkung auf die Fallzahlberechnung zusammenzustellen? (Ziel: Definition "Behandlungsfall", die eine entsprechende Analyse unserer Falldaten zulassen würde)

    Für Hinweise mache ich sofort einen virtuellen Kniefall!

    Gruss