Beiträge von DRG-Rowdy

    Guten Morgen.

    merguet, danke für die Blumen. Ich muss gestehen, dass ich hier darauf geschlossen habe, dass eine fortlaufende Ergebniskontrolle erfolgt. Von einigen Krankenhäusern vor Ort ist mir das bekannt, daher habe ich dieses Wissen auf alle übergestülpt.

    Auch bei meinen derzeit ca. 1800 offenen Fällen erfolgt eine fortlaufende Überwachung in Form von Erinnerung von Unterlagen, Sachstandsfragen MDK bzw. Erinnerung Korrekturen bei KH.

    Unterm Strich haben Sie aber dahingehend Recht, ein offenes und faires Miteinander sollte unterstellt werden.

    Noch einen schönen Tag und ein Wochenende mit angeblich wieder sommerlichem Wetter.

    Heute schreibt wohl der Club der 9-jährigen. Da kann ich mich anschließen.

    Ich bin auch seit 9 Jahren in Nordrhein tätig. Allerdings auf der anderen Seite der Theke. :love: Ich muss gestehen, auch ich hatte schon Gutachten mit einem entsprechenden Mehrerlös auf Seiten der KH. Auch zu Beginn meiner Tätigkeit mehr. Allerdings kann ich das getrost auf meine Vorlagenqualität schieben. Nicht nur das DRG-System ist ein lernendes System, auch die Anwender lernen. Der eine schneller, der andere langsamer.

    Nach meiner Meinung ist es egal, ob der MDK die Gutachten direkt an die KH schickt. Wenn er es macht ist das gut, wenn nicht auch gut (nach den Regelungen muss er ja auch nicht). Was ich allerdings nicht verstehe ist, wie es sein kann, dass auf Ihrer Seite bislang nie GA eingegangen sind mit Mehrerlös. Selbst wenn die Kasse das mal "verschwitzt" zu übermitteln, Sie erhalten doch vom MDK die Mitteilung über das Ergebnis der Begutachtung. Spätestens hier wird man doch nochmals drauf gestossen, dass Ergebnis bei der KK nachzufragen, wenn der Fall durch die interne Ergebnisüberwachung gerutscht ist.

    Selbst wenn man "kriminelle Energie" unterstellt bei den KK, die dem KH keine Mitteilung über das GA zukommen lassen, spätestens bei der KH-Nachfrage, <<was ist mit dem Fall, der ist seit xy Monaten/Jahren mit Unterlagen bei Ihnen>> erhält man doch das Ergebnis.

    Von daher kann ich es nicht verstehen, warum die Kasse nicht direkt die, z.B. neue DRG dem KH mitteilt.

    Zitat

    Der Gutachter kritisiert die Behandlung mit Novalgin (den Wortlaut habe ich jetzt nicht parat) und streicht den Aufenthalt komplett.

    Hier wäre der Wortlaut notwendig, um eine Meinung abgeben zu können. Off-Label-Use bei Novalgin kann ich mir nicht vorstellen.....


    Hallo Herr Rembs,

    vielen Dank für die Antwort. Leider bekommen die Patienten die Kürzungen und Streichungen ihrer Behandlung durch Kassen und MDK nicht mit. Sie werden behandelt und danach entlassen. Andernfalls hätten sie vielleicht selber was dagegen unternehmen können.
    Wie oft hatten wir Fälle, in dem nach langer, erfolglosen ambulanten Therapie eine stationäre Behandlung verordnet wurde, die dann nach der "Prüfung" von MDK kmpl gestrichen wurden. Widersprüche haben - wie heute üblich - nichts gebracht. Im s.g. Gutachten steht dann ein lapidarer Satz: " alle Maßnahmen sind ambulant erbringbar".
    Es ist frustrierend solche Gutachten zu lesen. Ich verstehe, das die Kassen prüfen müßen, ich verstehe wenn ein Gutachter manchmal die OGVD, UGVD oder manchmal auch die Nebendiagnosen kürzt.
    Aber ich werde niemals verstehen und ich weigere mich einem Gutachter zustimmen, wenn er die vom Arzt für einen Patienten ausgewählte Behandlungsmethode in Frage stellt! das darf nicht passieren, das geht zu weit!

    Guten Morgen,

    aber wo hat er in diesem Beispiel die ausgewählte Behandlungsmethode in Frage gestellt? Der Gutachter sagt lediglich, dass die gewählte Behandlung komplett ambulant erbringbar wäre.

    Wie schon ein Vorredner geschrieben hat, es geht dabei um den § 12 SGB V. Und mit Verlaub, wenn KH ambulante Leistungen ohne zwingende Notwendigkeit stationär erbringen, kann das nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der GKV gehen. Die KH sollten sich dann nicht wundern, wenn diese Behandlungen abgelehnt werden.

    Hallo,

    nach meinem Kenntnisstand ist das Verfahren so nicht zulässig. Man muss hier zwei Dinge unterscheiden.

    1. die tatsächliche Behandlung

    2. die abgerechnete Behandlung.


    Grundsätzlich sieht es so aus, dass die Patienten z.B. 3 Tage stationär gewesen sind. Demnach sind nach den gesetzlichen Regelungen des SGB V für 3 Tage Zuzahlungen zu entrichten. Das Gesetz unterscheidet nicht, wie eine KHB abgerechnet wird.

    Für den Patienten heißt das also, dass er 3 Kalendertage (zwei Belegungstage) in stat. KHB war. Demnach muss er für 3 Tage je 10 EUR Zuzahlung leisten.

    Ob das KH dann für diesen Aufenthalt nur 1 Tag abrechnet ist unerheblich. Das Geld muss entsprechend an den Kostenträger weitergeleitet werden.

    Guten Morgen,

    die Kasse hat aufgrund der neuen Rechtssprechung die Möglichkeit nur den unstrittigen Betrag zu zahlen. Bei einer primären Fehlbelegung bleibt halt kein Restbetrag übrig, der zur Anweisung gelangen kann.

    Das Sie bislang noch nichts vom MDK haben, ist in den unterschiedlichen Fristen begründet. Zahlungsfrist durch die KK wahrscheinlich 14 Tage (in den meisten Fällen ist das so) und die MDK-Frist von 6 Wochen.

    Sollten Sie innerhalb der 6 Wochen keine Prüfanzeige des MDK erhalten haben, wird es eng das für die Kasse.

    Guten Morgen,

    im Landesvertrag NRW ist ein Musterbogen erstellt als medizinischer Kurzbericht.

    Und da die Regelung der Rechtsprechung das so aussagt (Beweislastumkehr), gehe ich davon aus, dass Sie auch mit dem Datenschutz keine Probleme erhalten, wenn Sie die Begründung für die stationäre Durchführung weitergeben.

    Ein sonniges Wochenende.

    Ich denke mir, dass das pauschal nicht zu beantworten ist. Vllt. ergibt ja die Summe der nicht DRG-relevanten ND's den Verdacht, dass ggf. die HD nicht korrekt gewählt ist. Das quasi die nicht relevanten, fehlerhaften ND's die Prüfung veranlasst haben.

    Weiteres Beispiel, ein OPS, der auf den E-Tag kodiert ist, aber bereits am Aufnahmetag durchgeführt wurde. Wenn hier eine VWD-Prüfung erfolgt aufgrund der (tatsächlich nicht vorliegenden) Prä-OP-Tage und die Kodierung und VWD ansonsten korrekt ist (bis auf das OP-Datum), würde ich die AWP verweigern.

    Hallo Tada,

    in diesem Zusammenhang ist es der erbringenden CT-Klinik nicht gestattet die Leistung ambulant abzurechnen. Es handelt sich hier (trotz Überweisung) um eine Auftragsleistung für Ihr KH.

    Demnach muss das "Belegkrankenhaus" die Leistung mit Ihnen abrechnen. Sie können dann die erbrachten Leistungen kodieren, als hätten Sie diese selbst erbracht.

    Eine andere Möglichkeit ist meiner Meinung nach nicht zulässig.

    Guten Morgen,

    extere Rechnungsprüfung und auch Rechnungserstellung fällt wohl in das neudeutsche Gebiet des Outsourcings. Das gibt es in allen Bereichen. Unabhängig davon, ob es sich um Rechnung oder Zahlung handelt.

    Etwas verwerfliches kann ich hier nicht sehen. Und eine entsprechende Datenschutzerklärung gehört hier standardmäßig zum Repertoire.

    Ob Firma XY für die Kassen Fahrkosten, KHB oder ärztl. Leistungen prüft und zahlt, oder Firma AB für amb. Arztkosten oder Chefärzte Rechnungen stellt, oder Kodierungen durchführt. Gibt es alles und ist auch legitim. Jeder muss halt sehen, ob das für ihn die bessere Alternative ist.

    Einen guten Wochenstart.