Guten Morgen,
bei uns war die Freude der Pädiater zuerst groß. Endlich könnten diese Fälle nun abgerechnet werden. Tja, bis man darauf gekommen ist, dass teilstationäre Betten in der Pädiatrie im Krankenhausplan nicht ausgewiesen sind.
Gruß Attila
Guten Morgen Attila,
zumindest in NRW darf man in vollstationären Kapazitäten auch teilstationär tätig werden. Das VG Minden hat 2005 einen Schiedsspruch bestätigt, der teilstationäre Pflegesätze für Strahlentherapie im Rahmen der vollstationären Bettenkapazitäten der Inneren Medizin festgesetzt hatte (vollstationäre Betten für Strahlentherapie waren ebenfalls ausgewiesen).
VG Minden, 05.12.2005 - 3 K 3627/02
"Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch (SGB V) wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt weiter, dass Versicherte einen Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V) haben, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass - mit Blick auf eine angestrebte Reduzierung von Behandlungskosten - die teilstationäre Behandlung gegenüber einer vollstationären Behandlung vorrangig ist."
Ich bin mir allerdings nicht vollkommen sicher, ob das rechtskräftig geworden ist. Kennt jemand eine frei verfügbare Quelle, aus der man die Rechtskraft sicher feststellen kann?