Beiträge von Schmitt

    Hallo zusammen,

    da bin ich gegenteiliger Auffassung:

    Gemäß § 10 Abs. 2 PEPPV sind zwar "die Berechnungstage für unbewertete PEPP nach den Anlagen 1b, 2b und 6b ab dem Tag des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2023 mit den neuen genehmigten krankenhausindividuellen Entgelten abzurechnen", nicht jedoch die krankenhausindividuellen Zusatzentgelte (Anlage 4). Damit richtet sich m. E. der Preis des ZP202x-xx nach dem Tag der Aufnahme. Fußnote 3 besagt, dass der für das Vorjahr individuell vereinbarte Preis (provisorisch) weiter zu erheben ist. Durch den Zahlbetragsausgleich wird dieser Preis dann später auf den für den Vereinbarungszeitraum vereinbarten Preis spitz ausgeglichen.

    Hallo PEPPY,

    im oberen Teil (Zeilen 1 bis 9) ist das geforderte bzw. vereinbarte Personal, das sich grundsätzlich nach der PPP-RL inkl. aller Nebenbedingungen, wie Ausfallzeiten, umgerechnete Überstunden-, Anwesenheitsbereitschafts- und Rufbereitschaftsvergütung etc., richtet, vollständig abzubilden. Aber eben nur, soweit es sich um vollstationäre, teilstationäre und stationsäquivalente Patienten kümmert - und nicht z. B. um ambulante.

    Es handelt sich quasi um das Gegenstück zum Psych-Personalnachweis (ab) 2020; in letzterem wir Ihnen das entsprechende Ist-Personal bescheinigt.

    "Weiteres Personal" muss zwar ebenfalls mit der Behandlung vollstationärer, teilstationärer und stationsäquivalenter Patienten zusammenhängen. Aber es sind eben nicht die Tätigkeiten bzw. Berufsgruppen, die sich nach der PPP-RL richten. Im Ärztlichen Dienst könnte dies z. B. der Ärztliche Direktor (ggf. anteilig) sein oder aber - bei einem allgemeinen Krankenhaus - auch Stellenanteile für Ärzte somatischer Fachabteilungen, die Konsile bei psychiatrischen Patienten durchführen. Im Pflegedienst könnte es sich z. B. um die PDL handeln. Im Medizinisch-technischen Dienst würde ich dort in der Regel mindestens den Bereich "Sekretariat/Schreibdienst" erwarten.

    Guten Morgen PEPPY,

    in der gesamten AEB-Psych geht es ausschließlich um vollstationäre, teilstationäre und stationsäquivalente Leistungen.

    Was nicht zu diesem Leistungsbereich gehört - egal ob Leistungszahlen, Kosten oder Personaleinsatz - ist in der AEB-Psych nicht abzubilden.

    Für die Darstellung in P1 und P2 empfiehlt sich m. E. das gleiche Vorgehen wie beim Psych-Personalnachweis. Dort ist festgelegt, dass Anwesenheits- und Rufbereitschaftsdienste in Vollkräfte umzurechnen sind.

    Guten Morgen NV,

    meines Erachtens ist die Psychiatrie bisher nicht berührt. Das wird sich absehbar allerdings ändern, da die Kontrolle der PPP-RL-Vorgaben (die PPP-RL ist die Richtlinie nach § 136a Abs. 2 SGB V) zu den Kontrollgegenständen der MD-QK-RL zählt:

    § 3 Kontrollgegenstände
    Die Kontrollgegenstände dieser Richtlinie sind in § 275a Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 und 2 SGB V enumerativ aufgezählt. Dies sind im Einzelnen
    a) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 135b SGB V (Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen) soweit die Leistungen im Krankenhaus erbracht werden,
    b) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 SGB V (Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung),
    c) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136a SGB V (Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen),
    d) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136b SGB V (Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung im Krankenhaus),
    e) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136c SGB V (Beschlüsse des G-BA zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung) sowie
    f) die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung.

    Guten Morgen,

    bei uns war die Freude der Pädiater zuerst groß. Endlich könnten diese Fälle nun abgerechnet werden. Tja, bis man darauf gekommen ist, dass teilstationäre Betten in der Pädiatrie im Krankenhausplan nicht ausgewiesen sind.:/

    Gruß Attila

    Guten Morgen Attila,

    zumindest in NRW darf man in vollstationären Kapazitäten auch teilstationär tätig werden. Das VG Minden hat 2005 einen Schiedsspruch bestätigt, der teilstationäre Pflegesätze für Strahlentherapie im Rahmen der vollstationären Bettenkapazitäten der Inneren Medizin festgesetzt hatte (vollstationäre Betten für Strahlentherapie waren ebenfalls ausgewiesen).


    VG Minden, 05.12.2005 - 3 K 3627/02

    "Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch (SGB V) wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt weiter, dass Versicherte einen Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V) haben, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass - mit Blick auf eine angestrebte Reduzierung von Behandlungskosten - die teilstationäre Behandlung gegenüber einer vollstationären Behandlung vorrangig ist."

    Ich bin mir allerdings nicht vollkommen sicher, ob das rechtskräftig geworden ist. Kennt jemand eine frei verfügbare Quelle, aus der man die Rechtskraft sicher feststellen kann?

    Hallo MiChu,

    ich halte die Einschätzung von medman2 zur Frage von MaK (siehe oben) auch auf Ihre Fragestellung zutrifft:

    Hallo MaK,

    sofern Sie damit § 2 Abs. 2 KHEntgG meinen, sehe ich das nicht so:

    • "Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht."

    Da es sich um eine Und-Verknüpfung handelt und in Ihrem Fall das Krankenhaus eine eigene Dialyseabteilung hat, greift die Bestimmung nicht. Es handelt sich mithin um eine Krankenhausleistung, die über ein Zusatzentgelt abrechenbar ist.

    Viele Grüße

    Medman2

    Lieber Herr Sommerhäuser,

    auch meinerseits vielen herzlichen Dank für dieses tolle Angebot und Ihren unermüdlichen Einsatz!

    Seit nunmehr >18 Jahren ist myDRG meine erste Wahl für aktuellste Neuigkeiten. Fast jeden Arbeitstag schaue ich hier vorbei und wurde nie enttäuscht. Spitzenklasse!

    Hallo Herr Blaschke,

    die Datensatzbeschreibung des § 21-Datensatzes bestimmt eindeutig:

    Es ist die im jeweiligen Datenjahr gültige Standortnummer des Standorts nach § 293 Absatz 6 SGB V zu verwenden.

    Und dieses Standortverzeichnis nach §293 Absatz 6 SGB V ist genau jenes, das auf § 2a Abs. 1 KHG gründet.

    Dass trotz festgestellter primärer Fehlbelegung der Pflegeanteil vergütet wird, halte ich für bemerkenswert.

    Rechnen Sie denn statt der ursprünglichen aG-DRG etwas anderes ab (z. B. eine vorstationäre Pauschale oder eine ambulante OP) oder verbleibt Ihnen ausschließlich der Pflegeerlös?

    Hallo secretvm,

    ich lese aus § 275 c Abs. 6 SGB V heraus, dass bei Streichung eines Falls aufgrund primärer Fehlbelegung dieser in keiner Weise mehr als stationärer Abrechnungsfall zu zählen ist. Also sind weder der Fall noch seine (tatsächlich stationär geleisteten) Pflegetage und -erlöse in der AEB zu berücksichtigen.


    § 275 c Abs. (6) SGB V:

    Eine einzelfallbezogene Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht zulässig

    1. bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes; Prüfergebnisse aus anderweitigen Prüfanlässen werden insoweit umgesetzt, dass in Fällen, in denen es nach einer Prüfung bei der Abrechnung von voll- oder teilstationären Entgelten verbleibt, für die Ermittlung der tagesbezogenen Pflegeentgelte die ursprünglich berücksichtigten Belegungstage beibehalten werden und in Fällen, in denen eine Prüfung zur Abrechnung einer ambulanten oder vorstationären Vergütung nach § 8 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes führt, die Abrechnung tagesbezogener Pflegeentgelte entfällt,