Beiträge von Schmitt

    Sehr geehrter Herr Neumann,

    herzlich willkommen im Forum. Ich finde es klasse, dass sich die Mitleser der Kassen zunehmend aktiv beteiligen.

    Aber nun zum Thema:

    Zitat


    Original von neumanul:
    ...durch zu niedrig angesetzte Langlieger (Quote liegt in unserer Region unterhalb der Vorstellungen des Verordnungsgebers in § 6 Abs. 2 KFPV)...

    Liegt die vereinbarte Langliegerquote auch deutlich unter der aus den Vergangenheitsdaten des jeweiligen Krankenhauses ablesbaren? Nur dann wäre eine derartige Vereinbarung m. E. ansatzweise geeignet, um Mindererlöse auszugleichen. Allerdings würde durch Abrechnung der realistischen (= in dieser Konstellation höheren) Langliegerzuschläge der effektive CMI höher ausfallen und das Krankenhaus sähe sich bei undifferenzierter Betrachtung dem Vorwurf des upcodings mit 100%iger Ausgleichsverpflichtung ausgesetzt. Haben Sie für CMI-Steigerungen durch vermehrte Abrechnung von Langliegerzuschlägen im voraus entsprechende abweichende Ausgleichsregelungen vereinbart?

    Aber warum werden denn überhaupt anstelle der Fallzahlen die Zuschlagstatbestände verändert? Wenn man vereinbart, dass man gemeinsam Erfahrungsen sammeln möchte, kann man doch kalkulatorische Ansätze bei der Fallzahlreduzierung für 2003 gelten lassen und die Erfahrungen in die nächste Verhandlung über die DRG-Fallzahlen einfließen lassen.

    Im übrigen scheint Ihr Bezirk bezüglich der Quote unterhalb der in § 6 Abs. 2 KFPV genannten Werte keine Ausnahme darzustellen. Der E1plus-Vergleich der BWKG zeigt in Summe von 55 Krankenhäusern einen Anteil von 4% an der Summe der effektiven Bewertungsrelationen.

    Zitat


    Original von neumanul:
    Die Reduzierung der LKA-Fallzahl wurde durch Zusetzungen bei den Fehler-DRG´s 901 Z und 902 Z kompensiert.

    Die Maßnahme verstehe ich nicht. Die durch den Systemwechsel bedingte Reduzierung der LKA-Fallzahl bedarf m. E. keiner Kompensation. Und wie kann ich mir das vorstellen? Ein kalkulatorischer Abschlag von x% Komplikationswiederkehrern und y% Rückverlegungen wird über das gesamte DRG-Spektrum abgezogen und dann als 901Z oder 902Z wieder eingestellt?!? Ich hoffe, ich habe das missverstanden, denn sonst ist mir völlig schleierhaft, wie das KH sein Budget erreichen soll.

    Zitat


    Original von neumanul:
    Übrigens: Nach unserer Einschätzung liegt die Zahl der Wiederkehrer unter 2 % der Gesamtfallzahl.

    Worauf stützt sich diese Einschätzung? Haben Sie eine kasseninterne Definition des Begriffes "Komplikation", die Sie hier zur Diskussion stellen möchten?

    Schöne Grüße nach Bochum

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Fischer,

    die Kosten der Hauptleistung erlösen Sie in jedem Fall (zumindest die kalkulatorischen). Die Berechnungsmethode zur Ermittlung des Bewertungsrelation pro Abschlagstag können Sie im § 7 KFPV nachlesen. Falls die Hauptleistung also sauber kalkuliert sein sollte, haben Sie aus dem Kurzaufenthalt keinen Nachteil. Es sei denn, Sie haben bei der Vereinbarung des Leistungsgerüsts keine derartigen Fälle eingestellt. Da man die Vereinbarung allerdings i. d. R. anhand der Ist-Daten der Vergangenheit erstellt, dürften auch in der Kalkulation des Leistungsgerüsts die "flüchtigen" Kurzlieger enthalten sein.

    Gruß

    Norbert Schmitt

    Hallo Forum,

    ich interessiere mich brennend für die von Umteigern bereits mit den Krankenkassen vereinbarten Quoten (bezogen auf die L1-Fallzahl, bitte mit angeben) an Wiederkehrern wegen Komplikationen.

    Falls es bereits Erfahrungen mit dem sportlichen Ehrgeiz der Abrechner der Krankenkassen im Echtbetrieb gibt, bitte ich auch um Angabe des Anteils der Ex-L1-Fälle, die nun tatsächlich zusammengelegt werden.

    In der Hoffnung auf zahlreiche Antworten (notfalls auch per PN), damit ein möglichst belastbarer Durchschnitt entsteht, verbleibe ich mit besten Grüßen für ein entspannendes Wochenende

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Fischer,

    interessant wäre in diesem Zusammenhang, wie sie den komatösen Alki dazu bewegen Ihren Behandlungsvertrag rechtsgültig abzuschließen...

    Konstruktives kann ich leider nicht zum Thema beitragen.

    Schönes Wochenende

    Norbert Schmitt

    PS hmmm, da war ich wohl etwas zu langsam mit meinem Einwand.

    Zitat


    Original von ch_bernauer:
    D.h. für mich: nach Überschreitung sind die nachstationären Entgelte zu berechnen. Unklar ist für mich jedoch schon, ob nun im genannten Fall bereits der 22. Tag oder erst der 23. Tag berechnet werden darf.


    Hallo Forum,

    meines Erachtens ist die folgende Berechnung gesetzes- und verordnungskonform:

    18 Belegungstage
    + 2 vorstationäre Behandlungstage
    + 3 nachstationäre Behandlungstage
    = 23 Belegungs- und Behadlungstage

    23 Belegungs- und Behadlungstage
    - 21 Tage oGVD (im Katalog steht der erste Tag mit Zuschlag = oGVD + 1)
    = 2 nachstationäre Tagespauschalen nach § 115a SGB V der entsprechenden Fachabteilung

    @ Herrn Lückert:
    Die Fälle müssen Sie nicht verhandeln, da sie in der DRG-Fallzahl enthalten sind. Theoretisch müssten Sie die hierdurch erzielbaren Erlöse zu 90 % als Korrekturbetrag in B1 Nr. 8 einfließen lassen, da es sich um Erlöse aus eben nicht entfallender nachstationärer Behandlung handelt. Also prinzipiell das gleiche Vorgehen wie bei Erlösen aus rein vorstationären Fällen.

    Schöne Grüße

    Norbert Schmitt

    Hallo Forum,

    ich bin mir sehr sicher, dass das Beispiel von Herrn Sommerhäuser den Punkt trifft.
    Ergänzend hinzuzufügen wäre noch, dass bei Entlassung am 6.11. ebenso wie am 7.11. die maximale Anzahl an Abschlägen fällig wird. Dies hängt mit der Verweildauerermittlung zusammen: Aufnahmetag zählt immer, Entlassungstag nur, wenn er mit dem Aufnahmetag identisch ist. Demzufolge führen beide o. g. Entlassungsdaten zu einem Belegungstag.
    Als Eselsbrücke könnte also gelten:
    Maximale Anzahl der Abschläge = im Katalog verzeichneter erster Tag mit Abschlag.
    Berechnung der Abschläge (wie von "hallo" schon korrekt beschrieben):
    erster Tag mit Abschlag + 1 - Verweildauer = Abzugsfaktor

    Grüße
    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Simon,

    das ist in der Tat nirgends detailliert geregelt, also hoher Freestyle-Anteil.
    Zunächst mal würde ich aus Ihrer Sicht natürlich keinen CMI vereinbaren, den Sie im Ist nicht darstellen können. Demnach wäre die Unterschreitung um 10 % äußerst unrealistisch.
    Um die Fehler der Abrechnung nach Pflegesätzen, FP und SE geradezuziehen, müssen Sie - ähnlich wie beim alten Pflegesatzrecht - eine Zahlbetragsberechnung durchführen, die die zu viel oder zu wenig erzielten Beträge nach möglichkeit noch im Pflegesatzzeitraum ausgleicht. Auch hier ist nichts definitiv geregelt außer der grundsätzlichen Anweisung, so zu verfahren, und der Kappungsgrenze (vgl. § 15 Abs. 2 KHEntgG).

    Schöne Grüße

    Norbert Schmitt

    Zitat


    Original von ToDo:
    da die Erlöse für z.B. Tagesfälle unter DRG-Bedingungen trotz der Abschlagsregelungen zum größten Teil gestiegen sind.


    Hallo ToDo,

    das beschriebene Phänomen hängt ja eindeutig damit zusammen, dass die behandlungs- (=kosten-)intensiven Tage in einem System tagesgleicher Pflegesätze auf die Verweildauer umgelegt wurden. Aus ähnlichen - nur umgekehrten - Motiven wurde von Eurer Seite auch gerne auf Abrechnung ambulanter Operationen verzichtet, wenn die Vergütung über Pflegesätze günstiger war, gelle?!?

    Grüße

    Norbert Schmitt

    Hallo Herr Schaffert,

    wie schon gesagt, § 1 Abs. 6 KFPV klärt die Verweildauer auch weiterhin unverändert: "Maßgeblich ... ist die Zahl der der Belegungstage. Belegungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag..."
    Da sich der Patient zwischen Entlassung und Wiederaufnahme eindeutig nicht in Ihrem Krankenhaus aufhält, wird man diese Tage nicht als Verweildauer auf die oGVD anrechnen können. Mein Votum für Fall 2 also: 2. Möglichkeit, kein Zuschlag! :no: :shock2:

    Grüße

    Norbert Schmitt

    Hallo Forum,

    mir liegt die Vorab-Fassung des FPÄndG vor, die den § 8 Abs. 5 verändert und just diesen Fall klärt. Demnach darf dann ein Patient, der im Zeitraum von der Entlassung bis zur oGVD wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder aufgenommen wird, eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Nach Überschreitung der oGVD dürfen die entsprechenden belegungstagebezogenen Entgelte berechnet werden. Eventuell beim ersten Aufenthalt vorgenommene Kurzliegerabschläge sind rückgängig zu machen (jeder Tag ein Abschlag weniger bis zur Höhe der gesamten Abschläge). Da die KFPV nicht geändert wird, ist von der Verweildauerzählung nach § 1 Abs. 6 KFPV weiterhin auszugehen. Hört sich also für mich so an, als sei die Dauer zwischen Entlassung und Wiederaufnahme nicht auf die oGVD anzurechen.
    Inkrafttreten direkt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger und nicht etwa erst ab 2004.
    Ach ja, die Spitzenverbände dürfen auch Abweichendes vereinbaren, aber das machen sie ja eh nicht! :sleep:

    Schönen Tag noch

    Norbert Schmitt

    P. S. Die Geschwindigkeit des Admin ist wirklich nur seeeeeehr schwer zu toppen. Aber, Herr Sommerhäuser, beachten Sie bitte, dass das Sie hier das FPÄndG zitieren, welches nach meinem Kenntnisstand noch nicht veröffentlicht wurde und dementsprechend weder gültig ist noch als bekannt vorausgesetzt werden kann.

    Zitat


    Original von Michael-Hermann Hanke:
    (b) Rightcoding: Beachtung und Anwendung sämtlicher Kodierrichtlinien für alle Fälle bzw. bewußte Korrektur von fehlerhaft verschlüsselten Fällen im Sinne der DKR.

    Letzteres kann doch unmöglich mit einem 100% Mehrerlösausgleich bestraft werden oder?


    Hallo Herr Hanke und Forum,

    man kann davon ausgehen, dass sich Ihre Kodierqualität mit Einführung des DRG-Systems verbessert. Wenn die noch nicht so hohe Kodierqualität des Jahres 2002 Ihrer Budgetvereinbarung bzw. -überleitung zugrunde gelegt wurde, haben Sie einen zu geringen Casemix dargestellt. Ihr Divisor ist also zu gering und Ihre Baserate zu hoch. Also ist der 100%-Ausgleich nicht mehr als recht und billig, denn Sie haben für die vereinbarte Patientenklientel erst nach Ausgleich die vereinbarten Erlöse erzielt. Sollte es sich tatsächlich um eine Veränderung der medizinischen Schwere handeln, müssten Sie das überzeugend darlegen.

    Schönen Tag noch

    Norbert Schmitt