Beiträge von Schmitt

    Hallo NV,

    für die E1.1-Tage und E1.2-ET ergibt es sich m. E. zweifelsfrei aus den von Herrn Kienbaum erwähnten Fußnoten.

    In Fußnote 2 zum E1 in der 2020er Version heißt es: "Alle Berechnungstage innerhalb des Budgetzeitraumes (01.01. bis 31.12.) unabhängig von der Aufnahme oder Entlassung." Die Fußnote 3 zur 2019er Version ist inhaltlich identisch. Ich erkenne da keinen Spielraum.

    Die Fallzählung (jede Aufnahme ist 1,0 Fall, jede Entlassung folglich 0,0 Fall) ist durch § 1 Abs. 5 PEPPV geklärt; die Fußnote 2 der 2019er AEB-Psych-Vereinbarung verweise auf die Abrechnungsbestimmungen.

    Für die E3.3-Tage drängt es sich m. E. geradezu auf, die Tage genauso abzubilden, wie im E1 - zumindest fällt mir kein Grund ein, weshalb man anders verfahren sollte. Die Fallzählung bezieht sich (zumindest bis 2019 laut Fußnote) ebenfalls auf die Abrechnungsbestimmungen, ist also genauso wie im E1. 

    Hinsichtlich der E2 und mancher E3-Entgelte gebe ich Ihnen Recht; insbesondere für E3.1-Entgelte (falls jemand im tagesbezogenen Entgeltsystem so etwas vereinbart) und diejenigen E2- und E3.2-Zusatzentgelte, die sich nicht auf eine Einzelleistung, sondern auf eine fallbezogene Gesamtmenge beziehen, ist die Zuordnung m. E. fraglich.


    Und dass Ihr KIS keine korrekten AEB-Psych-Formulare erzeugt, ist zwar sehr ärgerlich; allerdings sind Sie damit - meiner Wahrnehmung nach - keineswegs allein. Man kann sich ja schon glücklich schätzen, wenn das KIS im Rahmen des PEPP-Umstiegs nicht verlernt hat, L3-Tage korrekt zu zählen und auszuweisen. Was man da alles bestaunen kann! Sogar Belegungstage für Fallpauschalen nach der BPflV 1995 (allerdings nach PEPP-Zählweise) erleben im L3 mancher KIS-Anbieter eine Renaissance...

    Hallo NV,

    ja, so sehe ich das.

    Leistungsdaten einerseits immer nach einheitlichem Katalog, abhängig vom jeweiligen Verwendungszweck (§ 2 Abs. 2),

    Überlieger, die noch nach altem Katalog abgerechnet werden mussten, ZUSÄTZLICH nach Abrechnungskatalog UND Katalog des Leistungsjahres (§ 2 Abs. 3).

    Hallo NV,

    die Kataloge können Sie ganz geflissentlich ignorieren. Bundesländer, die das möchten, könnten ihre Investitionsförderung damit leistungsbezogen ausgestalten. Macht aber derzeit m. W. kein einziges Land. Darüber hinaus eignen sie sich für die Diskussion um zu geringe und "falsch" verteilte Investitionsmittel.

    Nähere Informationen liefert der Abschlussbericht, den das InEK zuletzt hier für die 2019er Kataloge veröffentlicht hat.

    Hallo Frau Dr. Peter,

    ich unterstelle, es geht um einen Fall aus dem Jahr 2019.

    Sofern Sie bei Aufnahme des Patienten noch keine genehmigte Vereinbarung für 2019 hatten, rechnen Sie 600 EUR je Tag ab.

    Sofern Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine genehmigte Vereinbarung für 2019 hatten, darin jedoch E76A nicht vereinbart haben, rechnen Sie 450 EUR je Tag ab.

    Und immer schön darauf achten, dass Sie anschließend im Zahlbetragsausgleich nicht - aufgrund einer fehlenden Preisvereinbarung - ein angeblich "vereinbartes Entgelt" von 0 EUR pro Tag untergejubelt bekommen...

    Guten Morgen zusammen,


    inhaltlich leuchtet mir leider gar nicht ein, weshalb ein teilstationärer Fall während eines 40-Stündigen Behandlungszeitraums (5 Tage pro Woche x 8 Stunden Betriebsdauer) denselben (Mindest-)Pflegebedarf haben sollte, wie ein vollstationärer Fall innerhalb eines rund 100-stündigen Behandlungszeitraums (7 Tage pro Woche x 14,0 bzw. 14,5 Stunden Tagdienst ). Während seiner Anwesenheit würde der teilstationäre Patient also 2,5 x so intensiv gepflegt wie der vollstationäre.

    Das Problem mit der fehlenden Kategorie P6 bedarf m. E. einer Lösung.

    Guten Morgen pieinw001,

    falls es noch keine Budgetvereinbarung für 2019 geben sollte - was in einigen Regionen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unwahrscheinlich ist - können Sie noch eine Forderung nach Preis und Menge für die ZE2019-xxx in die Verhandlung einbringen. Sofern ein Preis verhandelt wird, erhalten Sie im Rahmen der Ausgleichsberechnung den verhandelten Preis nachvergütet. Provisorisch müssten Sie zunächst 600 EUR / ZE abrechnen (vgl. § 5 Abs. 2 FPV 2019).

    Guten Abend Herr Kühler,

    im Kunze/Kaltenbach "Psychiatrie-Personalverordnung" sind Erläuterungen zur Psych-PV abgedruckt. Die fragliche Passage finden Sie in den Erläuterungen zu Anlage 1 der Psych-PV unter 1.6:

    "[…] Es gibt jedoch tagesklinische Behandlungen, zu denen die Kranken primär, d. h. ohne vorangegangene vollstationäre Behandlung aufgenommen werden. Diese Patienten sind akut krank. Die Minutenwerte nach Behandlungsbereich A 6 sind dann nicht bedarfsgerecht. Der Behandlungsbedarf entspricht etwa der Regelbehandlung nach Behandlungsbereich A 1, vermindert um den besonderen Aufwand für vollstationäre Behandlung, z. B. Regeldienstzeiten, Wochentagefaktor."

    Im der vierten Auflage handelt es sich um Seite 205.

    Beste Grüße!

    Hallo zusammen,

    dem Wortlaut des § 115 a Abs. 1 SGB V zufolge gibt es vorstationäre Behandlung nur im Zusammenhang mit (der Frage nach) vollstationärer Behandlung:

    § 115a

    (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

    1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder

    2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

    Die Abrechnung der vorstationären Pauschale kann ich mir daher nur in Fällen vorstellen, in denen bei Vorliegen einer Einweisung zur vollstationären Behandlung die vorstationäre Untersuchung zu dem Ergebnis "teilstationäre Behandlung ist ausreichend" geführt hat.


    Einen Abrechnungsausschluss gibt es übrigens nur für Fallpauschalen:

    § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG:

    ... eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; …

    Zumindest für teilstationäre Fälle, die sich nicht in den Fallpauschalenkatalog einordnen lassen, müsste die Abrechnung der vorstationären Pauschale (unter der oben genannten Voraussetzung) möglich sein.

    Hallo zusammen,

    das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gilt für beide Bereiche.

    Unterhalb des KHG regeln

    • das KHEntgG die Somatik (vgl. § 17b KHG: "Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung") und
    • die BPflV die Psychiatrie/Psychosomatik (vgl. § 17d KHG: "Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen"

    Also: Auch bei einer Verlegung in ein psychiatrisch tätiges Krankenhaus in Deutschland (nur hier gilt das KHG) fallen auf der Grundlage von § 3 FPV Verlegungsabschläge an.

    @ Herrn Lindenau:

    Falls Ihr System das anders macht, empfehle ich, denjenigen, der in Ihrem KIS die Einstellungen vornimmt, nach der Grundlage dieser Einstellung zu fragen.

    Die §-301-Entlassungsgründe (06/13) sind in § 3 FPV zwar nicht explizit erwähnt; es wäre allerdings auch ziemlich unüblich, wenn Schüssel aus den technischen Anlagen zum EDV-Datenaustausch in Gesetzen und/oder Vereinbarungen auftauchen würden.