Beiträge von Schmitt

    von Substitution ist nicht die Rede. Für Wechsel-OPs gilt die Mindestmenge schlichtweg nicht.

    D. h. mit 45 Implantationen und 6 Wechseln würden Sie die Mindestmenge unterschreiten und im Folgejahr (sofern Sie keine Ausnahmen reklamieren können) die Implantationen nicht mehr erbringen dürfen.

    Die Wechsel sind nicht betroffen, d. h. die Mindestmengenvereinbarung verbietet Ihnen nicht, Wechsel-OPs weiterhin durchzuführen. Das führt manchmal zu solch absonderlichen Situationen, dass z. B. der tollste Wechsel-Operateur keine Erstimplantationen durchführen darf.

    Eigentlich führt es zu der absonderlichen Situation, dass derjenige, der nach der MM-Regelung nicht genügend Knie-TEPs implantiert um diese in ausreichend guter Qualität zu erbringen, Wechseloperationen machen darf - da ist die Qualität wohl nicht so wichtig....

    Tatsächlich hatte ich einen solchen Fall in der Mandantschaft. In diesem Krankenhaus wurden hauptsächlich wechselbedürftige Knie-TEPs ausgetauscht. Dies zur großen Zufriedenheit aller Beteiligter, insbesondere der Krankenkassen, aufgrund anerkannt höchster Qualität. Als die Mindestmengenregelung in Kraft trat, durften dort anschließend keine Erstimplantationen durchgeführt werden. Die MMR steigert die Qualität halt nicht immer.

    Ich glaube nicht, dass Sie die 5-822.- Eingriffe bei Nicht-Erreichen der Mindestmenge durch 5-823.-substituieren können.

    Guten Morgen Stephan,

    von Substitution ist nicht die Rede. Für Wechsel-OPs gilt die Mindestmenge schlichtweg nicht.

    D. h. mit 45 Implantationen und 6 Wechseln würden Sie die Mindestmenge unterschreiten und im Folgejahr (sofern Sie keine Ausnahmen reklamieren können) die Implantationen nicht mehr erbringen dürfen.

    Die Wechsel sind nicht betroffen, d. h. die Mindestmengenvereinbarung verbietet Ihnen nicht, Wechsel-OPs weiterhin durchzuführen. Das führt manchmal zu solch absonderlichen Situationen, dass z. B. der tollste Wechsel-Operateur keine Erstimplantationen durchführen darf.

    Guten Morgen,

    ja, prinzipiell geht das.

    Wie begeistert die Kassen sein werden, die Leistungen mit Ihnen im Budget zu vereinbaren, bliebe abzuwarten.

    Als Patient würde ich mir aber gut überlegen, ob ich mich bei Bedarf ausgerechnet an einen Gefäßchirurgen wende. ;)

    § 10 KHEntgG

    (3) Bei der Vereinbarung [des Landesbasisfallwerts] sind insbesondere zu berücksichtigen:

    […]

    6.

    absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind [...]

    Guten Tag zusammen,

    zu den Zuschlägen nach § 7 Abs. 1. S. 1 Nr. 4 KHEntgG gehören auch diejenigen zur Finanzierung der Notfallversorgung. Dass die stationäre Notfallversorgung bislang durch den Landesbasisfallwert finanziert worden ist, darf man sicherlich unterstellen (wodurch sonst?!?). Also werden nicht nur die Häuser zahlen müssen, die aus der Notfallversorgung ausgeschlossen werden, sondern alle. Meines Erachtens ist infolgedessen damit zu rechnen, dass die Erlösminderung durch Abzüge aus dem Basisfallwert in so manchem an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhaus die Summe der Notfallzuschläge übersteigt.
    Aber mal abwarten...

    Sorry für die durcheinandergewürfelten Schriftarten. Den Kampf mit der Formatierung habe ich wohl verloren...

    Guten Morgen zusammen,

    es liegt tatsächlich an der Sachkostenkorrektur.
    Wenn man mit den 2017er Kalkulationsergebnissen die "übliche" Rückrechnung anstellen will mit dem Ziel, die Refinanzierung zu überprüfen, muss man zuvor die "Manipulationen" an den im DRG-Report-Browser ausgewiesenen Kostendaten nachvollziehen. Wenn man das richtig macht, ergibt sich auch wieder eine Streubreite der Bezugsgrößen (sachkostenkorrigierte Gesamtkosten durch Katalogbewertungsrelation), die den üblichen Verhältnissen bis Katalog 2016 entspricht.

    Dann nehmen Sie doch einfach dir Mitternachtsstatistik von Mittwoch um 24:00 Uhr statt von 0:00 Uhr, womit Ihr Problem gelöst sein dürfte.
    Da es keine Vorschriften zum Erhebungszeitpunkt am Erhebungsstichtag gibt, sollten Sie diesen frei wählen können. Ich bezweifle aber immer noch, dass hierdurch das (korrekte berechnete) Ergebnis der Personalbedarfsberechnung nennenswert beeinflusst wird.

    Hallo OPSMicha,

    die PsychPV gibt keine eindeutige Auskunft, ob die Neuaufnahmen mitzuzählen sind. Allerdings ist es auch unerheblich, denn die Stichtagseinstufungen dienen lediglich dazu, die durchschnittliche Patientenstrukturfestzustellen.
    Gemäß §4 Abs. 2 PsychPV ist diese Pateintenstruktur dann auf die zu vereinbarende jahresdurchschnittliche Belegung zu projizieren. Dadurch ist es nicht relevant, wie voll die Psychiatrie an den jeweiligen Stichtagen ist.
    Erheblich könnte die Frage der Neuaufnahmen nur dann sein, wenn bei Ihnen zufällig mittwochs immer die alleraufwändigsten Patienten (im Sinne der hinterlegten Arbeitsminuten) aufgenommen würden.

    Guten Morgen,

    Sie rechnen in diesem Fall eine DRG ab, die den üblichen Durchschnittsaufwand ähnlich gelagerter Fälle vergütet. Darin sind Erlöse für den Pflegedienst - auch Intensivpflege - enthalten. Übrigens erzielen Sie auch mit Patienten, die Ihre Intensivstation nicht belegt haben, Erlöse für den Pflegedienst der Intensivstation. Stichwort: Mischkalkulation.