Beiträge von Schmitt

    Die eingeschränkte Genehmigung durch die BR in NRW ist offenbar doch nicht flächendeckend umgesetzt...?


    Hallo Herr Merguet,


    der Zusatz findet sich nur bei KH, bei denen strahlentherapeutische DRGs tatsächlich im E1 vereinbart wurden. --> Keine Vereinbarung von B16Z (o. ä.) = keine Einschränkung.


    Allen fleißigen Diskutanten, stillen Mitlesern und insbesondere den engagierten Admins ein frohes Weihnachtsfest und einen Guten Rutsch wünscht


    Norbert Schmitt

    Hallo Herr oder Frau Glocker,

    in NRW werden Budgetvereinbarungen, die strahlentherapeutische DRGs enthalten, ohne dass das KH mit einer Abteilung für Strahlentherapie in den Krankenhausplan aufgenommen ist, seit Kurzem nur noch mit folgendem Zusatz vereinbart:

    Zitat


    „Die Vereinbarung enthält strahlentherapeutische Leistungen, die typischerweise von Krankenhäusern mit einem besonderen Versorgungsauftrag für Strahlentherapie erbracht werden. Ein solcher Versorgungsauftrag besteht bei diesem Krankenhaus nicht. Die Vertragsparteien vereinbaren strahlentherapeutische Leistungen daher nur in untergeordnetem Umfang als Nebenleistung zu einer onkologischen Krankenhausbehandlung. Bei den vorliegenden strahlentherapeutischen Fällen, liegt die Aufnahme der Patientin bzw. des Patienten in der onkologischen und nicht in der strahlentherapeutischen Behandlung begründet. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass auch weiterhin kein eigenständiger Versorgungsauftrag für Strahlentherapie besteht und/oder aus dieser Vereinbarung abgeleitet werden kann.“

    Fehlt dieser Zusatz, wir die Vereinbarung von den Bezirksregierungen nicth genehmigt. Anderenfalls erfolgt die Genehmitgung mit folgendem Zusatz:

    Zitat


    „Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine Vereinbarung strahlentherapeutischer Leistungen ohne eine im Krankenhaus ausgewiesene Strahlentherapie grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist. Die vorliegende Genehmigung erfolgt lediglich in diesem Einzelfall, da bei der Vereinbarung gemäß § 11 KHEntgG (fakultativ § 12 KHEntgG) die Vertragsparteien gemäß § 18 Abs. 2 KHG bestätigen, dass die vereinbarten strahlentherapeutischen Leistungen nur in untergeordnetem Umfang als Nebenleistung einer onkologischen Krankenhausbehandlung erbracht werden und nicht ursächlich für die Krankenhausbehandlung sind. Die Entscheidung entfaltet weder für die Folgejahre noch für die Lösung von Streitfällen in etwaigen Schiedsverfahren präjudizielle Wirkung. Die Regelungen im Rahmen der Neuaufstellung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen bleiben abzuwarten.“

    Ob diese Genehmigungspraxis für Sie unmittelbar gilt, kann ich mangels Kenntnis Ihres Standorts nicht einordnen. Fest steht jedoch, dass zumindest in Nordrhein-Westfalen nun flächendeckend so verfahren wird.
    Falls sich die KK auf diese Regelung beziehen, wäre zu argumentieren, dass die Strahlentherapie bei Ihnen nur die Nebenleistung zu einer onkologischen Hauptleistung darstellt. Ob das bei den vorliegenden Konstellationen gelingt, wage ich nicht einzuschätzen.

    Falls Sie noch eine Vereinbarung/Genehmigung ohne einen derartigen Zusatz - jedoch mit strahlentherapeutischen DRGs - haben, können Sie sich eventuell auf Vertrauensschutz berufen.

    Guten Morgen Aliena,

    bis 2009 waren dort (zumindest zum Teil) medizinische Dokumentations- und Schreibkräfte zu finden (sofern nicht zentral, dann med. Infrastr.). Ab dem Datenjahr 2008 (= DRG-Katalog 2010) gilt folgendes:

    Zitat


    Original von InEK
    Ergänzungen und Anpassungen zum Kalkulationshandbuch, Version 3.0
    (ab Datenjahr 2008 )

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass bis auf Diätassistenten Angehörige des medizinisch-technischen Dienstes nur in seltenen, besonders begründeten Ausnahmefällen der Kostenstellengruppe 1 (Normalstation) zuzuordnen sind.

    Guten Morgen Umsteiger,

    die Regelung gilt unbefristet für jedes Jahr, in dem erstmals eine bisherige BE nicht mehr als soche vereinbart wird. Falls Sie also die BE in den Verhandlungen für das Jahr 2010 \"abschaffen\" (also in das DRG-System integrieren), wird die Differenz im Jahr 2010 zu 2/3 als Zu- oder Abschlag gezahlt, im Jahr 2011 zu 1/3 und im Jahr 2012 sind Sie finanziell im DRG-System angekommen.

    Falls Sie erst in einem späteren Jahr aus der BE aussteigen, gilt die Regelung entsprechend.

    Nachzulesen in § 4 Abs. 7 KHEntgG.