Beiträge von Schmitt

    Hallo Herr Stahl,

    sieht mir aus, als hätten Sie keinen Grouper zur Verfügung?

    Hier der link:
    http://drg.uni-muenster.de/de/webgroup/m.webgroup.php

    Einfach alles eingeben, was Sie für relevant halten, einen angemessenen Basisfallwert und vor allem die richtige G-DRG-Katalogversion wählen (2008 ).
    Wenn Herr Selter auf P67C tippt, ist das aber schon sehr wahrscheinlich die richtige DRG. Möglicherweise ergibt sich ja noch etwas aus der Verweildauer. Dafür müsste Ihr Sohn in dieser DRG mindestens 11 x übernachtet haben.

    Hallo Frau Koch,

    Zitat


    Wenn eine Leistung den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügt, wie kann dann überhaupt eine Vereinbarung erfolgen?

    genau dafür ist ja ein § 6 (2a)-Entgelt vorgesehen. Die Leistung muss im DRG-System bereits dem Grunde nach abgebildet sein.

    NUB würde ja vorraussetzen, dass die Methode zu neu ist, um bereits berücksichtigt zu sein. Der Trick bei § 6 (2a) ist, dass die Leistung so selten auftreten muss, dass die - möglicherweise sogar in den Kalkulationshäusern - aufgetretenen Kosten im \"Rauschen\" der DRG-Kalkulation untergehen. Das Krankenhaus, welches sich auf Gebiete spezialisiert hat, in denen solche seltenen Behandlungen vorkommen, soll durch § 6 (2a) die Möglichkeit erhalten, für diese Behandlungen ein gesondertes Zusatzentgelt zu vereinbaren. Die dort genannten Voraussetzungen sind sehr streng. Sollten Sie sie dennoch nachweisen können, müssen Sie nur noch die Kassen davon überzeugen. Viel Glück dabei!

    @ all: Kennt jemand im Forum ein real existierendes § 6 (2a)-Entgelt unter den Bedingungen der 2008er Entgeltkataloge?

    Guten Tag zusammen,

    die Vorgehensweise von Herrn Lindenau deckt sich mit den mir bekannten und seitens der Kassen i. d. R. auch flächendeckend (NRW) akzeptierten Methoden.

    Dass Sie den vereinbarten Preis nicht rückwirkend abrechnen dürfen hängt damit zusammen, dass grundsätzlich nur genehmigte Entgelte abrechnungsfähig sind und die Genehmigung zeitlich erst nach Ihrer Leistungserbringung ergangen ist.

    Guten Morgen Herr Dr. Neuland,

    mitnichten sind teilstationäre Entgelte grundsätzlich Entgelte nach der BPflV. Bei Gesetzestexten ist es immer ratsam, auch die Querverweise (hier den auf § 17b Abs. 1 S. 1 zweiter Halbsatz KHG) zu beachten. Daraus geht hervor, dass lediglich Leistungen der PsychPV-Einrichtungen sowie Psychosomatik und Psychotherapie von der BPflV erfasst werden.

    Bezüglich der Frage des Nichtrauchers sehe ich allerdings die Abschlagsnotwendigkeit ebenso wie der Abrechnungsleitfaden. Nicht jedoch wegen eines anderen Entgeltbereichs, sondern wegen eines anderen Krankenhauses.

    Zitat


    Original von AlaaEddine:
    Wenn Sie ZE oder NUBs beantragen, so müssen Sie sie aus dem Budget ausgliedern, wobei es bei Nichterbringung keinen Mindererlösausgleich gibt. Rechnet sich das für Sie?. Denn in der Summe bleibt das Budget gleich.


    Guten Morgen Allaa Eddine und Einspruch!

    Selbstverständlich muss man Entgelte für neue Leistungen nicht generell aus dem eigenen Budget aufbringen, sondern kann hierfür eine Budgetaufstockung verhandeln. Insbesondere bei NUBs ist die Logik auch offensichtlich: was so neu ist, dass es als NUB vereinbart werden darf, kann nicht Budgetbestandteil sein. Auszugliedern wäre in diesem Fall höchstens ein Betrag, der eingespart werden kann, falls das NUB eine andere - etablierte und budgetierte - Behandlung ersetzt. Dass das möglicherweise nicht in jedem Fall gelingt, ist sicherlich richtig. Grundsätzlich gibt es jedoch im derzeitigen System für neue Leistungen zusätzliches Geld.

    Guten Morgen und willkommen im Forum FPV2007,

    zu 1.:
    Die Leistungen aus Anlage 4 bzw. 6 können Sie abrechen, ohne sich am NUB-Verfahren beteiligt zu haben, da es sich hierbei nicht um NUB-Leistungen handelt. NUB-Leistungen werden grundsätzlich in den Anlagen zur FPV nicht aufgeführt. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Leistung Ihrem Versorgungsauftrag entspricht.

    zu 2.:
    Ja, die 600 €-Regel greift. Üblicherweise wird die Differenz unterjährig im Rahmen der Zahlbetragsberechnung und nach Jahresabschluss dann auch im Zahlbetragsausgleich berücksichtigt, so dass nach erfolter Ausgleichsberechnung die erbrachten Leistungen mit den vereinbarten Entgelten vergütet sind.


    Edit: Herr Lindenau war schneller.

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, denn die Katalogverweildauer wird doch wohl zunächst aus allen Fällen berechnet und erst für die Kostenkalkulation werden die Ausreißer ausgeschlossen, oder?


    Hallo Herr Schaffert,
    so ähnlich ist´s ja auch im Papier niedergeschrieben:

    Zitat


    22 % aller Fälle mussten bei der Kalkulation gelöscht werden.

    Passt übrigens auch gut zu unseren Erfahrungswerten (natürlich noch nach Katalog 2006):
    Die Kurz- und Langlieger machen im Jahr 2006 ziemlich genau 20% unserer Referenzdatenbank aus.

    Guten Morgen zusammen,

    ich nehme stark an, dass diese 22% die Kurz- und Langliegerfälle sind, die aus der Kalkulation auszuschließen waren, da die Kalkulation nur anhand der Normallieger vorgenommen wird.

    Hallo eki1,
    so ist es. Sie beauftragen und bezahlen die Dialysepraxis und rechnen gegenüber der KK das ZE ab.
    Bevor wieder eine größere Diskussion aufflammt: Möglicherweise hat sich das eine oder andere KH mit seinen KK auf ein anderes Vorgehen verständigt.

    Hallo Herr Bröker,

    ich sehe zumindest keinen Hinweis darauf, dass eine intermittierende Hämodialyse durch diese Passage aus dem Versorgungsauftrag einer ganz normalen internistischen Abteilung ausgeschlossen wäre, sofern die Behandlung nach den Regeln der Kunst durchgeführt werden kann. Genausowenig wie man eine ausgewiesene Kardiologie benötigt, um Rechtsherzkatheter zu erbringen oder eben eine ausgewiesene Gefäßchirurgie, um Varizen zu entfernen.

    Andersherum gefragt: Wo erkennen Sie denn eine derartige Einschränkung? Sind Sie auch der Ansicht, dass eine internistische Abteilung keine Basis-DRG L60 erbringen darf?