Beiträge von E. Rah.

    Hallo DRGLÜ,


    Unter F05.1 ist der Hinweis zu finden:

    "Diese Kodierung soll für Krankheitsbilder verwendet werden, die die oben erwähnten Kriterien erfüllen, sich aber im Verlauf einer Demenz entwickeln (F00-F03)."

    Das bedeutet nach meinem Verständnis, es werden alle Fälle, in denen eine Demenzdiagnose vorliegt und ein die Kriterien für ein Delir erfüllender Zustand vorliegt, das Delir kodiert.

    Insgesamt gibt es einen weiteren Hinweis unter F06.

    "Exkl. In Verbindung mit Demenz, wie unter F00-F03..."


    D.h. unabhängig davon, ob die Halluzination Begleiterscheinung des Morbus Parkinson ist, soll bei jeglicher vorliegenden Demenz (F00-F03) kein F06 Code kodiert werden.

    Bitte um Aufklärung wenn ich mich auf dem Holzweg mit meiner Argumentation bewege.

    Beste Grüße

    E. Rah.

    Hallo zusammen,

    da ich vor Jahren den Thread eröffnet habe, melde ich mich auch mal wieder.

    Ich würde tatsächlich auch F05.1 + G30.1 *F01 kodieren, allerdings aus einem anderen Grund.

    Die F06 umfasst ja auch "Folgen von primär zerebralen Erkrankungen" und man könnte ja hier argumentieren, dass es sich ja bei Demenz um eine primär zerebrale Erkrankung handelt und hier also auch damit ein wahnhafte Störung F06.3 vorläge.

    Allerdings gibt es auch den Grundsatz, so spezifisch wie möglich zu kodieren. Das ist für mich die F05.1 + G30.1 *F01., weil ich hiermit den direkten Zusammenhang mit der Demenz innerhalb der F05.1 darstelle und nicht mit "irgendeiner" primär oder sekundär zerebralen Erkrankung wie bei einer F06.

    So verstehe ich auch im ICD 10 den Info Text bei F05.-

    "Ein ätiologisch unspezifisches hirnorganisches Syndrom, das charakterisiert ist durch gleichzeitig bestehende Störungen des Bewusstseins und der Aufmerksamkeit, der Wahrnehmung, des Denkens, des Gedächtnisses, der Psychomotorik, der Emotionalität und des Schlaf-Wach-Rhythmus. Die Dauer ist sehr unterschiedlich und der Schweregrad reicht von leicht bis zu sehr schwer"

    bzw. F05.1: "Diese Kodierung soll für Krankheitsbilder verwendet werden, die die oben erwähnten Kriterien erfüllen, sich aber im Verlauf einer Demenz entwickeln (F00-F03)."

    Leider wenig sonnige Grüße

    Hallo Herr Fischer,

    vielen Dank, dass Sie einen Austausch anregen.
    Wir versuchen auch die Intensivkriterien anhand praktischer Alltagssituationen auf der Station zu erklären. Wir sind allerdings nicht ganz so sehr in die Details gegangen, sondern haben uns recht allgemein auf die Formulierung geeinigt:

    Zusätzlich zum Wortlaut des OPS Textes muss der Zustand des Patienten zusätzliche spezifische Maßnahmen/Handlungen/Hilfestellungen notwendig machen, damit Intensivkriterien zutreffen.

    Das mündet in der Praxis tatsächlich ungefähr in die Kriterien, die Sie so gut detailliert zu jedem einzelnen Merkmal beschrieben haben.
    Ausnahme hierbei ist das Merkmal "besondere Sicherungsmassnahmen", bei dem wir nach wie vor in der Findungsphase sind: Bisher sollte daneben eben auch noch ein weiterer Aufwand erkennbar sein ( intensivierte Beziehungsarbeit). Im OPS 2016 ist dies nicht mehr zu finden, stattdessen ist die ärztliche Anordnung ergänzt. Wir diskutieren gerade, ob für dieses Merkmal jetzt alleinige ärztliche Anordnung reicht, also weiterer Aufwand nicht dokumentiert sein muss.

    Insgesamt haben festgestellt,dass es doch recht große Unterschiede zwischen den Häusern gibt wie "streng" und damit wie häufig bzw. selten Intensivkriterien vergeben werden. Wir zählen uns da eher zu den Häusern mit "engen" Kriterien, d.h. es sollen damit wirklich nur Patienten eingegrenzt werden, die deutlich mehr Behandlungsressourcen benötigen.

    Freundliche Grüße

    Hallo Herr Gohr,

    auf ihre Frage an mich: theoretisch haben Sie selbstverständlich recht.

    Die Praxis sieht jedoch ungefähr so aus:
    Sicherlich wird Funktionsniveau und Hilfebedarf festgestellt und die Planung bei uns gemacht, jedoch nicht in der Systematik, wie es in dem Kode beschrieben wird. Die Planung läuft z.B. in Behandlungsplanungen, Visiten etc. und die Dokumentation dieser Planung dazu entsprechend "verstreut", die Überprüfung findet quasi permanent statt und bei nicht umzusetzenden Plänen neue Lösungen gesucht. 1-3 Tage vor Entlassung wird nichts mehr überprüft, da dann im Prinzip schon alles stattgefunden haben muss. Wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass dieser Kode praxisfern formuliert ist und der Aufwand Prozess und Doku so umszustellen, dass er zum Kode passt, uns nicht angmessen erscheint.

    Ich hoffe es ist jetzt etwas verständlicher, was gemeint war...

    Schöne Grüße

    Hallo Kai,

    ich hätte gerne Ihre Fragen beantwortet, aber wie Sie schon richtig vermuten, "haben wir keinen komplexen Entlassaufwand". Das heißt bei uns, dass wir diesen faktisch schon haben, jedoch aufgrund der unklaren Formulierung (siehe Diagnostik des Funktionsniveaus) und unpraktikablen Mindestmerkmalen ("Überprüfung des Entlassunsplanes 1-3 Tage...") dies nicht als kodierbaren OPS umsetzen.

    Viele Grüße

    Hallo,
    Ich finde die Aussage von GW zum kodiertechnischen Verständnis des Kodes der Krisenintervention sehr wichtig.

    Zur Verschlüsselung als OPS ist jedoch zu bedenken, dass einerseits "dringliches therapeutisches Handeln erforderlich" ist (auch in der Psychiatrie gibt es elektive Aufnahmen) und dass es hier nicht um die Krise (sozusagen als Diagnose) sondern um die Krisenintervention als Therapie geht, d.h. dass auch die anderen Kriterien (tagesbezogen einen hohen Personaleinsatz, vordringliche, ungeplante (außerhalb des vorgegebenen Therapieplans), Orientierung gebende, einzeltherapeutische Kontakte, Tägliche ärztliche Befunderhebung und ggf. ärztliche Anordnung) vorliegen müssen. Den OPS bei jeder Aufnahme zu verwenden sehe ich genau so problematisch, wie ihn gar nicht zu verwenden.


    In unserem Haus haben wir uns auf folgende Arbeitsdefinition geeinigt:Wenn der Patient aufgrund seines psychischen Zustandes ein dringendes, also sofortiges pflegerisches,ärztliches und/oder therapeutisches Handeln benötigt, kann das entweder eine Krisenintervention oder eine 1:1 Betreuung auslösen.

    Die Unterscheidung zwischen 1:1 und Krisenintervention findet folgendermaßen statt:

    1)Eine 1:1 Betreuung hat zur Voraussetzung dass der Patient selbst- und/oder fremdgefährdet ist und die Betreuung muss deshalb auch ununterbrochen stattfinden.

    2)Eine Krisenintervention (kodiertechnisch!) sind sofortige pflegerisch, ärztlich und/oder therapeutisch erforderliche Handlungen bei allen anderen psychischen Zuständen. Sie können unterbrochen werden und dann zeitlich über den Tag summiert werden.

    Wir sind dankbar für weiteren Austausch, um klareres Verständnis zu erhalten! 
    Schöne Grüße

    Hallo zusammen,

    natürlich machen auch wir uns darüber Gedanken, wie die Dokumentation zu erfolgen hat.

    Ich stimme "Nux Vomica" bezüglich der "ausschliesslichen Personalbindung" vollkommen zu. Ich würde bei der Dokumtation nach dem "Leitsatz" gehen: Alles was aus dem OPS Text als Mindestmerkmal oder Hinweis steht, sollte auch nachvollziehbar dokumentiert werden.

    Die Befunderhebung durch Arzt und Anordnung muss natürlich erkennbar sein.

    Das Thema „Protokollierung“ finde ich, geht schon über diese Grenze hinaus:Es steht nirgends, dass eine kontinuierliche Protokollierung stattfinden muss.Wenn in einem zusammenfassenden Bericht der betreuenden Pflegekraft steht, dass sie über den Zeitraum X ohne Unterbrechung fortlaufend den Patienten betreut hat und den Verlauf zusammenfassend schildert, geht die in den Hinweisen beschriebene Betreuungsform nachvollziehbar hervor.

    Mir ist natürlich klar, dass der MDK seine eigenen Vorstellungen hat und es hier kein "Patentrezept" gibt. Wenn man aber für die Mitarbeiter des Hauses eine Empfehlung gibt, kann ist es hilfreich sein, sich im Vorfeld zu überlegen, ob die Argumente, die man ggf. zur Stellungnahme gegenüber dem MDK hat, grundsätzlich nachvollziehbar sind, also z.B. im OPS Text wiederfindbar sind.

    Schöne Grüße

    E. Rah.

    Hallo zusammen,


    Zitat

    Wenn jemand von der Brücke springen will, ist es egal, ob es sich um einen Suizidversuch handelt oder ob man aufgrund irgendeiner geistigen Verwirrung der festen Überzeugung ist, fliegen zu können. In beiden Fällen würde ich von einer akuten Selbstgefährdung sprechen!

    die Formulierung "Akute Selbstgefährdung" kommt ja nicht nur im Merkmal 2 der Intensivbehandlung vor, sondern auch in Merkmal 6. Ich finde, dass "fehlende Orientierung" oder "Realitätverkennung" z.B. delirante Zustände, Verhalten bei fortgeschrittener Demenz oder gefährdendes Verhalten bei stark psychotischer Wahrnehmung und schwer autistische Störungen durchaus gut durch Merkmal 6 abbildbar sind. Aber wie immer, wir haben zum Ziel dieses Merkmale nicht "inflationär", d.h. bei auch nur ansatzweise psychopathologischen Befund zu kodieren, sondern nur wenn ein entsprechender ärztlicher/therapeutischer/plgegerischer Aufwand dokumentiert ist, der durch diesem Zustand/dieses Verhalten notwendig geworden ist. Das kann natürlich auch zusätzlich zu einer 1:1 oder Krisenintervention führen, muss aber nicht.


    Tief verschneite Grüße