Beiträge von Mautner

    Hallo,

    als Stellungnahme wenigstens von einem Kardiologen:

    da der Myokardinfarkt in den den Kodierregeln nicht eigens definiert ist, und die neue kardiologische Erkenntnis und Lehrmeinung ist: auch Mikroinfarkte sind Infarkte,

    gilt:
    Auch Mikroinfarkte sind als solche zu kodieren.

    Im Zweifelsfall ist die Theorie der Realität anzupassen, und nicht umgekehrt.

    (Die Theorie besteht in diesem Fall aus ICD und Kodierregeln, die Realität aus den neuen Erkenntnissen der Medizin, die ja immerhin eine Wissenschaft ist, während ersteres lediglich der Abrechnung dient.)

    Es handelt sich eben auch hier um ein lernendes System! :bounce:

    Gruß von
    Mautner

    Hallo,

    es wird Zeit, daß das zeitweilge Top-Thema wieder verdrängt wird, und ich möchte deshalb wieder diesen Thread aufwärmen:

    Bei GWI ist etwas geplant zu den Unspeakables (you know, Klinischer Behandlungspfads), aber nichts genaues weiß man nicht.

    Wer kann hier was sagen über "Workflow" (hat sich das noch niemand reserviert??) oder Funktionalität von Anwenderseite?

    I'm really looking forward to your replies.
    (da wir ja manchmal besser gleich ganz englisch sprechen sollten).

    :O

    Gruß von
    Mautner

    Hallo Herr Wilke,

    ich hätte auch noch eine Frage, und zwar zur Abrechnung der Langliegerzuschläge bei Wiederaufnahmen wegen Komplikationen.
    Und zwar für diesen September 2003 nach Umstieg zum 1.9.2003:

    Hierfür gilt o.a. § 8 Abs 5 KHENTG:

    " (5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden; nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden."

    Hier ist in ein und demselben Satz von der Überschreitung der oberen Grenzverweildauer die Rede, woraus ich schließe, daß hier derselbe Sachverhalt gemeint sein muß. Beim ersten Fall muß die ab der ersten AUfnahme gemeint sein, also ist dies auch bei der zweiten Nennung so.

    Was gilt nun: Das was im Gesetz bzw. der Verordnung steht? Oder das was der MDK sagt? :vertrag:

    Und noch ein (zugegeben ein bißchen unfairer X( ) Nachtrag:
    Halten Sie die Regelung für nächstes Jahr wirklich für:
    eindeutiger?
    Besser?
    und vor allem:
    praktikabel?
    (Weiß ich bei der zweiten Aufnahme schon die Basis-DRG? Kann ich die Fälle bei Entlassung, wenn alles mögliche eingegeben ist, zusammenführen??)
    Ich denke, wir werden mit dieser Fallzusammenführung viel Freude haben.:rolleyes:


    (Sie sehen, man kann auch grantig sein außerhalb Bayerns! :angry: )

    Gruß von Mautner

    aus dem Schwabenland

    Hallo,

    als "Herzspezialist" noch meine Meinung:

    ich würde I50.9 für die sogenannte "kompensierte" Herzinsuffizienz nehmen. und I50.0 bzw. i50.1 für die dekompensierte.

    Um vielleicht mehr Klarheit zu bekommen, und zu wissen wie es weitergeht, habe ich im ICD 2004 nachgesehen:

    Dort steht folgendes:

    "
    I50.- Herzinsuffizienz
    Exkl.: Als Komplikation bei:
    · Abort, Extrauteringravidität oder Molenschwangerschaft ( O00-O07 , O08.8 )
    · geburtshilflichen Operationen und Maßnahmen ( O75.4 )
    Durch Hypertonie ( I11.0- )
    Durch Hypertonie mit Nierenkrankheit ( I13.- )
    Herzinsuffizienz beim Neugeborenen ( P29.0 )
    Nach chirurgischem Eingriff am Herzen oder wegen einer Herzprothese ( I97.1 )

    I50.0- Rechtsherzinsuffizienz
    Soll das Vorliegen von Endorganmanifestationen (Magen-Darm-Trakt, Leber) oder eines Cor pulmonale angegeben werden, so ist eine zusätzliche Schlüsselnummer zu benutzen.
    I50.00 Primäre Rechtsherzinsuffizienz
    I50.01 Sekundäre Rechtsherzinsuffizienz
    Rechtsherzinsuffizienz infolge Linksherzinsuffizienz
    Rechtsherzinsuffizienz o.n.A.

    I50.1- Linksherzinsuffizienz
    Akutes Lungenödem mit Angabe einer nicht näher bezeichneten Herzkrankheit oder einer Herzinsuffizienz
    Asthma cardiale
    Linksherzversagen

    I50.11 Ohne Beschwerden
    NYHA-Stadium I

    I50.12 Mit Beschwerden bei stärkerer Belastung
    NYHA-Stadium II

    I50.13 Mit Beschwerden bei leichterer Belastung
    NYHA-Stadium III

    I50.14 Mit Beschwerden in Ruhe
    NYHA-Stadium IV

    I50.19 Nicht näher bezeichnet
    I50.9 Herzinsuffizienz, nicht näher bezeichnet
    Herz- oder Myokardinsuffizienz o.n.A.
    "

    Hier wird es also eine Differenzierung durch die zusätzliche Stelle geben, wobei natürlich das Inklusivum "Akutes Lungenödem" irreführend ist, denn dieses gibt es bekanntlich nicht ohne Beschwerden.

    Gruß von

    Mautner

    Hallo,

    da wie gesagt, die KHK beim Infarkt allermeistens vorliegt, wird sie in den Fällen immer mitbehandelt und in diesen Fällen deshalb auch kodiert.
    In den - wenigen - Fällen, bei denen keine KHK vorliegt, wird diese natürlich weder behandelt, noch kodiert.
    Sondern dann wird, wenn bekannt und möglich, die andere zugrundeliegende Erkrankung behandelt und kodiert.

    Alle Klarheiten beseitigt?


    Gruß von

    Mautner

    Hallo,

    die Links der Versionen für Baden-Württemberg befinden sich bei der BWKG im geschützten Bereich.

    Heute ist dort leider niemand erreichbar.

    Ich melde mich am Montag wieder

    Gruß von

    Mautner


    :bounce:

    Hallo,

    bitte die Kirche im Dorf zu lassen, und nicht die gesamte Medizin vor lauter Verwirrung durch den MDK zu vergessen.

    Die Frage ist nicht, ob der Pat zum Zeitpunkt der Aufnahme Beschwerden hatte, sondern was der Grund für die stationäre Aufnahme war.
    (s. DKR 002b:
    Die Hauptdiagnose wird definiert als:
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.”)

    WENN der erste obige Pat. mit AP stationär aufgenommen wurde, dann deshalb, und weil man nicht weiß, ob er gleich wieder nach ABklingen der Nitratwirkung Beschwerden bekommt.

    Also
    I20.*
    und
    I25.11

    Zur letzten Frage:
    Ihre Mediziner darüber aufklären, daß zwar die KHK die bei weitem häufigste, aber keineswegs die einzige Ursache des akuten Myokardinfarkts ist. (Es gibt unzählige weitere, z.B. Embolie, Koronariitis, Polycythaemia vera etc.. in guten Lehrbüchern ist damit eine ganze Seite zu füllen...)

    Da beim akuten Infarkt die chronische KHK mitbehandelt wird, ist die Kodierung der KHK keine Frage.


    Gruß von

    Mautner

    Hallo,

    beim 3M-DRG-Forum in MAi in Bonn hatte Herr Dr. Heimig vom InEK jedenfalls öffentlich angekündigt, daß für 2004 wieder die arithmetischen Mittelwerte genommen werden.

    Grund ist u.a., daß die Summe über die geometr. Mittelwerte (natürlich - im Unterschied zum arithm. Mittel) nicht die Summe der Behandlungstage dieser DRG ergibt.

    Dem Zahlenwert selber sieht man es leider nicht an. Bei der Version 1.0. kam die Sache ja dadurch auf, daß im Projektbericht der Kalkulation zusätzlich arithm. Mittelwerte standen, die kleiner sein sollten als die geometrischen, was schon mathematisch gar nicht möglich ist.


    Viele Grüße von

    Mautner

    Hallo Herr Horndasch,

    wahrscheinlich meinen Sie die Vereinbarung zu §301, die ja u.a. auch die Rechnungsübermittlung enthält:

    in §4 Abs 5 heißt es:

    " (5) Der Rechnungssatz ist in der Regel einmal pro Kalenderwoche an die Krankenkasse oder die von der Krankenkasse benannte Stelle zu übermitteln."

    Von einer Kürzung der Rechnung bei Nichtbeachtung von Fristen ist mir nichts bekannt, und scheint mir auch (immer noch naiv, wie ich bin) abwegig.

    Im GEgenteil dürfte die Kasse froh sein, wenn Sie ihre Rechnungen spät erstellen, denn das bringt natürlich der Kasse einen Liquiditätsvorteil, und Ihnen im Krankenhaus deshalb einen Nachteil. Vielleicht meinen Sie das?

    Mit freundlichen Grüßen

    Mautner

    Hallo,

    Antwort: beides.

    Es gibt eine Formel, die für 2003 gültige steht in der KFPV von 2002 § 6 und 7.

    Die darin enthaltene Vorgehensweise hat ihre Tücken, wie sich gezeigt hat, denn man manchmal wird bei Langlieger dadurch die B-DRG höher als die A-DRG vergütet. Deshalb wird dieses Verfahren modifiziert werden müssen.

    Im bisherigen Referentenentwurf für 2004 habe ich kein Gegenstück gefunden.

    Viele Grüße

    Mautner