Hallo Herr Horndasch,
in der Psychiatrie gibt es derartige Problemfälle häufig, wenn nämlich für einen stationären Patienten ein Heimplatz gefunden werden muss und dieser nicht rechtzeitig bzw. zum Wunschtermin bzw. zum vom MDK nachträglich verfügten Verlegungstermin verfügbar ist.
Hierzu ist einschlägig das BSG-Urteil vom 28.2.2007 (B3 KR 15/06 R): "Der Umstand, dass bei einem nicht mehr behandlungsbedürftigen Patienten der Entlassung aus dem Krankenhaus das Fehlen einer geeigeneten Unterkunft entgegensteht, begründet keinen Anspruch auf weitere Vergütung für stationäre Behandlung." (Leitsatz 2)
Weiter heisst es dort (Satz 19): "Das Vergütungsrisiko für eine nicht notwendige Krankenhausbehandlung trägt vielmehr das Krankenhaus".
Und im Satz 5:"Eine Entlassung dorthin sei ausschließlich an organisatorischen Gründen gescheitert, für die die Krankenversicherung nicht einzutreten habe".
Hier gibt es eine klare Regelungslücke, die eigentlich nur zugunsten der KK auslegbar ist.
Und so bleiben die Psychiatrien immer wieder auf vielen Behandlungstagen sitzen, weil organisatorische Gründe eine Entlassung verhindern, die betreffenden Zeiten aber nicht von den KK bezahlt werden müssen.
Beste Grüße - NV