Beiträge von NuxVomica

    Hallo,

    meine Sichtweise:

    §8 Abs (2) Satz 3 KHEntgG: "eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert abrechenbar".
    Damit ist die "vorstationäre Behandlung" aber nicht definiert. Es ist nur ausgeschlossen, sie zusätzlich abzurechnen.
    Das wird von Ihnen auch nicht bestritten.

    Ein Behandlungstag >2 Monate vor der stationären DRG kann aber laut §115a SGB V keine vorstationäre Behandlung sein.
    Was es sonst ist, sei dahingestellt.

    Beste Grüße - NV

    Hallo Ortho,

    nach meiner Auffassung sind das zwei verschiedene Dinge: VWD-Kürzung (um einen Abschlag auszulösen) und Streichung einer oder mehrerer OPS (weil sie nach Überzeugung des MDK-Arztes nicht erbracht oder falsch kodiert wurden?).
    Nur weil die fraglichen Prozeduren am gestrichenen Tag erbracht wurden, fallen sie nicht automatisch weg. Dies muss separat begründet werden.

    Beste Grüße - NV

    Hallo zusammen,

    Frage an die juristischen Experten: was bedeutet es, wenn ein Urteil des BSG nicht auffindbar ist?
    Konkret geht es um B 1 KR 30/09 R (angeblich vom 8.6.2010). Inhaltlich geht es um die Aufwandspauschale bei Verweildauerprüfung in der Psychiatrie.
    Dieses Urteil wird z.B. von "juris" in vorinstanzlichen Urteilen als Gang des Verfahrens genannt (z.B. bei 1 KR 90 09).
    Auf den Seiten des BSG ist aber weder am genannten Datum noch unter dem Az etwas zu finden...

    Beste Grüße - NV

    Hallo,

    ich dachte es gibt evtl. Parallelen weil es auch in Ihrem Fall um ein organisatorisches Verlegungshindernis geht.

    Und Sie haben natürlich recht, in der Psychiatrie (zumindest bei uns) werden Patienten solange stationär behandelt, wie es ihr Krankheitsbild erfordert. Eine Heimverlegung kommt nach unserer überholten medizinischen Einschätzung erst in Frage, wenn sie vertretbar und möglich ist. Nicht so beim MDK. Zitat: "Suizidal kann man auch im Heim sein."

    Beste Grüße - NV

    Hallo Herr Horndasch,

    in der Psychiatrie gibt es derartige Problemfälle häufig, wenn nämlich für einen stationären Patienten ein Heimplatz gefunden werden muss und dieser nicht rechtzeitig bzw. zum Wunschtermin bzw. zum vom MDK nachträglich verfügten Verlegungstermin verfügbar ist.

    Hierzu ist einschlägig das BSG-Urteil vom 28.2.2007 (B3 KR 15/06 R): "Der Umstand, dass bei einem nicht mehr behandlungsbedürftigen Patienten der Entlassung aus dem Krankenhaus das Fehlen einer geeigeneten Unterkunft entgegensteht, begründet keinen Anspruch auf weitere Vergütung für stationäre Behandlung." (Leitsatz 2)
    Weiter heisst es dort (Satz 19): "Das Vergütungsrisiko für eine nicht notwendige Krankenhausbehandlung trägt vielmehr das Krankenhaus".
    Und im Satz 5:"Eine Entlassung dorthin sei ausschließlich an organisatorischen Gründen gescheitert, für die die Krankenversicherung nicht einzutreten habe".

    Hier gibt es eine klare Regelungslücke, die eigentlich nur zugunsten der KK auslegbar ist.

    Und so bleiben die Psychiatrien immer wieder auf vielen Behandlungstagen sitzen, weil organisatorische Gründe eine Entlassung verhindern, die betreffenden Zeiten aber nicht von den KK bezahlt werden müssen.

    Beste Grüße - NV

    Hallo Forum,

    bei uns wird (wie wohl in vielen Häusern) die tägliche Einstufung nach der Psych-PV durchgeführt.
    In der Tagesklinik stellt sich nun die Frage, ob auch an freien Tagen (Wochenende, Feiertage etc.) eingestuft wird / werden muss / nicht eingestuft werden darf.

    Hintergrund: in Auswertungen ergeben sich für die TK sehr viel mehr "PPV-Tage" als Behandlungstage.
    Das wirkt unschön und dürfte genau genommen auch nicht korrekt sein, denn wenn ich einen Pat. den ganzen Tag nicht sehe kann ich ihn doch auch nicht einstufen, denke ich.

    Wie wird das bei Ihnen gehandhabt?

    Beste Grüße - NV

    Hallo Forum,

    die DKR Psych lassen ja bekanntlich den speziellen Teil vermissen. Gibt es eine Regelung oder besteht ein Konsens, wie hier mit den DKR umgegangen wird?

    Gelten bei Kodierfragen, die die DKR Psych offen lassen die DKR (z.B. bei der Kodierung von "somatischen" Nebendiagnosen)? Oder bewegt man sich da in der Psychiatrie im luftleeren Raum?

    Ist es denkbar, dass die (zukünftigen) speziellen KR für die Psychiatrie von denen für die Somatik abweichen?

    (Ich weiß, dass die Kodierung bislang in der Psychiatrie weder erlösrelevant ist noch vom MDK geprüft wird - trotzdem befindet man sich in der Lernphase und möchte alles richtig machen und den Kollegen auf den Stationen auch richtig vermitteln).

    Beste Grüße - NV

    Hallo wolkenstein,

    ich kenne zumindest ein weiteres Haus, nämlich mein früheres. Auch dort haben wir die Orbitotomie, wenn durchgeführt, gesondert verschlüsselt und uns die gleichen Sprüche anhören müssen.

    Beigefügt eine (ältere) Stellungnahme der Fachgesellschaft (Ihnen vielleicht schon bekannt), die zumindest klarstellt, was eine Orbitotomie ist.

    Ich erinnere mich auch an eine Anfrage beim DIMDI, ob denn die Orbitotomie bei der Ptosis-OP inklusive ist oder gesondert zu kodieren ist. Die Antwort war salomonisch und ohne verwertbare Aussage.

    Beste Grüße - NV