Beiträge von NuxVomica

    Hallo,

    danke für den Hinweis!

    Tatsächlich, da steht zu lesen:

    In dem OPS 8-981 werden mindestens 6 Parameter gefordert. Diese müssen auch tatsächlich dokumentiert werden. Die Messintervalle sind bedarfsgerecht anzupassen. Als Mindestabstand der jeweiligen Wertedokumentation schlagen wir 4 Stunden maximalen Zeitabstand vor (angepasst an die G-AEP-Kriterien).

    Daran habe ich nicht gedacht. Auch wenn das nicht rechtsverbindlich ist: damit hat der MDK mit seiner Forderung klar die Nase vorn...

    Grüße - NV

    Hallo Tracy,

    im OPS steht weder, dass das Monitoring ununterbrochen dokumentiert sein muss, noch 4-stündlich noch überhaupt. Es muss nur erfolgen.

    Das Problem ist evtl. der Nachweis des ununterbrochenen Monitorings.
    Die Erfüllung dieses Kriteriums sollte aber zumindest im Prüfbericht der Strukturprüfung erwähnt sein.

    Mir ist keine Quelle bekannt, die eine (schriftliche?) Dok. des Monitorings fordert, auch in den SEG habe ich dazu nichts gefunden.

    Mein Fazit:
    Es ist nicht erforderlich, um 8-98b zu kodieren. Aber bringen Sie das mal einem unwilligen MDK-Prüfer bei....

    Viel Erfolg - NV

    Hallo,

    ich will kein \"Scharfmacher\" sein und auch niemanden pauschal verunglimpfen. Meist gelingt es auch bei uns, mit der Kasse (oder auch mal dem MDK) eine halbwegs akzeptable Lösung zu finden.

    In letzter Zeit erleben wir jedoch gehäuft unglaubliche Auswüchse und fühlen uns hilflos ausgeliefert. Viele Kassenmitarbeiter zucken mit den Schultern (\"Im Gutachten steht´s aber so drin\") und leider zunehmend mehr MDK-Kollegen stellen sich stur und zeigen sich einer Falldiskussion unzugänglich. Das war früher mal anders!

    Wir wollen eigentlich nicht massenhafte Zahlungsklagen gegen Kassen anstrengen, nur weil diese sich (mangels anderer Möglichkeiten) auf ihre MDK-Gutachten verlassen.

    Das fehlende Rechtsverhältnis zwischen KH und MDK zwingt einen aber regelrecht dazu, die Kasse als Geschäftspartner härter anzugehen als man will, weil man den Urheber der Auseinandersetzung nicht belangen kann. Oft lässt man es dann halt lieber, um das Verhältnis nicht zu sehr zu belasten...

    Beste Grüße - NV

    Hallo zusammen,

    das ist ein spannendes Thema!

    Wäre denn eine Klage gegen einen MDK-Gutachter wegen grober Verletzung der Sorgfaltspflicht (?) oder seiner gutachterlichen Neutralität (?) und oder wegen wirtschaftlicher Schädigung des Krankenhauses durch Falschgutachten denkbar?

    Vielleicht bietet ja das Strafrecht Möglichkeiten, wenn schon das Verwaltungsrecht keine bietet...

    Beste Grüße - NV

    Hallo Herr A.,

    was haben Sie an der Formulierung \"...findet sich unter 1916e der Hinweis...\" auszusetzen? 1916e ist die DKR \"Vergiftung durch Arzneimittel usw.\"

    Na ja, geschenkt. Die Sonne scheint, das Leben ist kurz...

    Grüße - NV

    Hallo zusammen,

    in den DKR findet sich unter 1916e der Hinweis: \"Die Absicht der Selbstttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren.\"

    In den DKR für die Psychiatrie scheint dieser Hinweis zu fehlen.

    Demnach wäre als Sekundärdiagnose X84.9! oder bei Suizidversuch in der Anamnese evtl. Z91.8 kodierbar.

    Grüße - NV

    Hallo zusammen,

    ich möchte ungern als Paragraphenreiter rüberkommen, aber trotzdem muss der Hinweis sein: die Weitergabe medizinische Daten (was über den 301er hinausgeht) an Kassenmitarbeiter verstößt nach meiner Auffassung gegen die Schweigepflicht.
    Auch wenn es wohl selten jemanden stört und der Patient das ja auch nie mitkriegt.

    Nur im Rahmen der Kurzanfrage oder eben durch Beauftragung des MDK darf das KH solche Daten herausgeben.

    Man muss also gut aufpassen, sich im Zuge einer Telefonkonferenz über eine Liste offener Fälle nicht zu allzu freizügigen Äußerungen hinreissen zu lassen.

    Beste Grüße - NV

    Hallo merguet,

    diese Taktik des \"Medizinischen Dienstes\" ist soweit ausserhalb des Konsensrahmens, dass einem dazu einfach die Worte fehlen...vielleicht haben deshalb bisher nicht viele dazu geschrieben.

    Unsere MDK-Gutachter verkürzen gerne mal einen Aufenthalt um viele Tage mit dem Vermerk, eine Antibiose hätte frühzeitig oralisiert und dann ambulant weitergeführt werden können. Oder eine befürchtete, aber dann ausgebliebene Komplikation wird als Grund für eine Zurückhaltung eines Patienten nicht anerkannt.
    U.s.w.

    Meiner Ansicht nach sind solche \"ex post\"-Tatsachenverdrehereien unzulässig, unanständig und inakzeptabel.

    Beste Grüße - NV

    Guten Morgen,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    ...vorausgesetzt es handelt sich erstens um eine AOP nach § 115b und nicht um eine ambulante OP eines Belegarztes oder externen Arztes und zweitens um eine Komplikation, die im Zusammenhang mit der OP steht.

    (SATIRE!!)
    Unser MDK sieht immer einen Zusammenhang, auch wenn es sich um völlig andere Organsysteme, Zeiträume von vielen Tagen oder auch um völlig andere Patienten handelt. Meist reicht sogar der Besuch unserer Homepage, damit der darauf folgende Aufenthalt als Komplikation gewertet wird.
    (SATIRE!!)

    Beste Grüße - NV