Beiträge von grubie

    Liebe Forumsmitglieder,

    offenbar weitgehend unbeachtet hat der Deutsche Bundestag am 15. Juli das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden verabschiedet, das zum 01. August in Kraft getreten ist.

    Auch wenn der Name es nicht verrät, steckt hier eine Fördermaßnahme für Krankenhäuser drin, nämlich für Personal- und Ausbildungskosten im Bereich Hygiene und Infektionsschutz. Das Gesetz ergänzt §4 KHEntgG um einen Absatz 11, der die näheren Modalitäten regelt. Die Fördermaßnahmen gelten für den Zeitraum 2013-2016. Ab 2017 sollen die Mehrkosten in die Kalkulation des Landesbasisfallwertes mit einbezogen werden.

    WICHTIG für alle, die ihre Budgetverhandlungen noch nicht fertig oder nicht begonnen haben. Die Mehrkosten werden in der Budgetverhandlung auf lokaler Ebene ausgehandelt und als Aufschlag auf die DRG-Entgelte gezahlt.

    Das Gesetzt gilt auch für Maßnahmen, die ab dem 04. August 2011 begonnen haben, allerdings nur für daraus resultierende Kosten, die nach dem Inkrafttreten anfallen.

    (Quelle: Bundesanzeiger)

    Die Änderungen sind auch schon auf http://www.gesetze-im-internet.de/ im KHEntG eingearbeitet.

    Hallo Ultimaraziel,

    Klares nein, denn:

    Zitat

    Die Angabe dieses Kodes ist an die Durchführung unter Operationsbedingungen mit Anästhesie gebunden Die alleinige Entfernung eines Systems zur Vakuumversiegelung im Bereich von Haut und Unterhaut ohne Anästhesie ist mit einem Kode aus dem Bereich 8-192 zu verschlüsseln. Bei einer Entfernung mit Debridement ist ein Kode aus den Bereichen 5-850, 5-869.1 oder 5-896zu verwenden

    Hallo April,

    zu deiner Frage gibt es noch keine richterlichen Entscheidungen, zumindest nicht von der Sozialgerichtsbarkeit.

    Allerdings liegt die Lösung deiner Frage vielleicht in dem für dich entscheidenden Landesvertrag nach §112 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Im Vertrag für das Rheinland wie auch für Westpgalen-Lippe heisst es in §10 Abs. 4:

    Zitat

    Die durch eine notwendige Behandlung eines Beurlaubten außerhalb des Krankenhauses entstehenden Kosten werden direkt zwischen dem Leistungserbringer und der zuständigen Krankenkasse bzw. Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet

    In Niedersachsen wird unter anderem bezüglich deiner Fragestellung auf eine notwendige Vereinbarung der Vertragsparteien nach §18 KHG verwiesen.


    In Hessen ist das in §8 des Landesvertrages analog zum Rheinland geregelt.


    Dasselbe gilt für Berlin (Anlage zu §9 des Landesvertrages, Punkt 5), Bayern und Thüringen.


    Den für dich entsprechenden LV kannst du unter



    einsehen. Wichtig ist eventuell noch, daß je nach Landesvertrag bei einer Beurlaubung eine Benachrichtigung der Kasse stattfinden muss.


    Ich hoffe, das hilft


    Grüße

    Liebe Sumsa,

    ich will ja nicht den Oberlehrer rauskehren, aber peranale Stuhlabgänge sind ein Audruck von Gesundheit! :D

    Aber jetzt zu deiner Frage:

    Eine Differenzierung zwischen einer chronischen und einer akuten Blutungsanämie ist allein aufgrund eines HB-Spiegels nicht möglich. Gerade bei der Divertikulose sind nämlich sowohl starke akute Blutungen wie auch chronische kleine Blutungen möglich.

    Gibt es Zeichen eines Eisenmangels? Wieviele Retikulozyten sind im Blutbild? Wie erniedrigt ist denn der Hb? Wieviele Erys finden sich im BB? Hatte die Anämie überhaupt eine klinische Relevanz?

    Daher ist deine Frage nicht mal so zu beantworten.

    Hallo Meddoku0114,

    da hat der MDK recht, wenn Sie die folgende Fragen mit "Nein" beantworten:

    Haben Sie eine Verbundostheosynthese durchgeführt?

    Wenn nicht, hätten Sie das Actifuse auch angewendet, wenn Sie die offene Refixierung nicht durchgeführt hätten?

    Ich fürchte, ich kenne die Antwort. :thumbdown:

    Da spricht das BSG-Urteil eine deutliche Sprache und urteilt meiner Meinung nach auch korrekt.

    Hallo Herr Horndasch,

    wie so oft, hat man den Eindruck, dass immer nur so weit gelesen wird, wie es einem in den Kram passt, denn in der FPV heisst es in §5 Abs. 2 Satz 4 erst:

    Zitat


    Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 DRG-EKV 2012 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2012 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen.


    Daraus hat der MDK richtig geschlossen, dass die 600-Euro Regel gilt, wenn noch nicht verhandelt worden ist. Allerdings (und fragen Sie mich bitte nicht, warum man da noch einen Satz gebraucht hat) heisst es im folgenden Satz:

    Zitat


    Wurden für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 DRG-EKV 2012 im Jahr 2012 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen.

    Ich würde also auf § 5 Abs. 2 Satz 5 FPV (seit 2006 unverändert) verweisen oder vielleicht in einem höflichen Schreiben zum Weiterlesen auffordern.

    Hallo Janos

    ausschlaggebend ist hier die Dauer der Symptomatik.

    Zitat

    Während des stat. Aufenthaltes war eine linksseitige Hemiparese nicht mehr nachweisbar.

    Was heisst in dem Zusammenhang "während"? Bei Aufnahme, nach Stunden, Tagen? Wie war der neurologische Status im Verlauf?


    Waren nach mehr als 24h nach Eintreten des Ereignisses (erste Diagnosestellung bzw. Auftreten der Symptome, nicht Aufnahmebefund!) noch neurologische Symptome vorhanden, ist es per Definition keine TIA.


    Das ist eben eine Frage der Dokumentation und Anamneseerhebung. In dem Zusammenhang ist übrigens interessant, dass in den gültigen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie die Differenzierung zwischen TIA und Apoplex als überholt bezeichnet wird.


    (Quelle: http://www.awmf.org/uploads/tx_szl…kuttherapie.pdf)