Also, das mit den Grenzverweildauern habe ich folgendermassen gemeint:
Wenn sich durch die Änderung der Zuordnungsregeln einer DRG das Patientengut in der DRG verändert (im Falle der E76 kommen Patienten hinzu oder werden einem anderen Schweregrad zugeordnet), kann sich auch die Grenzverweildauer, die Sie mit den Kassen natürlich selbst verhandeln müssen, verschieben!
Ob Sie das tun, oder nicht, und ob die Kassen das akzeptieren oder nicht, ist natürlich eine andere Frage.
Wenn Sie aber eine DRG nach §6 vereinbaren, fordern die Kassen eine DRG-konforme Abrechnung. D.h. Sie müssen alle Kennzahlen, die in der KFPV für die \"normalen\" DRG\'s ausgewiesen sind, für die §6 DRG\'s auch ausrechnen.