Hallo Herr Fuechsel,
zum ersten Fall. Das ganze ist natürlich abhängig von der mGVWD der DRG\'s in den Häusern. Das zweite Haus muss bei Rüückverlegung vor Erreichen der mittleren Verweildauer ebenfalls Verlegungsabschläge anrechnen. Die Fallzusammenführung im ersten Haus erfolgt in Abhängigkeit vom Zeitabstand Aufnahme1 - Aufnahme2 und der OGVD der ersten DRG, wenn die 2. DRG aus der selben Basis-DRG ist.
Zum Fall 2:
Die 2. Klinik rechnet ihre DRG ab, evt. mit Verlegungsabschlag, wie auch die erste Klinik, wenn sie vor Erreichen der mVWD verlegt.
Grundsätzlich sind Verlegungspauschalen DRG\'s, zu deren Definition ausser Diagnosen auch eine Verlegung (oder Tod) gehört.
Eine Verrechnung zwischen Krankenhäusern gibt es im DRG-System nicht. Ein Haus, eine DRG.
Allerdings gibt es eine Verbringungsleistung (bei Rückverlegung innerhalb von 24h). Dann rechnet das zurückverlegende Haus einen zu verhandelnden Betrag mit dem anderen Haus ab. Dafür kann das Leistungs-anfordernde Haus aber auch die entsprechende DRG mit der Kasse abrechnen.