Beiträge von B. Gohr

    Guten Tag,
    die Frage nach einem zeitlichen Abstand zwischen Konsum und Aufnahme stellt sich doch gar nicht.
    Der Kode darf ohnehin nur in Verbindung mit F11.- bis F19.- genutzt werden.

    Entspricht eine der Diagnosen den Kriterien für eine Hauptdiagnose, geben Sie ihn mit an und können dies anhand der Dokumentation belegen.
    Als Schlüsselnummer zur Nebendiagnose triggert die U69.3-! im Grouper aber auch nicht.

    Zum ursprünglichen Fall:
    Was genau hat der Gutachter denn geschrieben? Warum ist der Kode seiner Meinung nach in diesem Fall nicht gültig?


    Viele Grüße,

    B. Gohr

    [...] beschreibt meiner Ansicht nach die Möglichkeit einen Wechsel der Personen vornehmen zu können (bspw. bei einer Betreuung über einen Zeitraum von z.B. 24 Stunden spielt hier auch das ArbZG eine Rolle), ohne dabei eine Unterbrechung der Leistung zu erzeugen. Es ist aber weiterhin eine Person, durch die die Leistung erbracht wird.

    Hallo klauss!
    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
    Wie Sie schon sagen, treffen hier unterschiedliche Interpretationen aufeinander, was dem Ziel einer einheitlichen Kodierung von Flensburg bis Garmisch zuwider läuft.
    Folge ich Ihrer Interpretation, kann ich auch die 1:1-Betreuung durch 120 Angestellte im 1-minütigen Wechsel zulassen. Abgesehen davon, dass dieses Beispiel natürlich unrealistisch ist, wäre es aber theoretisch, Ihrem Modell zufolge, möglich.
    Solche Absurditäten können nicht erwünscht sein.
    Ich halte es einfach für eine fehlerhafte/ undeutliche Formulierung, die irgendwann durch das DIMDI oder Sozialgerichte erklärt werden wird.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Guten Tag,
    leider ist hier nichts "explizit".

    Zitat
    • 1:1-Betreuung bedeutet, dass eine Person einen einzelnen Patienten individuell zusammenhängend ggf. zusätzlich zu angewandten Verfahren betreut.
    • 1:1-Betreuung bedeutet, dass ein Patient über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden ohne Unterbrechung fortlaufend von einer oder mehreren Personen betreut wird.
    • Mehrere Zeiträume von mindestens 2 Stunden können über den Tag addiert werden.


    Meiner Auffassung nach (und da bin ich nicht allein) bezieht sich "mehrere Personen" auf die Möglichkeit, nicht nur 1:1-, sondern auch 2:1- oder 3:1-Betreuungen durchzuführen.
    Ins Extrem getrieben würde eine andere Handhabung des Kodes bedeuten, dass es ausreicht, wenn 20 Personen je nur 6 Minuten am Patienten verbringen, um den Kode zu erreichen. Das kann nicht gewollt sein.

    Abschließend kann das jedoch nur das DIMDI beantworten. Wie die Sozialgerichte den Kode auslegen würden, kann ich mir schon ungefähr denken. ;)


    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Hallo klauss!
    Um Himmels Willen, Sie haben natürlich vollkommen recht.
    120 Minuten ist der grundsätzliche Schwellenwert, erst dann darf addiert werden.


    So. Wo bleibt mein Kaffee?

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Hallo Herr Gohr,
    ich denke, dass hier 120 Minuten immer Grundlage ist und auch für die Betreuung durch 2 Mitarbeiter den Schwellwert darstellt. Steht eigentlich auch so im OPS Text.

    "1:1-Betreuung bedeutet, dass ein Patient über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden ohne Unterbrechung fortlaufend von einer oder mehreren Personen betreut wird." OPS 9-640

    Folglich kann eine Addition der geleisteten Zeiten durch z.B. 2 Mitarbeiter erst ab 120 Minuten zusammenhängender Leistung erfolgen.

    HG
    klauss

    Guten Tag!
    Laut InEK gibt es zu Risperidon keine einheitliche Datenlage, die eine Kalkulation eines Zusatzentgeltes für Risperidon möglichen machen würde.

    Zitat von Ergebnispräsentation zugunsten der Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG

    Analysen zeigen, dass trotz relativ strukturierter „theoretischer“ Therapieschemata die Dosis und die Applikationsintervalle haus- und patientenindividuell sehr unterschiedlich sind
    [...]
    Infrage kommende Wirkstoffe mit ähnlicher Indikation, jedoch sehr unterschiedlicher Häufigkeit und Therapieschemata

    Und für Aripiprazol und Olanzapin liegen schlicht nicht genügend Fälle vor.

    Viele Grüße,

    B. Gohr