Beiträge von Friend

    Hallo herr Sommerhäuser,

    vielen dank für den intimen Einblick/Vision der Weltsicht eines Admins zum Thema Innovation und DRG.

    Können wir uns medizintechnische Innovationen zukünftig noch leisten? (Patient, Klinik, Krankenkasse)

    Wenn wir das gedeckelte DRG-Budgetsystem ab 2005 betrachten (floatender Basisfallwert)bleibt eigentlich kaum Platz für neue kostenintensive Innovationen.

    Politisches Ziel der DRGs ist es ja die Kostenträger nicht noch weiter zu belasten sondern die Effizienz und Effiktivitätsreserven im System zu wecken (BMGS oder ähnliche Theoretiker).

    Teuere Innovationen, die vielleicht etwas mehr Lebensqualität versprechen oder sogar Folgebehandlungen herauszögern oder vermeiden sind aus reiner DRG-Logik unerwünscht. (Blos nicht mit volkswirtschaftlichen Argumenten kommen)

    Fakt ist, das die Kliniken Innovationen benötigen, die preiswerter als die bestehenden Verfahren sind und zudem wirksamer therapieren.
    (Eierlegende Wollmichsau).
    In der Realität werden dei Kliniken gezwungen, die "negativen Deckungsbeiträge" für eine Innovations-DRG aus den anderen Behandlungserlösen zu erwirtschaften (Pathways, Prozessoptimierungen).
    Der einsetzende Wettbewerb um den Patienten könnte jedoch die Kliniken zwingen, Innovationen anzubieten.
    Die Industrie wird den mündigen Patienten dazu bringen Ihre innovativen Produkte schmackhaft zu machen und damit vielleicht sogar die Klinikwahl zu beinflussen.

    Konkret auf die Nachfrage vom BA-Student:
    Die neue §6 Abs 2. KHentG Regelung zur Abrechnung der neuen Untersuchungs-und Behandlungsmethoden kann bereits dieses Jahr klinikindividuell für 2005 beantragt werden. Leider fehlen bisher die Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung (SV-Bundesebene)dieser Innovationsvergütungen.§ 9Abs.1 Nr 4 KHEntgG

    Hallo Forum,

    nur mal ein Hinweis zum Prozedere des Einzuges der Zuzahlungen ab 01.01.2004

    Im aktuellen SGB V gibt es eine Zahlungsvorschrift die den Zahlungsweg genauestens beschreibt.
    § 43b Satz.2 SGB V.
    Zitat:" Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Afforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen."

    Damit dürfte wohl der der schwarze Peter wieder beim Kostenträger liegen!

    Gruß

    Friend

    Nach erster Durchsicht gibt es Veränderungen der BWRL der Hauptabteilung z.B F01Z jetzt mit 8,802.

    Wichtige Änderung in Anlage 2. Öffnungsklausel für neue Verfahren über § 6 Abs.1 jetzt möglich.