Beiträge von Herb

    Guten Tag zusammen,

    eine Konstellation, die schon mehrmals hier thematisiert wurde:

    Fall 1: DRG L64A (M)

    Fall 2: DRG F71B (M)

    Fall 3: DRG L20C (O), Aufnahme innerhalb 30 Tagen nach Aufnahme in 1. Fall.

    Die KK verlangt FZ Fall 1 und 3 nach §2, Abs. 2 mit dem Zitat aus dem Abrechnungsleitfaden der Verbände der Krankenkassen... aus 2017 :

    "Weitere zwischenzeitlich erfolgte Aufenthalte einer anderen MDC im gleichen oder einem anderen Krankenhaus verhindern nicht die FZ, sofern die Voraussetzungen nach §2, Abs. 2 FPV (gleiche MDC, Partitionsabfolge) erfüllt sind."

    Eine Entsprechung kann ich in der aktuellen Fallpauschalenverordnung nicht finden. Ganz im Gegenteil heißt es hier immer noch:
    "....die zuvor abrechenbare Fallpauschale..." und " ...die anschließende Fallpauschale...".

    Der zitierte Abrechnungsleitfaden aus 2017 lässt sich im Internet nicht finden.

    Wie ist hier die aktuelle Ansicht und Vorgehensweise ?

    LG

    Herb

    Guten Tag,

    habe folgende Konstellation:
    Ein Patient befindet sich in der neurologischen Frühreha. nachdem er >72 h in der Stroke-Unit überwacht wurde.
    Offensichtlich kommt es zu einem Re.-Infarkt und der Patient wird wieder in die Stroke-Unit verlegt und nochmal >72 h überwacht, um dann wieder in die Frühreha. zu kommen.

    Während der zweiten Stroke - Überwachung werden alle Maßnahmen der Frühreha. weitergeführt ( 300 Therapieminuten/Tag u.s.w. ). Kann ich diese Tage auf der SU bei der Berechnung der Frühreha.- Tage berücksichtigen ?

    Schönen Tag wünsche ich !

    Herb

    Hallo Lila,

    formal ist die Abrechnung der Komplexbehandlung > 72 h korrekt, wenn die sonstigen Kriterien erfüllt werden. Wenn jedoch ein Schlaganfallpatient direkt im Anschluss an diese 72 h entlassen wird, müssen sie bei einer Prüfung nachweisen, dass die Stroke - Behandlung >72 h notwendig war.
    Wenn ein Patient 3 Tage nach einem Hirninfarkt entlassen wird, ist eine Stroke - Behandlung >72 h nicht plausibel und wird mit Sicherheit einer Prüfung durch den MDK unterzogen.
    Eine entsprechende Notwendigkeit wird hier dann wahrscheinlich nicht gesehen und die Komplexpauschale wird auf > 24 h gekürzt.
    Evtl. hat Ihr Arzt entsprechende Erfahrungen schon machen dürfen ?

    LG

    Hallo Hr. Horndasch,

    vielen Dank für Ihre Antwort. gemeint war allerdings das Herzecho, welches nicht obligatorisch, sondern individuell nach merdizinischen Erfordernissen durchgeführt wird. Muss dieses unbedingt in der eigenen Klinik durchgeführt werden oder kann es für die weitere ambulante oder stationär geriatrische Behandlung empfohlen werden ?

    Guten Morgen,

    aktuell wird bei uns diskutiert, ob bei medizinischer Notwendigkeit, eine TEE / TTE in der selben Klinik durchgeführt werden muss, in der der Pat. mit einem Hirninfarkt aufgenommen wurde, oder ob man sie für die ambulante Weiterbehandlung empfehlen kann, und trotzdem die neurol. Komplexbehandlung abrechnen kann.

    Weiter besteht die Frage, ob man diese Untersuchungen in der weiterbehandelnden Geriatrie in einem anderen Krankenhaus, welches aber zu unserem Verbund gehört, durchführen und trotzdem die neurol. Komplexbehandlung abrechnen kann.
    Der neurologische und der geriatrische Aufenthalt werden unter einem Fall abgerechnet, da es sich um eine interne Verlegung innerhalb des Klinikums handelt. Also neurol. und geriatrische KB in einem Fall.

    Freue mich auf Ihre Antworten und einen guten Wochenstart.

    Herbert

    Hallo zusammen,
    eine ähnliche Problematik ergibt sich bei der Kodierung des Alkoholentzugskrampfes.

    Hier ist ebenfalls die Frage Alkoholentzugssyndrom oder epileptischer Anfall, ggf. SE.
    In der Diskussion mit den KK hat sich in diesen Fällen die Argumentation bewährt, dass, wenn der Patient auf Antiepileptika eingestellt wurde, bzw. mit AE behandelt wurde, hier auch die G40. , G41. zu kodieren ist.
    MfG
    Herb