Beiträge von mkaufmann

    Lieber Herr Winter, lieber Herr Selter und nicht zuletzt lieber Herr Lassahn.

    Die DIMDI Beschreibung ist leider nicht sehr präzise. Hier findet sich das Einbringen von Material (welches? ) in einen Wirbelkörper mit vorheriger Wirbelkörperaufrichtung. Dieses gibt den Sachverhalt nicht genau, aber auch nicht falsch wieder.

    Auf eine Anfrage im Jahr 2002 beim DIMDI teilte man mir die Möglichkeit der geschlossenen Reposition ohne Osteosynthese und das Einbringen von Zement als mögliche Kodierung mit. Ein Zugang wurde dabei nicht angegeben.

    Ich denke, dass die Angabe des neuen Kodes für die Kyphoplastie ebenso wie der für die Vertebroplastie alleine stehen darf. Die Angabe des Zugangs bzw. der anderen Maßnahmen ändert jedoch hier nichts an der Gruppierung.

    Zu den Kosten kann ich nur ungefähre Angaben machen. Ein Set Ballonkatheter wird bei uns mit ca. 3.500 Euro beziffert. Problematisch ist auch die Verweildauer, weil ein Aufenthalt bis zum Erreichen der Mindestverweildauer nicht immer nötig ist. Damit sind dann noch Abschläge in Kauf zu nehmen. Es gibt Leute, die diese Verfahren wohl ambulant anbieten, wobei dann die Implantatkosten wohl direkt an die Kasse weitergegeben werden können.

    Etwas Verbesserung könnte der Antrag beim IneK auf Berechnung einer eigenen Pauschale für die Kyphoplastie bringen, dessen Bewilligung man erst noch abwarten muß.

    Viele Grüße aus Aachen, M. Kaufmann

    Lieber Herr Buttler,

    die autologe Chondrozytentransplantation (ACT) und auf dieses Verfahren beziehen Sie sich ja wohl, ist im Falle einer offenen Replantation des in der Zellkultur gezüchteten Knorpels durch den OPS-Kode **5-801.c zu kodieren. Das arthroskopisch durchgeführte Pendant ist durch den Kode **5-812.a anzugeben. Dabei ist zu beachten, dass dieses Verfahren ja eigentlich nur an Knie und OSG, also 6. Stelle h oder k sinnvoll ist.

    Die anderen Kode für Knorpeltransplantation beziehen sich auf einzeitige Verfahren, also die Entnahme und Verpflanzung in einer OP ohne Anzüchtung und in der Regel mit einer knöchernen Basis als osteochondrale Plastik.

    Die Entnahme zur Anzüchtung kodieren wir durch arthroskopische Biopsie (Kapitel 1-482) nach diagnostischer Arthroskopie (Kapitel 1-697).

    Der Kode aus 5-784 trifft hier m.E. nicht zu.

    Viele Grüße aus Aachen, M. Kaufmann

    Liebe Tiffany,

    sehe das genau wie Sie. Im Gegenteil bin ich sogar der Auffassung, dass die wesentliche Kodiertätigkeit keine ärztliche ist. Ich war selber an der Ausbildung von Med. Kod.- und Dok.- Assistenten beim TÜV in Aachen beteiligt. Denn es ist auf der einen Seite sehr viel genaue Kenntnis erforderlich, um dies korrekt durchführen zu können, auf der anderen Seite zu wenig Zeit und Interesse auf ärztlicher Seite vorhanden.

    Das Berufsbild des Med. Dukomentations- und Kodierassistenten ist ja auch durch diesen Bedarf geschaffen worden. Mein Wunsch wäre es, wenn diese Fachleute in den KH flächendeckend Einsatz fänden.

    Die richtige Kodierung ist m.E. Vorraussetzung für ein funktionierendes, gerechtes Fallpauschalensystem. Dieses kann es aber nur geben, wenn eben nicht up- oder dpwn-gecodet wird, sondern, wenn es gelingt, die Sachverhalte realistisch abzubilden.

    Es ist mir nicht verständlich, wie für diese emminent wichtige Aufgabe, die den Erlös eines KH und damit evtl. auch sein Überleben sichert, Mitarbeiter (eben Ärzte) eingesetzt werden, die weder eine besondere Ausbildung und in vielen Fällen auch nicht die richtige Lust haben, sich damit intensiv zu befassen.

    Daher brauchen wir gerade Nicht-Ärzte, die sich für diese Belange ausbilden und einsetzen lassen.

    Ich hatte Herrn Fuechsl nur in dieser Form geantwortet, da ich selber wohl die selbe Funktion bekleide.

    Viele Grüße, M. Kaufmann

    Lieber Herr Fuechsl,

    ich halte Ihre Frage für hochinteressant. Wir sollten diese Gelegenheit nutzen, ein Meinungsbild unter den Forumslesern einzuholen, was wir \"Kodier\"-Ärzte uns denn wünschen.

    Alternative a): Eine kurze Fassung mit entsprechenden Auslegungen durch die Fachgesellschaften in Form von Leitfäden, die eine Einflußnahme auf die Regelung auch bezgl. MDK-Streitfällen flexibel ermöglicht,
    oder
    Alternative b): ausführliche Regelungen durch DKR, die m. E. mit wachsendem Umfang immer weniger Beachtung finden.

    Die zweite Version halte ich auch für wenig praktikabel, wenn man die heutige Situation anschaut, wo kaum einer die DKR kennt bzw. beachtet und der administrative Aufwand täglich wächst.

    Also hoffe ich auf zahlreiche, kurze Meinungsäußerungen auf diesem Weg.
    Mit freundlichen Grüßen,

    Michael Kaufmann, Aachen

    Guten abend allerseits,

    da ich bei meinen Stöbereien durch das Forum nicht richtig fündig geworden bin, bitte ich hier um Interpretationshilfe.

    Die Verbrennung von Oberschenkel, Hüfte und des Beines ist laut ICD mit dem Kode T24 von der Verbrennung der Knöchel- und Fußregion T25 zu trennen.

    Unter T24 findet sich bei den Inklusiva der Zusatz: Bein [jeder Teil, ausgenommen Köchelregion und Fuß, isoliert]

    Wie ist das zu verstehen? Heißt das, daß bei Verbrennung des gesamten Beine inkl. Knöchel und Fuß der Kode T24 ausreichend ist, oder ist ein Kode aus T24 und einer aus T25 zu wählen. Eine isolierte Verbrennung von Knöchel und Fuß wird natürlich mit der T25 kodiert.

    Vielen Dank und guten Abend aus der Stadt von Karlspreis, Tierischem Ernst und Öcher Printen.

    M. KAufmann

    PS: wie ist eigentlich der vergleichbare Zusatz bei T22 Verbrennungen der Schulter und des Armes außer HAndgelenk und hand zu sehen?

    Lieber Herr Mertens,

    soweit ich das richtig sehe, finden sich für andere Phänomene der Nervenwurzelkompression mit Ausfall einzelner motorischer Funktionen (Zehenheberschwäche, Fußflexorenparese etc.) keine direkten Zuordnungen, wie dies bei der Fußheberschwäche der Fall ist. Daher halte ich die Version G55.1* auch für die richtige Möglichkeit, eine Nervenwurzelkompression zu kodieren.

    Wir arbeiten aber zur Zeit von Seiten der Fachgesellschaften Orthopädie und Unfallchirurgie an einem neuen Kodierleitfaden, der Ihnen dann auch zu diesem Problem eine Antwort geben sollte.

    Viele Grüße, Michael Kaufmann.

    Liebe/r Frau/Herr wika,

    ich bin skeptisch, ob eine Komplikation, die im selben Eingriff noch zu korrigieren war, und dazu ja auch eben in der von Ihnen geschilderten Form ab und an passiert, überhaupt als Diagnose erfasst werden sollte. Es handelt sich ja hier eher um eine technische Schwierigkeit als um eine Komplikation einer medizinischem Maßnahme im eigentlichen Sinne.

    Es wäre interessant, zu wissen, wie diese Problem allgemein gehandhabt wird bzw.in welcher Weise dieser Sachverhalt in die Kalkulation der DRGs einging, denn die T88.9 ist ja schweregradsteigernd.

    Ich wäre dem Forum für Anregungen zu diesem Thema dankbar, da ich über unsere Abteilung mit der Erstellung des neuen Kodierleitfadens für Orthopädie und Unfallchirurgie zu tun habe.

    Gruß M. Kaufmann

    Hallo Herr Graf,

    ich würde mich zunächst streng an die Vorgaben der DKR halten. Hier steht in 0401b unter "Diabetische Fußsyndrom" : Die Diagnose Diab. Fuß wird kodiert mit E10-E14, vierte Stelle "7" D.m. mit multiplen Komplikationen.

    Es ist außerdem davon auszugehen, daß beim Diabetischen Fußsyndrom keine einzelne Pathologie sondern ein multifaktorielles Geschehen zugrunde liegt. (Balzer et. al, Chirurg, 70:831-844,1999). Damit wäre die richtige Verschlüsselung die E11.71.

    Daraus resultiert die Einteilung in die DRG K01Z, diabetischer Fuß.

    Soweit meine Vorstellung zum diabetischen Fuß,

    Viele Füße/Grüße,

    M. Kaufmann

    Liebe Frau Jacobi, liebe Diskussionsteilnehmer,

    ich stimme Herrn Selter zu, was die Angabe der Hauptdiagnose betrifft. Die Nebendiagnose ergibt sich nach DKR 1205a bei "Problemen": L90.5, bei "kosmetischen" Gründen: Z42.-, hier dann wohl die Z42.1.

    Leider fehlen bei Ihren Angaben Aussagen zu

    a) Behandlung des Mamma-Ca ansonsten abgeschlossen?
    b) Welche Form der Operation wurde vorher durchgeführt?, war das bereits eine Hautplastik?, Sonst wäre anstelle der 5-907 besser die 5-894 - lokale Exzision von erkranktem Gewebe (inkl. Narbenkorrektur) in Verbindung mit dem Code für eine evtl. durchgeführte Hautplastik o.ä. anzugeben.
    c) Welchen Grund hatte die Drainage? Die eingelegte Drainage sollte nur angegeben werden, wenn sie einen therapeutischen Effekt haben sollte (Serom- oder Abszeßentlastung bzw. Drainage eines bestehenden Hämatoms). Eine postoperativ zum Blutabfluß eingelegte Drainage braucht nicht extra angegeben zu werden.

    DAHER: HD C50.4, ND L90.5 oder Z42.1
    Prozedur je nach Vorbefund 5-894 oder 5-907 oder eben genau zu beschreibende Lappenplastik 5-900 bis 906.

    PS: O.g. gibt die Meinung des Autors wieder. Ich bin jedoch immer interessiert andere Vorschläge zu bekommen.

    Viele Grüße, Michael Kaufmann