Hallo an alle Diskutanden,
ich freue mich über die lebhafte Diskussion, die ich angezettelt habe und bedanke mich für die vielen hilfreichen Kommentare, insbesondere den Verweis auf das BSG-Urteil (spez. Dank an Herrn Schaffert !).
Da ist man mal einen Tag nicht da und kommt kaum noch mit dem Beantworten hinterher :sterne: ....Leider bin ich irgendwie auch zu doof, so elegant die Zitate einzufügen. :baby: .
1.) Auf mehrfachen Wunsch hin am Ende des Postings Näheres zu den beiden Fällen (Interessierte also bitte ganz nach unten gehen).
2.)Wir sehen bei Ablehnung eines aus dem ambulanten Bereich eingewiesenen Pat. natürlich auch ein gewisses Problem mit den Einweisern, aber ich glaube, dass man in diesen Fällen, die ja zum Glück bislang die Ausnahme sind, das Problem schon vermitteln kann, ohne den Kollegen völlig vor den Kopf zu stoßen.
3.) Die G-AEP-Kriterien sind natürlich gerade für die Neurologie problematisch. Schwere Schmerzzustände (z.B. Trigeminusneuralgie) fehlen, aber auch die Situation einer eindeutig geschilderten TIA am Vortag, Pat. bei Aufnahme wieder asymptomatisch lässt sich kaum unter diese Kriterien zwingen.
4.) Zu ToDo: Das Problem der Krankenhauseinweisung zur Vermeidung der Abwanderung des Patienten ist vermutlich wirklich höher in den chirurgischen Fächern. Streitpunkt wird am ehesten noch die Liquorentnahme, die grundsätzlich in den meisten Fällen ambulant erfolgen könnte, aber in aller Regel von den Niedergelassenen nicht durchgeführt wird (wg. Vergütung, Logistik etc.). Den Punkt, dass das letzte Wort der Aufnahmearzt hat, habe ich aber zur Kenntnis genommen und habe damit kein Problem, ggf. muss halt gewährleistet sein, dass im Falle einer Nicht-Aufnahme eines durch einen Facharzt eingewiesenen Pat. dies krankenhausseitig auch fachärztlich abgesichert ist.
Und hier nun mehr Falldetails:
Fall 1: 28-jährige Pat. mit unspezifischer Kopfschmerzsymptomatik, anfertigung eines MRTs mit mehreren unklaren Marklagerläsionen. Einweisung als „V.a. Multiple Sklerose“ u.a. zur Liquorpunktion durch niedergelassenen Neurologen in der regulären Arbeitszeit nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt, der krankenhausseitig die Aufnahmeindikation stellt. Entlassung nach 3 Tagen (mit LP) ohne Hinweis auf entzündliche ZNS-Erkrankung. HD R51 nicht klass. Kopfschmerzen. DRG: B77Z, Verweildauer 3 Tage.
Fall 2: 46-jährige Pat. die vom behandelnden Internisten wegen „rezidivierender Hemisymptomatik“ bei stark erhöhtem ANA-Titer unter dem Verdacht auf eine ZNS-Beteiligung bei rheumatologischer Grunderkrankung, z.B. systemischer Lupus erythematodes. Ambulante neurologische Voruntersuchungen hätten zu keinem Ergebnis geführt. Die Aufnahme erfolgt ebenfalls nach telefonischer Rücksprache mit einem Facharzt der Klinik zur LP und weiteren Diagnostik. Hier standen dann eher unspezifische Beschwerden, vor allem eine vermehrte Ermüdbarkeit im Vordergrund, so dass vor allem eine neuropsychologisch / psychiatrische Abklärung erfolgte und eine somatoforme Störung diagnostiziert wurde. (Verweildauer: 4 Tage, DRG: U64B) Das Problem in diesem Fall liegt wohl eher darin, dass die Pat. erst wenige Wochen zuvor in einer anderen neurologischen Klinik umfangreich abgeklärt worden war – mit dem gleichen Resultat, wovon wir allerdings erst am Tag der Entlassung Kenntnis erhielten.
In beiden Fällen ist mittlerweile Widerspruch gegen die Kostenübernahmeverweigerung eingereicht und wir rechnen uns ganz gute Chancen aus. Aus Sicht der Kostenträger kann ich das Nachhaken schon verstehen, aber ich glaube \"ex ante\" war nicht anders zu verfahren.
Mit herzlichen Grüßen
K. Kessler