Beiträge von WStark

    Guten Abend zusammen,

    weenn ich Herrn Grafs Frage richtig verstehe, hat sein Patient weniger einen Diabetischen Fuß als eine Gangrän der Zehe, mutmaßlich eher als Folge einer Makroangiopathie. Dann würde es schon Sinn machen, eben die E11.51 statt der E11.71 zu codieren. Offenbar liegt ja keine Mikroangiopathie oder Polyneuropathie vor als Bestandteile des diabet. Fußsyndromes.
    Also E11.51+, I79.2*, I70.24

    mfg
    W. Stark

    Sehr geehrter Herr Lueckert,

    zumindest was die Wiederkehrer innerhalb der oGVD angeht, die zum nächsten Zyklus Chemotherapie wiederkommen, sollten Sie keine Argumentationsprobleme haben:
    Diese Patienten werden bei Ihnen ja nicht wegen Komplikationen aufgenommen, sondern zur Fortführung Ihrer Behandlung. Folglich können Sie auch für den neuen Aufenthalt eine neue DRG abrechnen.
    Bei uns in der Klinik treten solche Fälle öfters auf, bisher seitens Kostenträger unproblematisch.

    mfg
    W. Stark

    Sehr geehrter Hr. Rost,

    hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten waren offenbar die Lebermetastasen. Diese wurden ja auch behandelt. Da das BronchialCa. zwar gefunden, aber nicht behandelt wurde und das ColonCa. zwar bekannt, aber ebenfalls nicht behandelt wurde, wäre DKR D002b (Beispiel 4) anzuwenden.
    Also Lebermetastasen als HD, Bronchial- und ColonCa. als ND.

    mfg
    W. Stark

    Liebe Forumteilnehmer,

    wir hatten aus einem auswärtigen Krankenhaus einen Patienten zur Entwöhnung nach Langzeitbeatmung übernommen, bereits bei Aufnahme Nachweis von MRSA im Bronchialsekret.

    Nach ausdauernder Behandlung erfolgreiche Entwöhung von der Beatmung, weiter tracheotomiert. Zusätzlich Abszeß perianal. Sowohl aus Trachelsekret als auch aus mittlerweile sauberem Abszeßgrund aber weiter Nachweis von MRSA.

    Im Vordergrund steht jetzt die weitere pflegerische Versorgung. Das Pflegeheim, in dem Pat. bis zur Aufnahme lebte, weigert sich, den PAtienten aufzunehmen (Argument: fehlende Isolierungsmöglichkeit).

    Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht?
    Hat jemand eine Idee, wie man in dieser Situation weiter verfahren sollte?

    mfg
    W. Stark

    Einen Guten Abend aus Löwenstein,

    Ein OPS für die o.g. Prozeduren ist mir nicht geläufig.

    Sowohl das Anstechen, meist auch die erstmalige Punktion, als auch das Entfernen der Nadel aus dem Port-Reservoir haben - auch aus eigener praktischer Erfahrung - den Schwierigkeitsgrad und die Komplikationsträchtigkeit einer venösen Punktion bzw. Blutentnahme. Letztere ist laut DKR auch nicht kodierbar.

    Sinnvoller ist dann, wenn eine Therapie über den Port verabreicht wird, diese zu verschlüsseln:
    Z51.1 für antineoplastische Chemotherapie
    Z51.2 für andere nicht-antibiotische Chemotherapie
    8-540.1 als Prozedur für intravenöse antineoplastische CHT.

    mfg
    W. Stark

    Zitat


    Die KDR 203 behandlet sicher nur Lokalrezidive eines Primärtumors. Sie bezieht sich auf die Codes C00-C75, alles Codes für Primärtumoren. Die Metastasen (auch LK) finden sich C77-79.

    Ich verstehe die KR 0203a ja auch in dem Sinne, daß hiermit Lokalrezidive gemeint sind. Eine redaktionelle Präzisierung wäre wegen der weitergehenden Definition der DGHO (siehe Beginn des Thread) m.E. hilfreich ("Rechteck-Parallelogramm-Trapez").

    Zu Hr. Blaschkes Beitrag:
    Den Begriff "Spätmetastase" konnte ich in den DKR, Version 2002 und 2003, nicht finden.
    Aufgekommen war mein Kodierproblem bei der Codierung einer BW-Infiltration mit Brustwandresektion Jahre nach R0-Resektion. Das Tumorgewebe war zwar histologisch mit dem Primarius identisch, der aktuelle Ausgangspunkt ließ sich jedoch auch mit Hilfe des Pathologen nicht eindeutig identifizieren. Hilfreich war hier DKR 0206a (benachbarte Gebiete mit unbekanntem Ursprung). Ich habe dann C76.1 als HD, den Primarius als ND (letzterer wurde nicht behandelt) gewählt.

    mfg aus dem wolkenlosen Löwenstein
    W. Stark

    Zitat


    Ein Pat. kommt mit stärksten Schmerzen im re. Bein zur Aufnahme. Nach entsprechenden Untersuchungen findet sich ein - bisher unbekanntes - metastasiertes Bronchialca. mit Hirn-, Leber- und Knochenmetastasen. Eine große Metastase führte zu den Schmerzen.
    Das Femur wurde operiert.

    Zitat


    Solle einer verstehen, wann das Symptom nicht eigenständig und wichtig ist. Ich hätte wohl auch das BC als HD verschlüsselt. Wie gut, dass es automatische Grouper gibt!
    Susanne

    Symptom Schmerz im Bein, verursacht durch Knochenmetastase.
    DKR D002b -> Knochenmetastase als HD, Schmerz nicht kodieren (eindeutig und unmittelbare Folge). Ausnahme zB. bei fortbestehend starken Schmerzen und spezieller Schmerztherapie.

    Bislang kein Primarius bekannt, es findet sich ein BronchialCa. Behandelt wird die Metastase, das BronchialCa. offenbar nicht.
    DKR D002b -> es wird ausschließlich das Symptom (hier Metastase) behandelt, das zugrundeliegende BronchialCa. nicht, folglich Knochenmetastase als HD, BronchialCa. als ND.

    Ob automatische Grouper die Situation so erfassen können?

    mfg
    W. Stark

    Sehr geerhter Hr. Stolper,

    die Formulierung könnte es schon zulasssen (Füllung und Wartung ...eines Reservoirs), die 8-540.3 zusätzlich zu kodieren. Vom Groupingergebnis her landet man allerdings in der operativen Partition, dies erscheint mir nicht gerechtfertigt solange der Port nur benutzt wird (Vorbereiten zur Infusion, Infusionsgabe und Blocken des Port).
    Wenn ich mich entscheiden müßte: lieber nicht.

    mfg
    W. Stark

    Wir schulen unsere Kollegen dahingehend, daß bei Aufnahme und Entlassung am gleichen Tag die Z51.1 die HD und das Malignom die ND werden.
    Bei Entlassung am Folgetag oder später wird das Malignom die HD und die Z51.1 die ND.
    Jede Chemotherapie-Sitzung/ jeder Aufenthalt, also d1-3, dann d22-24, dann d43-45 usw. oder d1, d8, d15, d29 usw., wird zu einem neuen Fall und als solcher einzeln abgerechnet.
    Bislang gab es keine Probleme diesbezüglich. Allerdings werden EinTages-Therapien idR. ambulant durchgeführt, es sei denn die Umgebungsbedingungen (spezielle Schemata, spezielle Nebenwirkungsrisiken, spezielle soziale Randbedingungen) lassen eine solche nicht zu.
    Auch mit der Wiederaufnahme innerhalb der oGVD hatten wir bisher keine negativen Erfahrungen mit den Kostenträgern.

    mfg
    W. Stark

    Vielen Dank für die Antworten,

    bezüglich der Kodierung der 8-900 war ich zunächst restriktiv, da im zugehörigen Vorwort steht:

    ..Er ist nur zu verwenden, wenn das Anästhesieverfahren bei Behandlungen angewendet wurde, die normalerweise ohne Anästhesie durchgeführt werden.

    Eine Mediastinoskopie steht jedoch regelhaft in Verbindung mit einer Allgemeinnarkose. Daher meine Zurückhaltung diesbezüglich.

    Die Z53.- sehe ich in diesem Zusammenhang problematisch, da die Mediastinoskopie nur einen Teil der Gesamtdiagnostik darstellt und somit der Patient nicht nur wegen dieser Untersuchung aufgenommen wurde.

    mfg
    W. Stark