Beiträge von ruesay-rkk

    Hallo Sebastian,

    mit welchem OPS rechtfertigen Sie denn die Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie? Mit dem der Koloskopie?

    Zudem würde mich Ihre "Begleitleistung" in der Ausführung interessieren: in der gleichen Sitzung? Zwei getrennte Sitzungen (sprich: ÖGD zuerst, dann Pause, dann Koloskopie)?

    Wir erbringen diese Art der "Begleitleistung" nicht, da sie sich nicht im AOP-Katalog befindet. Für solche Leistungen gibt es ermächtigte Krankenhaus-Ärzte oder den niedergelassenen Bereich, daher sind sowohl positive noch negative Erfahrungen zu berichten. Und das wird den meisten hier so gehen.

    Hallo und guten Abend,

    vielleicht ein bißchen spät die Antwort (nach Monaten), aber wir haben in absoluten Einzelfällen das gleiche Problem. Klientel ist hauptsächlich Beihilfeberechtigt. Insofern haben wir abgewogen, was mehr Aufwand verursacht:

    Mit jedem Selbstzahler (dazu gehören auch die Präventionsleistungen in Eigenleistung!) einen Privatvertrag schließen (in doppelter Ausführung. Einen für den Patienten, einen für das Haus), dazu eine Ablage einführen, Archivplatz freihalten, Aufbewahrungsfristen beachten und, und, und.

    Es wurde entschieden, das nicht einzuführen. Alleine die Zeit, die damit verpufft, sich in Papier einzuwickeln, ist immens und wiegt bei Weitem den Mehrwert in keinster Weise auf. Der Selbstzahler wird im Rahmen der ersten Terminvergabe mündlich über die Höhe der Kosten aufgeklärt. Mit den "echten" Privatpatienten gibt es relativ wenig bis gar keine Schwierigkeiten (einer im letzten Jahr hat sich nach einer Preiserhöhung der Zahlung enthalten, bis er die alten Preise bekommen hat. Man hatte ihn schlichtweg nicht über die neuen Preise aufgeklärt. Insofern auch korrekt).

    Ansonsten bekomme ich in der Regel zu hören: "meine Beihilfe hat mir nur 11,70 Euro von den geforderten 13,00 Euro erstatt. Mehr möchte ich an Sie auch nicht bezahlen." Sich jetzt über die 7,20 Euro mit dem Patienten zu streiten, muss jeder für sich selber abwägen. Wir tun es selten (weil wir es aber, wie oben erwähnt, auch nicht oft müssen).

    Hallo Herr Wippmann,

    die Ziffer ist die korrekte Abrechnungsziffer. Eine andere gibt es für Ihre Belange nicht.

    Trotzdem verwunderlich, das Kostenträger auf die Idee kommen, ihre eigenen Regeln für die Abrechnung zu erstellen. Bei aller Liebe, aber den Damen und Herren würde ich das Studium des AOP-Vertrages empfehlen. Dort steht unter §4, Absatz 1, dass in medizinisch begründeten Fällen Leistungen erbracht werden und bei gesonderter Begründung auch dem Kostenübernehmer in Rechnung gestellt werden können. Ihre Begründung sollte auf der Basis "Verdacht auf Gesundheitsgefährdung für Patient und Personal" und "Einleitung besonderer Schutzmaßnahmen für Patient und Personal bei MRSA-positiv" ausgelegt sein. Den korrekten Wortlaut werden Sie schnell mit Ihrem Medizincontrolling oder dem behandelnden Arzt angepasst haben.

    Ein Ausschluss, dass ein MRSA-Screening im Vorwege bei einem Risikopatienten (dass Sie in Ihren Hygiene-Standards sicherlich leicht abfragen) nicht berechnet werden kann, gibt es zurzeit nicht. Quick und PTT sind ebenfalls Laborleistungen (und als was anderes stufe ich als "Abrechner" das MRSA-Screening auch nicht ein), werden auch nicht explizit im AOP-Vertrag genannt, sind aber doch berechnungsfähig! Wo ist da der Unterschied? Ist wahrscheinlich nur der Preisunterschied.

    Ich setze die Ziffer 32837 bei Fallumwandlungen von Stationär auf ambulant nach MDK-Gutachten bei vielen Fällen an. Bisher gab es keine Rückmeldung, dass mir das aus "Nichtzugehörigkeit" zum AOP-Vertrag verwehrt bleiben muss. *Kopfschüttel*

    Schönes Wochenende!

    Hallo und guten Abend Hütti,

    selbstverständlich ist die Diagnose ein Muss-Segment im Rahmen der Datenübermittlung. Es gibt die Durchführungsbestimmungen der KBV, eine jeweils aktuelle Softwaranpassung muss ihnen von ihrem Systemhaus/ Anbieter vor der Quartalsabrechnung einspielt werden. Ebenso ein zertifiziertes Prüfmodul, dass Ihnen innerhalb eines Prüfprotokolls die fehlerhaften Fälle anzeigt (erstreckt sich im Übrigen nicht auf nur Diagnose, sondern auch auf Leistungen usw.). Die "Anleitung" dazu veröffentlicht die KBV auf Ihrer Homepage:

    ftp://ftp.kbv.de/ita-update/Abr…eibung_KVDT.pdf

    Die von Ihnen angefragten Details zur Notfallabrechnung finden Sie ab Seite 36ff . Wenn Sie auf den rosanen Text mit z.B. Regel 486 klicken, werden Sie auf die entsprechende Regel zu der Datenübermittlung geleitet. Das "m" in der Spalte "Feldart" sagt ihnen vorab aber schon, dass es sich um ein Muss-Feld handelt.

    Eigentlich wundert mich so eine Frage, da das Ihnen eigentlich Ihre EDV/ oder Softanbieter runterbeten können muss!

    Schönen Abend noch!

    Es ist auch eine ambulante Abrechnung nach DKG-NT möglich (Krankenhäuser untereinander bei ambulanten Kosiliarleistungen). Kommt auf Ihr Haus an.

    Es gibt auch noch die UV-GOÄ, wenn Sie einen D-Arzt im Haus haben.

    Haben Sie physikalische Therapie als ambulante Form, gibt es die Heilmittelrichtlinie/ Heilmittelkatalog (und die Bundeslandspezifischen Vereinbarung dazu).

    Dazu wird es sicherlich Einzelvereinbarungen mit externen Ärzten geben, bzw. vielleicht haben Sie auch Belegärzte an Ihrem Haus.

    Einfach mal nach den Tarifen bei Google suchen und schmökern, schmökern, schmökern... ;)

    Guten Morgen,

    die Heilmittelrichtlinie gibt folgendes vor:

    § 3 Voraussetzungen der Verordnung
    (1) 1Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt voraus. 2Die Therapeutin oder der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt.


    Eine "normale Institutsambulanz" hat nicht den Status des Vertragsarztes.