Beiträge von geoff

    Hallo zusammen,

    gibt es eigentlich schon irgendwo nähere Details zur "Rückabwicklung" der erhobenen SG-Klagen (Komplexpauschalen) aus 11/18? Nach den Zusammenkünften der Parteien im Dezember 2018 beim BMG und aktuell auch nach "rundem Tisch" in Rheinland-Pfalz wird jeweils bekundet, dass man übereingekommen sei, Klagerücknahmen durchzuführen.

    Über den kolportierten Dissenz bzgl. "Übernahme der entstandenen Kosten, Beteiligung der Kliniken ..." liest und hört man gar nichts.

    Kurzum, gibt es da schon konkrete Rückabwicklungen/Vereinbarungen?

    Das wäre für alle die interessant, die derzeit noch abwarten und noch keine Reaktion oder Verlautbarung der Kostenträger verzeichnen können.

    Gruß

    geoff

    Hallo McClane,

    da fragt man sich mal wieder, woher der MdK seine Weisheit hat ...

    Das Schlimme ist, dass in solchen gutachterlichen Stellungnahmen Grundsätze deklariert werden, nach denen man in der einschlägigen Fachliteratur suchen muss ... sie aber als "lex MdK" zunächst mal bindenden Charakter haben.

    Vorbehaltlich einer echten nephrologischen Fachkompetenz (die evtl. in der weiteren Diskussion noch aufschlägt) kann ich nur sagen, dass wir in der Intensivmedizin je nach Elektrolythaushalt, Grad der Niereninsuffizienz, Säure-Basen-Haushalt etc. die Flüssigkeitstherapie durchgeführt haben. Und da kam durchaus auch häufig Ringer-Lactat-Lösung zum Einsatz, u. U. mit Elektrolytzusatz ...

    Zudem sollte der MdK wissen, dass auch Ri-Lac-Lösung Natrium, Chlorid und Calcium in physiologischer Konzentration enthält.
    Viele präferieren NaCl 0,9% (möglicherweise auch der allwissende MdK), aber dazu hier mal ein vor wenigen Jahren im "Internisten" erschienener Artikel:

    "Der unphysiologisch hohe Chloridgehalt von 0,9 %iger NaCl-Lösung induziert eine hyperchlorämische Azidose und vermindert akut die Nierendurchblutung gesunder Probanden – negative Effekte die unter balancierten Kristalloiden mit niedrigem Chloridgehalt nicht auftreten. Mehrere kürzlich publizierte Studien zeigen sehr eindrücklich, dass NaCl 0,9 % im Vergleich zu balancierten Kristalloiden das Outcome chirurgischer und intensivpflichtiger Patienten signifikant verschlechtert. Im Vordergrund stehen hierbei die höhere postoperative Krankenhaussterblichkeit wie auch das häufigere Auftreten einer akuten Nierenschädigung mit Dialysepflichtigkeit. Obwohl NaCl 0,9 % als Goldstandard in vielen Leitlinien implementiert ist, existiert nach aktuellem Kenntnisstand keine Indikation zur Verwendung von NaCl 0,9 % anstelle moderner, balancierter Infusionslösungen. Dies gilt auch und insbesondere für Patienten mit Hyperkaliämie und akuter bzw. chronischer Nierenschädigung. Interne Fortbildungsveranstaltungen sind ein effektives Instrument, um pflegerische und ärztliche Mitarbeiter nachhaltig für diese Thematik zu sensibilisieren und alternative Strategien aufzuzeigen."

    Kurzum, so einfach ist das leider nicht - aber eben auch nicht, Ri-Lac als kontraindiziert zu deklarieren.

    Viele Grüße

    geoff

    Sehr geehrter Herr Breitmeier,

    aus Ihrer Sicht kann ich verstehen, dass Sie die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde mit Genugtuung aufgenommen haben. Der Wortlaut Ihrer Stellungnahme und Äußerung zu den "massiven Anschuldigungen gegen die BSG-Rechtsprechung" ff. lässt jedoch darauf schließen, dass Sie alles in einen Topf werfen: nämlich zum einen die Aufregung über das quasi über Nacht geschaffene neue Instrument der "sachl.-rechn. Prüfung" und deren Anwendung auf die Vergangenheit, zum anderen die grundsätzliche Diskussion, ob ein solches Instrument den Kostenträgern ohne die Konsequenz einer Aufwandpauschale zur Verfügung stehen solle.

    Ich möchte Sie dringend bitten, dies in Ihrer weiteren Betrachtung zu trennen. Wenn der Gesetzgeber dieses Instrument der "sachl.-rechn. " Prüfung verankert (hätte), wäre dies eine inhaltliche und grundsätzliche Diskussion gewesen und hätte in die Abläufe der Kliniken übernommen werden müssen.
    Bitte heben Sie im weiteren bzgl. Ihrer Sicht auf die "massiven Anschuldigungen" auf den Umstand der Entscheidung eines einsamen Senates mit deren rückwirkenden großlächigen Anwendung durch die Kostenträger ab.

    In Analogie wäre hier auch die aktuelle Diskussion über die Problematik mit der geriatr. u. neurologischen Komplexpauschale zu nennen: auch hier geht es vorrangig um den Umstand, dass eine am Einzelfall getroffene BSG-Entscheidung von den Kostenträgern nicht nur prospektiv, sondern zunächst retrospektiv ausgelegt und verwendet wird. In Generalstabsmanier wurden Rückforderungen in 3stelliger Millionenhöhe für einen Umstand gestellt, der Kliniken quasi rückwirkend hellseherische Fähigkeiten abverlangt.

    Das heißt nicht, dass ab (!) jetzt nach entspr. Klarstellungen die Abrechnungen gemäß den angepassten OPS-Vorgaben und Klarstellungen erfolgen.

    geoff

    Hallo,

    es bleibt das Prinzip "Hoffnung". Leider sind die sog. "Klarstellungen" zur Geriatrie derart halbgar verfasst, dass Sie m. E. von findigen Juristen sofort i. S. des BSG-Urteils zerpflückt und darauf zurückgeführt werden können. Man fragt sich, wer in einer solchen Situation mit Rückforderungen in hoher dreistelliger Millionenhöhe solche Texte erarbeitet.

    "Weitere Nachweise zur Durchführung der Teambesprechung sind nicht erforderlich" wird aktuell von allen Beteiligten herangeführt, keine Teilnahmeliste über Teilnehmer*innen an der Teambesprechung vorlegen zu müssen. Damit wäre tatsächlich der Streit, ob nur behandelnde oder auch vorgehaltene Berufsgruppen hätten teilnehmen müssen, scheinbar geschickt und über eine Hintertür aus der Welt geschafft.

    Nach unseren Erfahrungen vor Sozialgerichten und den entspr. Deutungshoheiten einzelner Sozialrichter*innen sollte jedoch auch hier klar sein, dass dieser (Gesamt-)text mit Wortlaut der OPS-Mindestanforderung und dem o. g. Zusatz keinesweg davon enthebt, dass die Mindestanforderung "Die wöchentliche Teambesprechung erfolgt unter Teilnahme aller Berufsgruppen..." zunächst einmal als eigene u. einzelne Anforderung im Raum steht.

    Juristisch ist das m. E. äußerst bedenklich, später in den Satz "weitere Nachweises ... nicht erforderlich" hineinzuinterpretieren: juchhu .... wir brauchen keine Teilnehmerlisten vorzulegen ....

    Hier wäre mal die Meinung unseres Juristen Merguet interessant ....

    Kurzum, man darf gespannt sein, ob in der gestrigen Sitzung beim BMG mit den Kostenträgern und heute mit Klinikvertretungen jeder froh war, in o. g. Gesamttext eine Redewendung gefunden zu haben, auf die man sich i. S. einer Einigung zurückziehen kann.

    Vor Gericht würde ich das negieren und es bleibt die Kritik, dass vor dem Hintergrund der Gewichtung einer solchen Klarstellung mit wenig Mühe und Sachverstand ein absolut unstrittiger Text hätte formuliert werden können.

    geoff

    Hallo zusammen,

    ich komme kurz zurück auf die oben schon diskutierten "Klarstellungen durch das DIMDI".

    Bei der aktuellen Klageflut der letzten Tage und den teilweise existenzbedrohenden Ausmaßen der Rückforderungen durch die Kostenträger wird es ja demnächst neben sonstigen rechtlichen Aspekten (sachl..-rechn. erst nach 01.07.2014 bekannt, 6-Wochen-Frist, geprüfte Fälle abgeschlossen, geltende alte Rechtslage etc. ...) auch um die "Gültigkeit" von etwaigen DIMDI-Klarstellungen gehen.

    Gehen wir einmal davon aus, dass die Klarstellungen des DIMDI gewürdigt und auch rückwirkend anerkannt werden. Dann ist das bzgl. der zu erwartenden Klarstellung zur Definition der "Transportzeit" bei neurolog. Komplexbehandlung unkritisch i. S. der Kliniken (s. a. aktuell OPS -Katalogtext 2019).

    Aber wovon müssen die vielen geriatrischen Abteilungen ausgehen? Die 2019er Formulierung der Mindestvoraussetzungen zum OPS 8-550 klärt immer noch nicht unstrittig, ob mit "alle Berufsgruppen" nur die behandelnden oder alle vorgehaltenen Berufsgruppen gemeint sind. Der neue Zusatz "Die für diesen Kode erforderliche wochenbezogene Dokumentation ist erfüllt, wenn sie die Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele umfasst. Hierfür sind die Beiträge der patientenbezogen beteiligten Berufsgruppen ausreichend" legt für die Zukunft wohl nahe, dass alle "vorgehaltenen" Berufsgruppen bzgl. der Teilnahme gemeint sind.

    Aber was erwartet uns bei einer "rückwirkenden" Klarstellung? Wohlgemerkt, ich kann inhaltlich den Aspekt, dass in Zukunft alle vorgehaltenen Berufsgruppen an der Wochenbesprechung teilnehmen sollen/müssen, mittragen. Aber das hilft nicht für die vergangenen Jahre, als dies noch ohne den o. g. Zusatz anders interpretiert wurde, dem Text im OPS nicht eindeutig entnommen werden konnte und in der Umsetzung deswegen eben nicht vollumfänglich stattfand. Viele Dokumentationen der wöchentlichen Teambesprechungen sind nach BSG- und auch 2019er Katalogtext dann nicht ausreichend.

    Gibt es hierzu Erkenntnisse? Wird sich das DIMDI in einer gesonderten Veröffentlichung noch äußern, da die eigentlichen " rückwirkenden Klarstellungen" ja auch erst nach dem 9.11.18 getroffen werden können? Weicht man dann noch einmal vom 2019er Katalogtext ab? Oder wird dies schon als eine derartige "Klarstellung" interpretiert werden müssen?

    Gruß

    geoff

    Hallo,

    "so spezifisch, wie möglich ..." heißt m. E. im vorliegenden Fall die K56.0 (Ileus + paralytisch) zusammen mit Y84.9! (Inkl.: Chirurgische und sonstige medizinische Maßnahmen als Ursache einer abnormen Reaktion eines Patienten oder einer späteren Komplikation, ...) zu kodieren.

    Das deckt sich auch mit dem Hinweis von RA Berbuir zu eventuellen Gerichtsgutachten.

    Der MDK versucht´s halt immer wieder ....

    Gruß

    geoff

    Liebe Forumsgemeinde,

    bin ich auf dem falschen Dampfer?

    Soweit ich den Sinn und Zweck der vereinbarten "Klarstellung über das DIMDI" zum OPS 8-550 nach dem BSG-Urteil B1 KR 19/17 R vom 19.12.2017 verstanden habe, sollte klargestellt werden, dass nur die behandelnden (der 4 vorgehaltenen) Fachgruppen, Pflege u. Sozialdienst + Facharzt Geriatrie an der wöchentlichen Teambesprechung teilnehmen müssen.

    Das BSG-Urteil lautet ja auf "Teilnahme aller Berufsgruppen" mit der Begründung:

    Inhalte haben alle Berufsgruppen (ärztliche Behandlung, die vier benannten Therapiebereiche, Pflege, Sozialdienst), nicht nur die bislang tätig gewordenen Therapiebereiche beizusteuern. Die Therapiebereiche, die in der vergangenen Woche seit der letzten Teambesprechung den jeweiligen Versicherten behandelt haben, haben erreichte und damit zugleich ggf (noch) nicht erreichte, aber schon angestrebte konkrete Behandlungsergebnisse mitzuteilen. Dies schließt mit ein, dass die bislang nicht tätig gewordenen Berufsgruppen ihrerseits ihren Sachverstand mit einbringen, Vorschläge für ihren Bereich unterbreiten und sich an der Festlegung der Behandlungsziele für die jeweils nächste Woche diskursiv beteiligen. Die Behandlungsziele sind angesichts des im Wortlaut mehrfach hervorgehobenen Teamgedankens das Ergebnis der gemeinsamen Beratung von Vertretern aller Berufsgruppen unter dokumentiert fachärztlicher Behandlungsleitung.

    Nun hat man im gerade offiziell herausgegebenen OPS-Katalog verabschiedet:

    1. die unverändert belassene Vorgabe

    [...] erfolgt unter Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung [...]

    Keine Aussage, ob behandelnd oder nicht ...

    und 2. die Ergänzung

    [...] Die für diesen Kode wochenbezogene erforderliche Dokumentation ist erfüllt, wenn sie die Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele umfasst. Hierfür sind die Beiträge der patientenbezogen beteiligten Berufsgruppen ausreichend [...]

    Die Dokumentation ist dann erfüllt, ja ... - aber müssen nach 1. nicht trotzdem alle Fachgruppen anwesend sein i. S. des o. g. BSG-Begründungs-Textes? Das bleibt m. E. völlig unklar ...

    Täuscht mich mein Eindruck, dass bei der Verfassung des Textes kein Jurist beteiligt war?

    Ich befürchte, die Kostenträger und deren Rechtsabteilungen sind durch d i e s e vermeintliche "Klarstellung" alles andere als ausgebremst.

    Gruß an Alle

    geoff

    Hallo Cyre,

    wahrscheinlich macht der MDK an der "Normalisierung des Gasaustausches" die Kodierung der "akuten" respiratorischen Insuffizienz fest.

    Dazu 2 Aspekte:

    a) hat man lediglich versäumt, unter Normaliserung des klinischen Zustandes und Absetzen von Sauerstoffgabe eine BGA vorzunehmen, bleibt die zuvor stattgehabte akute respiratorische Insuffizienz natürlich kodierbar. Niemand würde ohne eine entsprechende Klinik des Patienten (Besserung, keine Dyspnoe mehr, keine Zyanose, guter klinischer Zustand jetzt auch ohne O2-Gabe etc.) von den therapeutischen Maßnahmen absehen. Geschieht dies, so entspricht das einer fundierten medizinischen Entscheidung und Abwägung. Und dazu gibt es Gottseidank noch andere Parameter als eine BGA.

    Setzt man also die Therapie ab und der klinische respiratorische Zustand bleibt gut, hat sich die respiratorische Situation unstrittig verbessert. Hier als "Bestätigung" noch eine normale BGA zwingend zu fordern, ist unnötig und dagegen würde ich intervenieren.

    b) liegt der Patient länger, erhält länger O2-Therapie und die BGA´s bleiben hypoxisch, muss man über den Hinweis unter J96.0 nachdenken:

    "Bei einer vorbestehnden oder sich im Verlauf entwickelnden chronischen respiratorischen Insuffizienz ist eine Schlüsselnummer aus J96.1 zuzätzlich anzugeben."

    Trotzdem bleibt die J96.0 kodierbar, wenn ersichtlich wird, dass eine chronische respiratorische Insuffizienz nicht schon anamnestisch dauerhaft vorlag. Hierzu wäre eine entspr. anamnestische Dokumentation wichtig (i. S. "... kommt mit akuter Verschlechterung, dyspnoisch etc ...).

    Wenn o. g. Konstellationen sich entsprechend abbilden, würde ich mit einer enstpr. Argumentation gegen das MDK-GA vorgehen.

    Dazu kann ich berichten, dass wir in einem ähnlichen Zusammenhang die Streichung der J96.00 erfolgreich beklagt haben, als ein Gutachter bei klinisch und anamnestisch akuter respiratorischer Insuffizienz , O2-Gabe schon durch den Notarzt und kontinuierlicher Fortführung in der Klinik eine pathologische BGA als Beleg einforderte.

    Es gab initiale BGA´s, die jedoch unter der O2-Gabe grenzwertig normaliserte paO2-Werte zeigten. Auch unsere außergerichtliche Eingabe, ob wir den Patienten erst ohne O2 "blau" werden lassen sollten, um eine vom MDK geforderte pathologische BGA zu erhalten, brachte nichts.

    Diese Angelegenheit musste tatsächlich vor das SG gebracht werden und wurde dann vollumfänglich in unserem o. g. Sinne entschieden.

    Gruß

    geoff

    Hallo Medman2,

    nein, das wird z. Zt. nicht flächendecken im Bereich BB angewendet.

    Letztendlich wird das Ganze m. E. von beiden Seiten (Kliniken, MDK) immer noch als "freiwillig" angesehen. Obwohl es doch die Vorgabe in der PrüfvV gibt ....

    Und die überall unterschiedlichen Software-Konfigurationen auf allen Seiten tragen nicht unerheblich dazu bei.

    Deswegen haben die Entwickler der o. g. Plattform eine sektoren- und softwarübergreifende webbasierte Lösung entwickelt, die nach meinem Wissen eigentlich überall anwendbar wäre.

    Ich kann nur sagen - wir sind mit dieser Lösung sehr zufrieden. Gerade die "Standard" -Fälle mit Kodierfragen, uGVwD etc. werden von beiden Seiten gern darüber abgewickelt.

    Die aufwändigen Fälle (Beatmung, IMKP, wochen-monatelange VWD mit oGVwD, Aktenberge etc.) bleiben für die MDK-Begehungen ...

    Es gibt noch weitere Anwender, aber - wer bzw. wo genau - entzieht sich meiner Kenntnis. Ich weiß nur, dass die Verantwortlichen bzgl. einer Implementierung permanent insbesondere auch mit den MDK´s im Gespräch sind.

    Schließlich pflichte ich bei, dass DKG und GKV-SV nach der Vereinbarung in der PrüfvV in diesem Punkt nachfassen müssen, um zu einer zentralen Lösung zu kommen.

    VG

    geoff

    Hallo Medman2,

    wir verwenden eine Applikation zum Austausch gem. PrüfvV erfolgreich seit ca. 1,5 Jahren mit dem MDK Berlin-Brandenburg.

    Eine workfloworientierte Plattform basiert hierbei auf der elektronischen Fallakte mit standardisierten Schnittstellenprotokollen und lässt verschiedene Szenarien zu, eines davon ist der Austausch mit dem MDK.

    Der o. g. fristgerechte Eingang von Mitteilungen bzw. Unterlagen z. B. ist mit dieser Software unstrittig nachweisbar, dies haben wir auch schon mehrfach (für uns dann mit positvem Ausgang) einsetzen können/müssen.

    Soweit ich informiert bin, führt man Gespräche mit diversen MDK bzgl. eines weiteren Ausrollens dieser Applikation. Das ist wohl auch softwarübergreifend möglich, für genauere Details und den aktuellen Stand bin ich aber zu sehr Laie bzw. nicht informiert ....

    Einer der wichtigsten Punkte zu den Vorgaben in der PrüfvV scheint mir die Compliance der Beteiligten zu sein. Und darum scheint es manchmal nicht gut bestelllt. Wir hatten kürzlich Hospitanten einer großen Klinik zum o. g. System bei uns, die sich dahingehend sehr skeptisch u. frustriert über den dortigen MDK äußerten.

    Bei Interesse bzgl. Ansprechpartner o. ä. ansonsten PN an mich ....

    VG

    geoff