Hallo,
das war klar, dass nach dem Terminbericht nur noch ausführlich dargestellt wird, warum im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Anrechenbarkeit der Beatmungspausen nicht getroffen werden kann.
Zumindest beinhaltet die Rückweisung ans LSG den „Auftrag“ einer Klärung bzgl. vorangegangener Gewöhnung an die Beatmung. Und dies erfordert medizinisch fachliche Gutachten/Stellungnahmen mit dahingehend entspr. (und nicht juristischer!) Kompetenz. Ein Hoffnungsschimmer … !
M. E. besteht das größte Dilemma jedoch in den geltenden Kodierregeln, die – aus welchem Grund auch immer – trotz fachlicher Expertise in den entspr. Gremien nicht den heute üblichen und geltenden Behandlungsstandards der aktuellen Intensivmedizin angepasst wurden.
Die o. g. BSG-Ausführungen stoßen uns mit Wucht z. B. auf die immer noch „klassische“ Sicht – vorausgehende durchgehende Beatmung >> in der Regel invasiv (Tubus oral, nasotracheal, Tracheostoma) >> Gewöhnung >> Entwöhung (Extubation, NIV).
Wir alle wissen, dass dies insbesondere für die internistisch-pneumologische Intensivmedizin kaum anwendbar ist. Eine Anpassung der Kodierregeln, die z. B die höchst personal- und ressourcenintensive initiale tagelange NIV-Beatmung mit allenfalls kurzen Pausen bei Pneumonien oder exazerbierten COPD berücksichtigt und unstrittig mit durchgehender Anrechenbarkeit würdigt, fehlt.
Stattdessen gibt es weiterhin nur Begrifflichkeiten wie „vorausgehende Beatmung“, „durchgehend“, „Beatmungspause“, „Gewöhnung“ … Termini, die in der heutigen Zeit der vielfachen Beatmungsmodi allenfalls als Überschriften dienen und ansonsten einer auch in den DKR abgebildeten Ausführung bedürfen.
Dies ist sicher nicht einfach, gerade wenn das Regelwerk nicht überfrachtet werden soll und die unterschiedlich beteiligten Parteien sich auch noch einigen müssen. Trotzdem - die in den SG-Verfahren demarkierten Unschärfen müssen schon hier beseitigt werden.
Aktuell wird durch die geltende DKR 1001 weiterhin die „klassische“ Sicht getriggert, und es fällt schwer, diese bei den vorhandenen Unschärfen im Regelwerk auf die heutigen Behandlungsstandards zu überführen.
Man bedenke z. B. , dass immer noch das (90er Jahre-) Masken-CPAP eine gesonderte Erwähnung genießt, obwohl dies so gut wie niemand mehr anwendet. Seit vielen Jahren sind kombinierte Verfahren der assistierten maschinellen Unterstützung wie CPAP/ASB, PSV etc. etabliert und haben die reine CPAP-Maskenatmung längst abgelöst.
Kurzum – 1. Hoffnung auf geeignete fachliche Gutachten bei aktuellen SG-Verfahren, 2. geeignete Klarstellungen/Anpassungen der DKR 1001 dringend erforderlich!
VG
geoff