Beiträge von geoff

    Hallo a.bruening,

    wenn man nach langjährigen Erfahrungen in Rechtsprechung u. a. geht, wird immer wieder "getreu nach Wortlaut" argumentiert. Da werden und/oder, Kommata etc. seziert und grammatikalisch Sinn und Inhalt hergeleitet/interpretiert.

    Setzt man diese Vorgehensweise fort, würde sich Ihre Frage von selbst beantworten:

    egal ob Behandlungsleitung in Neurologie, Geriatrie, Palliativmedizin oder Intensivmedizin (Basisprozedur) - alle müssen "nur" Montags bis Freitags halbtäglich am Standort der Leistungserbringung sein.

    Das beinhaltet zunächst nicht den Aufenthalt auf der Intensivstation (sondern tatsächlich "nur" am Standort) .... ebensowenig z. B. zur "Intensivmedizin" irgendeine Aussage zum Wochenende oder Feiertags.

    Hinzu kommen die dahingehend zwar wortreichen aber unscharfen Ausführungen zur Behandlungsleitung in der SMB des Begutachtunsleitfadens (ich sage nur "SEG 4" - Produkt!).

    Zusammenfassend aber ist genau dies ein wunderbares Beispiel für den bundesweiten Ärger und Frust. Wer glaubt denn wirklich, dass "getreu nach Wortlaut" am Ende "begutachtet" wird? Siehe nur die beiden vollkommen konträren Urteile zur Behandlungsleitung beim SG Dresden und SG München ...

    Am Ende heißt es: ... aber bitteschön, es ist doch wohl logisch, dass die Behandlungsleitung auch zu einen Präsenz-Anteil X auf der Intensivstation stattzufinden hat

    Ich denke, Ihre Frage kann Ihnen momentan niemand beantworten. Wir können uns austauschen und diskutieren, mehr aber auch nicht - leider.

    VG

    geoff

    Hallo,

    VUD hätte ich nicht beantworten können :)

    Aber ich kann beantworten, dass der MD BB kaum etwas beantworten kann.

    Aufgrund des Einsatzes unserer hiesigen Landeskrankenhausgesellschaft kam es zu einem Gespräch mit dem MD BB über etliche vorher von der BKG abgefragten noch "offenen" Fragen. Dies waren (und sind leider immer noch) im Wesentlichen die auch hier immer wieder diskutierten Fragen, die von regionalen Kliniken vorher eingesammelt wurden.

    Heute wurde das "Ergebnis" mitgeteilt und man ahnt es schon:

    auf etlichen Seiten liest man am häufigsten "ist in Klärung", Verweis auf SMB im Begutachtungsleitfaden, "wird noch geklärt", demnächst BfArM ... oder die Antwortspalte blieb komplett leer.

    Es ist billig, sich permanent hinter dem "übergeordneten" MDS Bund oder dem BfArM zu verstecken i. S. "wir sind dafür nicht verantwortlich und können aktuell auch nichts ändern ...". Immerhin hat man Mitarbeiter in die MDS-Kommission geschickt, man hatte 1, 5 Jahre Zeit, die "wunden" Punkte wurde von externen Verbänden immer wieder angemahnt etc.

    Ich hatte eigentlich gehofft, dass ich neue Erkenntnisse hier einstellen könnte. Aber nun muss man wohl auf den nächsten Termin warten, das ist meines Wissens in Kürze die DKG beim BfArM.

    Am 11.06.2021 soll eine Sondersitzung im BfArM stattfinden. Dort soll sich die Arbeitsgruppe ,,Kodierung" mit denjenigen OPS-Strukturmerkmalen des Begutachtungsleitfaden des MDS beschäftigen, deren Auslegung bzw. Definition als problematisch angesehen wird. Diesbezüglich soll versucht werden, Klarstellungen bzw. Kompromisslösungen zu erarbeiten.

    Da darf man gespannt sein, ob sich dann "Entscheidungsträger" finden, die den einen oder anderen Punkt zur Klärung bringen.

    VG

    geoff

    Guten Morgen,

    ich kann merguet nur zustimmen. Es geht hier sicher nicht um statistische Feinheiten, geschweige denn Berechnungen mit Signifikanz, Confidenzintervallen etc. ...

    Die "Trends" bei der hohen Grundgesamtheit sind deutlich ablesbar und auch zu verwenden. Und da frage ich mich im Bereich BB auch, was uns und unsere Kliniken und Abrechnungsgebahren von anderen Bundesländern <10% unterscheidet, oder ob es eben doch das Prüfgebahren des hiesigen MD ist ...

    Im übrigen möchte ich Hrn. Breitmeier daran erinnern, das die sog. "Gesundheitsreports" der Kostenträger und zum Teil daraus abgeleitete plakative Überschriften und Schlagzeilen-Meldungen dann auch "absurd" wären. Ebenso wie auch die gern verbreitete Schlagzeile "... mehr als die Hälfte der Krankenhausabrechnungen sind fehlerhaft ...", die ja als Schlagzeile auch erst mal jeden (korrekten) Bezug vermissen lässt!

    VG

    geoff

    Hallo,

    Begutachtungsleitfaden !?, der fehlte auch noch.

    Neben vielem pauschalen Geschwafel bleibt´s auch hier ohne konkrete Handhabungen zu den seit langem strittigen und nicht in der RiLi geregelten Punkten.

    Der Hammer ist dann aber:

    Die Strukturmerkmalbewertungen stellen das Ergebnis eines fortlaufenden Diskussions- und Abstimmungsprozesses innerhalb der Medizinischen Dienste dar. Sie basieren auf dem Wortlaut des OPS- Strukturmerkmals und berücksichtigen Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte („Kodierfragen“), gültige Leitlinien der Fachgesellschaften, Entscheidungen des Bundessozialgerichtes sowie weitere Gesetze und Vorgaben (z. B. Musterweiterbildungsordnung, Arbeitsschutzgesetze, Hygienevorschriften).

    Die Erstellung und Pflege dieser Strukturmerkmalbewertungen obliegt der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Vergütung und Abrechnung“ (SEG 4) der Medizinischen Dienste.

    (S. 13 von 50).

    Nicht auszudenken, was diese "Expertentruppe", deren wundersame Festlegungen zuletzt ja deutlich vom Schlichtungsausschuss relativiert/korrigiert wurden, dann zum Beispiel als Kriterien für die verschiedenen "Behandlungsleitungen" (Neurologie, Geriatrie, Intensivmedizin...) festlegt.

    Insbesondere für die Intensivmedizin (Basisprozedur) wird das spannend vor dem Hintergrund der absolut konträren Sozialgerichtsurteile des SG München vom 23.07.2020 (- S 15 KR 2143/18 -) und des SG Dresden vom 04.11.2020 (- S 18 KR 530/18 -).

    Ich bin einfach nur noch frustriert, dass Alles, aber auch wirklich Alles, wieder ausschließlich durch den verstaubten Apparat MDS/SMD/MD erarbeitet, geregelt, angewendet und dann über die Auslegungen quasi zum "lex MD" erhoben wird.

    Beteiligung der Klinikseite über DKG etc und anteilig auch wirklich neutrale/unabängige Instanzen im Proporz- Fehlanzeige!

    VG

    geoff

    Guten Morgen,

    nun gibt man sich beim MD (Berlin-Brandenburg) auch über sein neues Logo gänzlich den Charakter der entscheidenden und überprüfenden Instanz. Sehr sinnreich wurde aus irgeneinem Icon-Set ein Checkbox-Häkchen entwendet und sich selbst nun auf allen Formblättern als deutlich ins Auge tretendes Logo gegeben.

    Wir erhalten das gerade auf jeglichem Schriftverkehr, online ist es noch nicht zu finden (wie wir alle wissen, dauern digitale Neuerungen insbesondere bei dieser "Behörde", s. digitale Übermittlung von Unterlagen n. PrüfVV).

    Natürlich unterliegt alles, was man dort veranstaltet, dem Endziel einer "Prüfung" und der (grüne oder rote ? ) Haken ist nunmal damit verbunden. Im Spannungsfeld dessen, was sich jedoch tagtäglich abspielt, kann man es jedoch durchaus als äußerst geschmacklos empfinden, sich solch einen Prüfhaken auch noch als Logo zu geben.

    Es ist auch typisch, dass gerade der MD auf diese Idee kommt, ich frage mich, was machen andere "Prüf-" Instanzen wie TÜV, Kammern, Lehrer- oder Hochschulverbände? Vielleicht sollte man sich dort auch ein Branding geben i. S. "wir sind diejenigen, welche ...", "auf uns kommt es an ....", ohne uns geht es nicht" , "die entscheidende Instanz" etc. ....

    VG

    geoff

    Hallo an Alle,

    ich hole diesen Thread nochmal hoch ....

    Gibt es bezüglich der Voraussetzung [...] Dauer der Beatmung ... gem. den DKR ... mehr als (95) 168h an aufeinanderfolgenden Tagen [...] zum OPS (8-717) 8-718 u. 8-719 Erfahrungen/Vorgehensweisen für den Fall einer Verlegung von Klinik A nach Klinik B (zum Weaning)?

    Wir gehen nach wie vor davon aus, dass für Klinik B (zu der Patienten gezielt zum Weaning nach vorhergehender "Beatmung" in Klinik A verlegt werden), die Stunden auch fiktiv aus Klinik A angesetzt werden können.

    Evtl. bedarf es dort einer Nachfrage, ob 168 h erreicht wurden ...

    Aber geregelt ist da m. E. noch nichts, oder übersehen wir da etwas?

    Evtl. hat diesbezüglich ja schon jemand Erfahrungen mit dem MD?

    Beste Grüße

    geoff

    Hallo Herr Breitmeier,

    Sie haben Recht, da hätten durchaus auch schon i. R. der textlichen Hinweise zu den Strukturmerkmalen auf DIMDI/BfArM - Ebene Klarstellungen erfolgen können.

    Klassiker wäre hier z. B. "Behandlungsleitung" in der neurologischen - , geriatrischen- oder intensivmedizinischen Komplexbehandlung (Basis). Die Anforderungen dürften gänzlich unterschiedlich sein, es heißt im OPS-Katalog jedoch jeweils "Behandlungsleitung", ohne weitere Abgrenzung.

    Oder nehmen wir die neuen Weaning OPS-Kodes mit der täglichen "Verfügbarkeit" von Physiotherapie und/oder Atemtherapie .... wie wird die "Verfügbarkeit" am Ende ausgelegt? Streng nach Wortlaut heißt das ja zunächst nur, dass jemand verfügbar ist. Dazu reicht ein Rufdienst-Plan. Und wir sind uns einig - mit Sicherheit wird das anders gesehen. Aber - in welchem Umfang?

    Der Punkt, der hier diskutiert wird, ist jedoch, dass spätestens mit dem MDK-Reformgesetz und der generellen Strukturprüfung für jede Klinik mit einem Mal, auf den Punkt, Auswirkungen auf das gesamte Budgetjahr, vielfach in Millionenhöhe resultieren. Wir sind hier nicht mehr in der Einzelfallprüfung.

    Und wenn Selbstverwaltung, DIMDI/BfArM etc. bestimmte Unschärfen in den letzten Jahren nicht beseitigt haben, ist die MDS-Kommission dafür zunächst sicher nicht verantwortlich. Aber sie ist jetzt für eine klare und eindeutige Richtlinie verantwortlich und auch per Gesetz beauftragt!

    Und wenn man eine solche RiLi aus o. g. Gründen nicht abschließend und vollumfänglich erstellen kann, dann

    • muss man die Richtlinie als "nicht erstellbar" deklarieren
    • und die Punkte zur Klärung bringen (w. o. schon angedeutet, z. B. durch Zurückverweis an die lt. MDS "verantwortlichen" Institutionen).

    Mindestens dafür ist MDS verantwortlich. Man hatte Zeit genug und dies wurde scheinbar versäumt!

    Es bleibt der berechtigte Zweifel, inwieweit dies alles juristisch haltbar ist. Z. Zt. warten wahrscheinlich alle irgendwie noch ab, aber wir wollen uns doch nichts vormachen:

    die RiLi wird vom BMG genehmigt, die MDS-Kommission kommt mit ihrem halbgaren "Endprodukt" schadlos davon, die MD´en werden ihre eigenen nicht abgestimmten (möglicherweise zumindest bundesweit einheitliche) Auslegungen zu o. g. Punkten kreieren, damit wird geprüft. Und dann darf man auf die Reaktionen gespannt sein, was nach Negativ-Prüfungen wegen o. g. Gründe passiert oder nicht passiert.

    Das alles könnte man sich sparen, aber das BMG wird in diesen Tagen den MDS dahingehend wohl nicht mehr zurechtweisen.

    Beste Grüße

    geoff

    Hallo an Alle,

    gestern gab es im Bereich unseres MDK eine Informations-Veranstaltung zu o. g. Richtlinie.

    Mal abgesehen davon, dass auch hier noch keine vom BMG genehmigte Endfassung präsentiert werden konnte, hätte man sich dies sparen können, da nur formale Aspekte behandelt wurden, die der bekannten Entwurfs-Fassung aus dem vergangenen Jahr schon 1:1 und unstrittig zu entnehmen sind (Fristen, Antragsverfahren, Selbstauskunft etc.)

    Es wurde bei wiederholten Nachfragen ständig darauf verwiesen, dass man auf inhaltliche Fragen zu Strukturmerkmalen und beizubringender Unterlagen, nachzuweisenden Rahmenbedingungen etc. nicht eingehen wolle.

    Die Spitze war (bei Fragen nach beispielsweise "Spezifizierung Behandlungsleitung" oder "Nähere Differenzierung des Stations- oder Fachbereichsbezuges bei einigen Merkmalen") die Antwort: in dieser Veranstaltung informiere man "n u r" über die Richtlinie.

    Da fragt man sich, ob eine Richtlinie zur Strukturprüfung nach §275d SGB V am Ende noch neben dem postalischen Versand, der Form und der Grammatur der Dokumente evtl. auch die Art der Frankierung regelt?

    Oder hat die Richtlinie zur Aufgabe, neben wichtigen formalen Aspekten w. o. natürlich und vor allem z. B. in Bezug zur Anlage 6 die Inhalte der beizubringenden Dokumente zu regeln? Dazu gehört dann beispielsweise auch der Umfang der Nachweise zur "Behandlungsleitung". Oder ob nun die Geriatrie-Pflegekraft mit mindestens 180stündigem zusätzlichen Curriculum fachbereichs- oder stationsbezogen nachzuweisen ist?

    Nichts dergleichen wurde gestern präsentiert. Mutmaßlich und vor dem Hintergrund der (auf stetiges Nachfragen ausweichenden) MDK-Diskussionsbeiträge steht also zu befürchten, dass Etliches aus der DKG-Stellungnahme zur Richtlinie nicht umfassend geklärt ist. Und hier geht es nicht darum, ob aus Kliniksicht nachteilig oder vorteilsbehaftet. Sondern es geht um die absolut klaren Bedingungen zur Umsetzung der Strukturprüfung, die diese Richtlinie nunmal auch in dieser Hinsicht zu regeln hat.

    Von einer Referentin (und Mitglied der RiLi-Kommission ! ) wurde zum Beispiel auf "Zuständigkeit" des BfArM verwiesen. Da ahnt man schon, was oder besser wie wenig eine solche Kommission des MDS in fast einem Jahr zustande gebracht hat.

    Die neuralgischen Punkte (s. Beispiele oben) sind also zusammenfassend seit erstem Entwurf der RiLi bekannt. Passiert ist mehr oder weniger nichts.

    Eine Richtlinie hat auch Klarheit in diesen Punkten zu regeln, sei es von mir aus auch durch "Rückweisung an das zuständige BfArM". So macht es selbst das BSG mit Rückweisungen ans LSG zur "Klärung".

    Vorher kann und sollte eine solche Richtlinie nicht in Kraft treten! Gestern gab es von den herumlarvierenden Referenten zu diesen Punkten nur ausweichende Antworten. Es ist leider zu vermuten, dass ein kaum veränderter Entwurf als Endfassung dem BMG zur Genehmigung vorliegt.

    Und die unsäglichen SEG-4-Empfehlungen haben gezeigt, wie schnell der MDK Eigeninterpretationen und -auslegungen quasi zum Recht und zur verpflichtenden "Richtlinie" erhebt. Es droht also wieder erhebliches Konfliktpotenzial.

    Interessant wäre, hier mal die juristische Sicht zu den Anforderungen an die RiLI und deren Legitimität unter den o. g. defizitären Punkten zu lesen.

    VG

    geoff

    Hallo,

    ich kann merguet oben nur zustimmen ....

    Hier muss ich auch wiederholen, was ich in einem anderen Thread schonmal erwähnte: mit einem solchen Fall sofort vor das Sozialgericht ziehen! In einem genau andersherum gelagerten Fall hatten wir mal deutliche "klinische Zeichen" mit Dyspnoe bei sich verschlechterndem Zustand einer COPD, unter sofortiger O2-Gabe aber keine pathologische BGA. Da wollte der MDK wg. der fehlenden BGA die J96 nicht anerkennen. Das Sozialgericht unter Heranziehung eines externen Sachverständigen-Gutachtens jedoch sehr wohl ....

    VG

    geoff

    Hallo MiChu,

    zur "ärztlichen Anwesenheit" gab es mal bzgl. des OPS 8-980 (Basisprozedur) vom DIMDI eine Antwort:

    "Ständige Anwesenheit" bedeutet , dass der Arzt ständig auf der Intensivstation anwesend sein muss, d.h. er muss innerhalb kürzester Zeit (etwa 5 Minuten) direkt handlungsfähig am Patienten sein.
    Es ist also durchaus denkbar, dass er sich während des Dienstes auf der Station in einem Nebenraum kurz ausruht, genauso, wie er in einem anderen Bereich der Intensivstation beschäftigt sein kann.
    Also wäre außer einem Schichtdienst auch ein Bereitschaftsdienst D (für diese Intensivstation!) denkbar, wenn die geringere Belastung durch das Spektrum der Intensivpatienten dieses üblicherweise zulässt.
    Es ist allerdings nicht damit gemeint, dass er neben dem Dienst auf der Intensivstation gleichzeitig an anderer Stelle des Krankenhauses weitere Aufgaben erfüllen muss (z. B. im OPNarkose machen, eine Normalstation bzw. eine Aufnahmestation betreuen o. ä.).
    Der Arzt der Intensivstation kann kurzfristig zu einem Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses (z.B. Reanimation) hinzugezogen werden. (Dieser Satz wurde zur Klarstellung im Februar 2011 ergänzt.)

    Es gibt auch ein BSG-Urteil Az.: B 3 KR 25/12 R.

    Nun lautet das geforderte Strukturmerkmal in beiden Fällen (8-980 und 8-98f) gleich:

    Eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation muss gewährleistet sein. Der Arzt der Intensivstation kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses (z.B. Reanimation) hinzugezogen werden

    Daraus sollte man rein formal (streng nach Wortlaut) ableiten, dass auch für 8-98f der Bereitschaftsdienst Stufe D ausreicht.

    Praxisnah ist das m. E. in Kliniken mit den Voraussetzungen zur aufwändigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung jedoch nicht. Und der MDK wird sicher Begründungen finden, das ähnlich zu sehen.

    Gruß

    geoff