Hallo an Alle,
gestern gab es im Bereich unseres MDK eine Informations-Veranstaltung zu o. g. Richtlinie.
Mal abgesehen davon, dass auch hier noch keine vom BMG genehmigte Endfassung präsentiert werden konnte, hätte man sich dies sparen können, da nur formale Aspekte behandelt wurden, die der bekannten Entwurfs-Fassung aus dem vergangenen Jahr schon 1:1 und unstrittig zu entnehmen sind (Fristen, Antragsverfahren, Selbstauskunft etc.)
Es wurde bei wiederholten Nachfragen ständig darauf verwiesen, dass man auf inhaltliche Fragen zu Strukturmerkmalen und beizubringender Unterlagen, nachzuweisenden Rahmenbedingungen etc. nicht eingehen wolle.
Die Spitze war (bei Fragen nach beispielsweise "Spezifizierung Behandlungsleitung" oder "Nähere Differenzierung des Stations- oder Fachbereichsbezuges bei einigen Merkmalen") die Antwort: in dieser Veranstaltung informiere man "n u r" über die Richtlinie.
Da fragt man sich, ob eine Richtlinie zur Strukturprüfung nach §275d SGB V am Ende noch neben dem postalischen Versand, der Form und der Grammatur der Dokumente evtl. auch die Art der Frankierung regelt?
Oder hat die Richtlinie zur Aufgabe, neben wichtigen formalen Aspekten w. o. natürlich und vor allem z. B. in Bezug zur Anlage 6 die Inhalte der beizubringenden Dokumente zu regeln? Dazu gehört dann beispielsweise auch der Umfang der Nachweise zur "Behandlungsleitung". Oder ob nun die Geriatrie-Pflegekraft mit mindestens 180stündigem zusätzlichen Curriculum fachbereichs- oder stationsbezogen nachzuweisen ist?
Nichts dergleichen wurde gestern präsentiert. Mutmaßlich und vor dem Hintergrund der (auf stetiges Nachfragen ausweichenden) MDK-Diskussionsbeiträge steht also zu befürchten, dass Etliches aus der DKG-Stellungnahme zur Richtlinie nicht umfassend geklärt ist. Und hier geht es nicht darum, ob aus Kliniksicht nachteilig oder vorteilsbehaftet. Sondern es geht um die absolut klaren Bedingungen zur Umsetzung der Strukturprüfung, die diese Richtlinie nunmal auch in dieser Hinsicht zu regeln hat.
Von einer Referentin (und Mitglied der RiLi-Kommission ! ) wurde zum Beispiel auf "Zuständigkeit" des BfArM verwiesen. Da ahnt man schon, was oder besser wie wenig eine solche Kommission des MDS in fast einem Jahr zustande gebracht hat.
Die neuralgischen Punkte (s. Beispiele oben) sind also zusammenfassend seit erstem Entwurf der RiLi bekannt. Passiert ist mehr oder weniger nichts.
Eine Richtlinie hat auch Klarheit in diesen Punkten zu regeln, sei es von mir aus auch durch "Rückweisung an das zuständige BfArM". So macht es selbst das BSG mit Rückweisungen ans LSG zur "Klärung".
Vorher kann und sollte eine solche Richtlinie nicht in Kraft treten! Gestern gab es von den herumlarvierenden Referenten zu diesen Punkten nur ausweichende Antworten. Es ist leider zu vermuten, dass ein kaum veränderter Entwurf als Endfassung dem BMG zur Genehmigung vorliegt.
Und die unsäglichen SEG-4-Empfehlungen haben gezeigt, wie schnell der MDK Eigeninterpretationen und -auslegungen quasi zum Recht und zur verpflichtenden "Richtlinie" erhebt. Es droht also wieder erhebliches Konfliktpotenzial.
Interessant wäre, hier mal die juristische Sicht zu den Anforderungen an die RiLI und deren Legitimität unter den o. g. defizitären Punkten zu lesen.
VG
geoff