Beiträge von geoff

    Guten Morgen,

    da stimme ich wiederum Ihnen zu. Und wenn man sich in solchen Fällen auf die PrüfvV bzgl. "neuer" Unterlagen bezieht, gehe ich natürlich mit.

    Ich hatte ja oben die Konstellationen beschrieben, die ich anders gelagert sehe.

    Eine erfolgreiche Woche noch

    Gruß

    geoff

    Hallo,

    bzgl. der Unterlagen zum/im Folgeverfahren sprechen wir zunächst mal über die "ausführliche Begründung" bzw. Gegendarstellung, die einfach in der DTA-INKA-Meldung keinen Platz mehr findet (z. B. begrenzte Zeichenzahl). Ohne diese hätte ein Folgeverfahren ja nun mal überhaupt keinen Sinn, da wird sicher auch Herr Breitmeier zustimmen.

    Wie ich oben schon schrieb, es gab für uns in manchen Fällen Anlass, dass beim MDK ein Folgeauftrag ausgelöst wurde, dort aber wohl noch nicht einmal der INKA Kurztext angekommen war. Was soll also ein Folgeauftrag ohne Inhalt? Oder ein Folgeauftrag, zum dem ein INKA-Kurztext nicht ausreicht? Kurze Rückmeldung dazu? - Fehlanzeige.

    Und bevor jetzt wieder der "eklatante Verstoss ... durch Übersendung neuer Unterlagen" angeführt wird:

    oft handelt es sich um "ergänzende" Unterlagen wie z. B. Röntgenbilder/-befunde o. ä. Diese stellen zum Erstgutachten jedoch kein Versäumnis und jetzt keine "neuen" Unterlagen dar. Sie wurden nämlich ursprünglich nicht versendet, weil z. B. die Röntgenbefunde im 2fach fachärztlich und 1fach assistenzärztlich vidierten und unterschriebenen Artzbrief (Dokument !) wörtlich aufgeführt sind. Im MDK-ErstGA werden jedoch darauf beruhende ICD oder OPS als "nicht belegt" attestiert (man möchte wohl Fotos oder Original-Befunde gucken, wortgetreues Diktat im Arztbrief reicht nicht, die pulmonale Infiltrate sind herbeigelogen, befundende(r) Radiolog*in hat keine Ahnung, unterschreibender Chefarzt, Oberarzt, Assistenzarzt ebenfalls nicht ...., ).
    Da bleibt bei diesem häufig ungefilterten stereotypen MDK-Reflex nur, diese Unterlagen quasi zur Erhärtung des fachlich u. formal schon korrekt belegten Befundes, diese zusätzlich beizubringen. Leider springen manche MDK-Gutachter*innen unverständlicherweise erst darauf an.

    Es werden also keine "neuen" Unterlagen beigebracht, da hier redundant schon belegte medizinische Inhalte lediglich in anderer Form geliefert werden. Leider u. wohlgemerkt: geliefert für ärztliche Kolleg*innen, die quasi auch noch den "Erläuterungstext im Anhang des Lehrbuchs" benötigen.

    Ähnliche und häufige Konstellationen dieser Art gibt es beispielsweise auch zu Inhalten aus OP-Berichten, die aus Mediziner-/Facharztsicht in ihrer Terminologie komplett ausreichen, jedoch ebenfalls vom MDK angezweifelt werden als "nicht belegt". Da fragt man sich wirklich manchmal, wer da wo und wann seine (Facharzt?)-Ausbildung gemacht hat. Wenn ich also ein Röntgenbild benötige, um eingebrachten Knochenzement (im OP-Bericht komplett mit Lokalisation und Einbring-Prozeß diktiert, Chargenaufkleber in der Kurve) zu verifizieren, dann ist das nicht mehr nachvollziehbar und ohne Augenmaß. Auch hier muss leider noch der "ergänzende Anhang" her ....

    Vielleicht bringen die Erörterungsverfahren demnächst ja Besserung und ersparen uns hier diese Diskussionen.

    VG

    geoff

    Hallo,

    zu diesem Thema "neg. MDK-GA >> Widerspruch/Nachverfahren >> Folgegutachten" mit dem "Ergebnis: keine neuen Unterlagen/Erkenntnisse" klafft m. E. sowieso eine grosse Lücke zwischen Kostenträgern und MD.

    Das Nachverfahren wird heutzutage per INKA beim Kostenträger beantragt. Eine grundsätzliche Begründung ist hier per DTA möglich, jedoch sind manche Fälle nur über darüberhinaus gehende Erläuterungen und Unterlagen zu klären.

    Wer aber nun meint, dass die kurze, grundsätzliche Begründung, beim MDK auslöst, dass "aktiv" Unterlagen angefordert werden, liegt (zumindest bei uns in BB) falsch. Man fragt sich sogar, was von der INKA-Meldung überhaupt von Kasse an MD übermittelt wird.

    Geht man in vorbeugendem Gehorsam vor und schickt parallel zur INKA auch Unterlagen an den MD, muss man Glück haben, dass dies dort an die richtigen Beschäftigten gerät und insbesondere (!) es "muss auch einen Vorgang geben".

    Da haben wir schon die wildesten Konstellationen erlebt und eben auch "keine neuen Erkenntnisse, keine neuen Unterlagen".

    Das sog. "Erörterungsverfahren" entfällt ja ebenfalls weiterhin, da niemand dies mal voranbringt.

    Nachvollziehbar ist das also alles nicht mehr, da sorgt u. a. der MD selbst dafür, dass ihm weiterhin der Amtsschimmel anhaftet. Die Selbstverwaltung wäre gefordert, diese Lücke im Gesamtprozess mal zu schließen.

    VG

    geoff

    Hallo,

    in den letzten Monaten war dahingehend bei uns (Berliner Klinik) Ruhe, aber in den letzten Jahren und auch noch zu Beginn 2020 war dies weiterhin eine Gepflogenheit eines großen Kostenträgers.

    Wir haben eine Zeitlang basierend auf einer Stellungnahme unserer hiesigen Krankenhausgesellschaft diese Beantwortung der Kurzberichte abgelehnt, ja auch eine begründende Stellungnahme mit entspr. Rechtsgrundlagen zur Anforderung von Kurzberichten nach § 112 Landesvertrag angefordert. Dies im Übrigen auch und gerade im Hinblick auf die aktuellen Datenschutzverordnungen.

    Man ahnt schon, was zurückkam: das, was jeder Jura-Student im Studium macht, wenn in deren einschlägigen Datenbanken nach Schlagwortsuche Gesetzestexte ausgeworfen werden. Dies wurde uns dann ohne Bezug auf unsere eigentliche Anfrage mit "veralteten" Quellen/Urteilen zugesandt.

    Solange es diesbezüglich keine "aktuelle" höchstinstanzliche Klärung gibt, steht man wahrscheinlich immer vor dem Dilemma, das altbekannte Totschlagargument der "Mitwirkungs- und Obliegenheitspflichten" erfüllen zu müssen.

    Wir sind diesen ewigen "Kampf" leid, haben zuletzt und werden in Zukunft die Kurzberichte quasi nichtssagend verfassen. Wenn der Kostenträger das so will, dann bekommt er eine Antwort, die ihm näher betrachtet trotzdem nichts nutzt in der endgültigen Beurteilung. Die Mitwirkungspflicht ist aber erstmal erfüllt.

    Es ist schlimm und uns sträubt sich da auch was bei einer solchen Vorgehensweise. Aber wenn GKV-SV und DKG eine PrüfvV verhandeln und beschließen, die das eigentlich abdeckt und regelt in Verbindung mit dem MDK-Reformgesetz, nicht ausgefüllte oder abgelehnte Kurzberichte dann aber möglicherweise zu Verrechnungen führen - dann eben so, wie oben beschrieben.

    VG

    geoff

    Hallo,

    zum OPS 1-717 gab´s an anderer Stelle hier im Forum schon einen Thread mit dem Link auf eine gute Zusammenfassung einiger zu diskutierender Fragen https://www.mydrg.de/k/8nr

    Ansonsten ist die Frage 1 zum Teil schon durch den Hinweis [...] Diese Kodes sind für Patienten anzugeben, die ... [...] beantwortet.

    Zu Frage 2: wenn die Strukturvoraussetzungen und Mindestmerkmale nicht erfüllt sind, wird dieser OPS auch nicht kodiert. Das hängt nicht nur von dem Kriterium "Beatmung >95h ab".

    Frage 3 und 4 zur "spezialisierten" Einheit werden gerade hin und her diskutiert. Es ist zu befürchten, dass Kostenträger und Gerichte das möglicherweise an ein "zertifiziertes Weaning-Zentrum" knüpfen. Mir ist dahingehend noch keine abschließende Definition bekannt. Aber vielleicht weiß hier im Forum jemand mehr?

    Gruß

    geoff

    Hallo stei-di,

    ich befürchte, das sehen Sie richtig ....

    Bei uns ist die komplette Abwicklung auf das OEGD-Formular ausgerichtet. Dies auch in der Kommunikaiton mit dem beauftragten Labor, welches bei uns u. a. selbst die OEGD-Scheine/Fälle mit der KV abrechnet.

    Wir sind allerdings kein "beauftragter Dritter" i. S. Testzentrum n. §6 Satz1 Abs1, sondern eine von der Gesundheitsbehörde "festgestellte" Institution für Testungen nach dem unternehmensbezogenen Testkonzept.

    Sämtliche PCR-Tests, die gem. Testkonzept und Nationaler Teststrategie durchgeführt werden, werden über OEGD abgewickelt. Selbst die PoC-Antigentests zunächst auch noch, demnächst über ein eigenes Formular ...

    VG

    geoff

    Hallo Royal TS,

    mal unabhängig vom Berechnungsschema der Beatmungsstunden:

    so sehr, wie das aus menschlich/ethisch/moralischer Sicht auch die Assoziation geben mag "... das kann doch nicht wahr sein" ...

    Die Kodier-Voraussetzung, dass der Patient als "intensivmedizinisch versorgt" gelten muss, ist formal gegeben. Und unabhängig von der Situation eines weiterhin auf der Intensivstation verbleibenden und noch beatmeten Patienten ist die Bedingung [...] mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen [...] nicht mehr vollumfänglich erfüllt.

    Wir hatten diese Konstellation (am Ende Zurückfahren der Therapie auf "palliativ") auch schon wiederholt und gleiche MDK Ergebnisse w. o. . Unseres Erachtens hat uns aber der o. g. Passus aus der Definition "intensivmedizinisch versorgt" ausgebremst und wir haben kein Nachverfahren, geschweige denn SG-Verfahren angestrengt.

    VG

    geoff

    Hallo Aachen1,

    die Regelungen dazu gibt es in der "Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2".

    Ein Anspruch auf die (nicht kostendeckenden) 7€ Sachkostenerstattung (abzgl. Verwaltungsgebühr KV) entsteht allerdings erst nach Antrag bei der öffentlichen Gesundheitsbehörde und Vorlage eines Testkonzeptes. Ärztl. u. pflegerische Kosten werden nicht erstattet und das Ganze gilt für asymptomatische Patienten/Personal/Besucher ... im Rahmen von Reihen- und Routinetestungen.

    Aktuell wird von der DKG gerade ein ZE von 19€ in entspr. Runden der Selbstverwaltung verhandelt. Das wird dann aber wohl "nur" für DRG-Fälle gelten ....

    Aber wie geschrieben, o. g. Verordnung regelt die meisten Konstellationen.

    VG

    geoff

    Hallo,

    so einfach ist das nicht.

    Insgesamt muss man die Verordnung zum Anspruch auf Testungen sehr konzentriert lesen, da ständig auf Paragraphen, Absätze, Sätze und z. T. auch das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird. Und wir sind ja keine Juristen, deren tägliches Handwerk dies ist ....

    Soweit ich das verstehe, ist das oben erwähnte Testkonzept einzureichen für Testungen nach §4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4.
    Darunter sind dann tatsächlich neben Kliniken auch Einrichtungen nach Infektionsschutzgesetz §23 und §36 aufgeführt. Um nur einige zu nennen:

    Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc.

    Ob das für Sie dann in Frage kommt und gemeint ist mit "nicht-stationären Fällen" müssen Sie anhand dieses Paragraphen und der dort aufgeführten Institutionen klären für sich klären. Darüberhinaus gibt es m. E. keine Möglichkeit, einen Antrag mit vorgelegtem Testkonzept zu stellen.

    VG

    geoff