Hallo,
gibt es nach wie vor keine Veröffentlichung oder hat jemand in einer Klarstellung geregelt, dass mit dem "vorvergangenen" Quartal aktuell definitiv das 3. Quartal 2019 zur Prüfquotenberechnung herangezogen werden muss?
Alle Textstellen im Gesetz und den Festlegungen des GKV-SV beziehen sich m. W. ja zunächst mal auf Regelungen, die im Falle der bundeseinheitlichen Auswertung über den GKV-SV zu treffen sind. Ist es (juristisch) zulässig, hieraus jetzt auch für die Übergangsphase diese Regelung anzuwenden?
Jetzt, da Kostenträger sich an die Auswertungen zu den 5% machen oder auch Kliniken wiederum schon zuviel erteilte Prüfaufträge zurückweisen bzw. Stornos abwarten wollen, kommt es sehr auf eine einheitliche Vorgehensweise und gleichgeartete Berechnungen an. Und die Diskussion hier zeigt, wie unsicher und auch dissent die Einzelmeinungen dazu sind.
Deswegen: weiss da jemand Näheres oder kann man sich als durchgängig akzeptierten und gehandhabten Standard auf das 3. Quartal 2019 verlassen?
Gruß
geoff