Hallo AO85,
die Vertragspartner sind nach §11 der PrüfvV eigentlich alle verpflichtet, eine elektronische Übermittlung spätestens bis zum 01.01.2017 umzusetzen, dazu zählt auch der SMD.
In Absatz 2 des §11 heißt es dann, dass eine bundeseineitliche Empfehlung zur elektronischen Übermittlung vereinbart wird.
Die Gründe, warum dies flächendeckend fast gar nicht umgesetzt ist, ahnt man jedoch schon im Text: ""eine elektronische Übermittlung", "bundeseinheitliche Empfehlung", "...verständigen sich die Vertragspartner..."
Ich denke, das muss man nicht weiter kommentieren.
Wir sind eines der wenigen Häuser, die die digitale Übermittlung realisiert haben. Das gründet sich jedoch auf die Initiative eines Anbieters einer "geeigneten elektronischen Übermittlung", der mit unserer Klinik und dem hiesigen MDK kooperative Partner gefunden hat.
Grundsätzlich scheint mir jedoch das größte Hemmnis die mangelnde Bereitschaft zur digitalen Übermittlung auf b e i d e n Seiten zu sein.
Und nach dem, was wir mit dem SMD bzw. dem zugehörigen Kostenträger erleben/wahrnehmen, ist die "Unbeweglichkeit" dort mutmaßlich wohl am größten.
Und mit den o. g. Begrifflichkeiten sowie deren (Nicht-)Umsetzung wird sich m. E. rechtlich wohl auch kein "Zwang" auf den SMD ausüben lassen.
Evtl. gibt es aus "Insider"-Kreisen der an der Umsetzung Beteiligten ja noch objektive Ergänzungen zum aktuellen Sachstand in dieser Diskussion.
Viele Grüße
geoff