Beiträge von geoff

    Hallo AO85,

    die Vertragspartner sind nach §11 der PrüfvV eigentlich alle verpflichtet, eine elektronische Übermittlung spätestens bis zum 01.01.2017 umzusetzen, dazu zählt auch der SMD.

    In Absatz 2 des §11 heißt es dann, dass eine bundeseineitliche Empfehlung zur elektronischen Übermittlung vereinbart wird.

    Die Gründe, warum dies flächendeckend fast gar nicht umgesetzt ist, ahnt man jedoch schon im Text: ""eine elektronische Übermittlung", "bundeseinheitliche Empfehlung", "...verständigen sich die Vertragspartner..."

    Ich denke, das muss man nicht weiter kommentieren.

    Wir sind eines der wenigen Häuser, die die digitale Übermittlung realisiert haben. Das gründet sich jedoch auf die Initiative eines Anbieters einer "geeigneten elektronischen Übermittlung", der mit unserer Klinik und dem hiesigen MDK kooperative Partner gefunden hat.

    Grundsätzlich scheint mir jedoch das größte Hemmnis die mangelnde Bereitschaft zur digitalen Übermittlung auf b e i d e n Seiten zu sein.

    Und nach dem, was wir mit dem SMD bzw. dem zugehörigen Kostenträger erleben/wahrnehmen, ist die "Unbeweglichkeit" dort mutmaßlich wohl am größten.

    Und mit den o. g. Begrifflichkeiten sowie deren (Nicht-)Umsetzung wird sich m. E. rechtlich wohl auch kein "Zwang" auf den SMD ausüben lassen.

    Evtl. gibt es aus "Insider"-Kreisen der an der Umsetzung Beteiligten ja noch objektive Ergänzungen zum aktuellen Sachstand in dieser Diskussion.

    Viele Grüße

    geoff

    Hallo Community,

    nun wird das "Interpretations-Chaos" (geschuldet der nicht ausreichenden Anpassung der DKR durch die Selbstverwaltung) nach dem BSG-Urteil (B 1 KR 18/17 R vom 19.12.17) mit Rückverweisung an das LSG zur Klärung "ob eine Gewöhnung vorgelegen habe" seinen Lauf nehmen.

    [...]

    Das LSG hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Nach den bindenden Vorgaben des
    BSG ist der Begriff der Entwöhnung nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) 1001h enger zu verstehen als der in der medizinischen Fachsprache vorkommende Begriff des „Weaning“ (Entwöhnung vom Respirator). Der Sachverständige begründete die angenommene Gewöhnung an die maschinelle Beatmung mit der durch ihren Beginn belegten Abhängigkeit. Die Gleichsetzung des Begriffs der Gewöhnung mit ihr vom Respirator aufgrund medizinischer Notwendigkeit der maschinellen Beatmung widerspricht jedoch den Vorgaben des BSG. Dieses wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Notwendigkeit der Beatmung aus anderen Gründen, etwa wegen einer noch nicht beherrschten Sepsis, nicht ausreicht. Dem LSG war daher der Weg versperrt, aus der medizinischen Notwendigkeit der maschinellen Beatmung auf eine Gewöhnung zu schließen. Andere Anhaltspunkte hierfür ließen sich dem Gutachten des Sachverständigen nicht ent-nehmen.
    [...]

    Vollständiger Bericht zum Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 ( Aktenzeichen L 11 KR 717/18 ZVW) hier

    Da fragt man sich, wie denn demnächst die "Gewöhnung" gemessen und gegenüber MDK und Kassen plausibel gemacht werden soll, wenn schon ein Sachverständiger darauf keine Antwort hat.

    Insbesondere darf man gespannt sein, was diese rein juristisch und nicht nach Praxisbelangen definierte Tatsache dann für den neuen "Weaning-OPS" 8-718* für Auswirkungen hat.

    Auf eine praktikable Lösung über eine geeignete Formulierung zur Anrechenbarkeit von Beatmungsstunden in den DKR durch die Vertreter der Selbstverwaltung hofft ja mittlerweile niemand mehr. Spätestens das o. g. BSG-Urteil und die unsägliche "Experten" SEG-4-Empfehlung des MDK (48h kontinuierlich müssen vorausgegangen sein ...) hätten schon einer praxisbezogenen und anwendbaren "Klarstellung" über die DKR bedurft.

    Die ebenfalls o. g. aktuelle Urteilssprechung des LSG BW erfordert dies jetzt umso dringlicher.

    Vielleicht kann hier mal jemand beantworten, ob das an den ungleich verteilten Stimmanteilen im entspr. Ausschuss/Gremium, an mangelnder übergeordneter fachlicher Sicht oder an beidem liegt?

    Beste Grüße

    geoff

    Hallo zusammen,

    zur o. g. Problematik passt, dass aktuell in der Diskussion bzgl. des MDK-Reformgesetzes das Getöse "der Patient zahlt die Zeche ..." weitergeht und kassenseits weiterhin öffentlichkeitswirksam dargestellt wird.

    In der vergangenen Woche äußerte sich der Leiter für Gesundheitsökonomie einer Kasse wie folgt: [...]

    So muss eine höhere Prüfquote für Krankenkassen erlaubt sein und die Krankenhäuser sind für jede falsche Rechnung zu sanktionieren. Sonst zahlen am Ende die Beitragszahler die Zeche.“ [...]

    Dass die "Zeche" zunächst einmal für erhaltene Leistungen u./o. Versorgungsstufen gezahlt wurde, von denen der Patient (Beitragszahler) auch in den meisten Fällen profitiert hat, unterbleibt in den Interviews bzw. Presse-Statements.
    Jedoch verbleibt der inflationär genutzte Begriff "Falsch"- oder "Fehlabrechnung". Die Auseinandersetzungen bzgl. Wirtschaftlichkeitgebot öffentlich 1:1 in den Terminus "Falschabrechnung" zu transponieren - darin hat man Übung und das wird sich in den jetzt aufkeimenden kassenseitigen Statements zu Herrn Spahns neuestem Referentenentwurf wohl leider so fortsetzen.

    Gruß

    geoff

    Hallo PatKlein,

    schauen Sie mal unter T88.x - dort sind "anästhesiespezifische und -unspezifische" Komplikationen gelistet, die im Wesentlichen das Spektrum der anästhesiebedingten Komplikationen abbilden.

    Die Schocksituation ist dann mit T88.2 "Schock durch Anästhesie" zu kodieren, falls tatsächlich "anästhesiebedingt". Der Volumenmangelschock durch massiven Blutverlust beispielsweise geniesst eine andere Kodierung (R57.1).

    Viele Grüsse

    geoff

    Hallo medman2,

    Zitat

    ..., es ist klar, dass nur die Beatmungsdauer im eigenen Haus gezählt werden kann

    hier bezieht sich Kodierer 2905 ja in der DKR 1001 auf die Ausführungen unter "verlegte Patienten": "... das aufnehmende Krankenhaus erfasst die Dauer der dort durchgeführten Beatmung ...".

    Dies regelt zunächst leider nicht die Voraussetzungen zur Anrechenbarkeit von Pausen. Ich erinnere an einschlägige Rechtsprechungen mit Verweis auf "streng nach Wortlaut" ... . Danach könnte man auch einen Neubeginn der Berechnung herauslesen.

    Jedoch kann man im Gesamtkontext der DKR 1001 "ableiten" oder "folgern", dass die dort extra aufgeführten Grundregeln zur Verlegung in den "Gesamtfall Beatmung" einzugliedern sind. Alles sprcht dafür ... insbesondere der logische Menschenverstand. Die Beatmungsstunden aus Klinik A und B addieren sich und werden "gemeinsam" betrachtet (bzgl. der sonstigen Ausführungen und Regeln zur Anrechenbarkeit von Beatmungsstunden).

    Da wir in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung allerdings ständig eines Besseren belehrt wurden, hatte ich nach Euren Erfahrungen gefragt. Gerade bzgl. des o. g. Aspektes der Betrachtung als "Gesamtfall" bzw. Einordnung in den "Gesamtkontext" wäre hier auch mal eine juristische Einschätzung hilfreich.

    Trotzdem - nach Euren Einschätzungen sehen wir uns bestärkt, den Gesamtfall zu betrachten und auch unter diesem Gesichtspunkt abzurechnen.

    Viele Grüsse

    geoff

    Hallo Ductus,

    vielen Dank für die Antwort. Ich höre heraus, dass unsere Haltung, den "Gesamtfall" zu betrachten und bzgl. Anrechenbarkeit von Beatmungsstunden und -pausen heranzuziehen, geteilt wird.


    Wegen umfangreicher Diskussion schon an anderer Stelle zum Thema "durchgehende Anrechnung von Pausen im Weaning setzt eine Phase der kontinuierlichen Beatmung voraus" bzw. Gerichtsurteil/Gutachten "Weaning beginnt mit der ersten Minute der Beatmung..." möchte ich an dieser Stelle inhaltlich nicht weiter darauf eingehen.

    Mich interessiert eher der "formale" Aspekt im Verlegungsfall. Gibt es sonst noch Erfahrungen zur o. g. Problematik der Anrechenbarkeit von Beatmungspausen bei verlegten Weaning-Patienten?

    Gruß

    geoff

    Hallo zusammen,

    ich hole diesen Thread nochmal hoch ...

    Gibt es tatsächlich keine Erfahrungen/Verlautbarunge in der o. g. Problematik?

    Pat. wird im Stadium Weaning von Klinik A nach B verlegt - Weaning wird in Klinik B fortgeführt - müssen hier die Beatmungsstunden diskontinuierlich gerechnet werden da quasi "neuer Fall ohne vorausgehende kontinuierliche Beatmung"?

    Oder behandelt man dies als "einen durchgehenden" Fall und rechnet beispielsweise in Kenntnis der vorhergehenden Beatmungsphasen und -pausen in KLinik A auch evtl. weiter durchgehend kontinuierlich ab, bis dass eine Pause 24/36h eintritt?

    Beste Grüsse

    geoff

    Hallo zusammen,

    ich möchte das Thema aus aktuellem Anlass nochmal aufgreifen.

    Bei uns entstehen wegen der neu eingeführten OPS zum Weaning (8-718) gerade wieder heftige Diskussionen bzgl. der Anrechenbarkeit von Beatmungsstunden und -pausen im Falle einer Verlegung.


    Wir haben viele Patienten, die uns zum Weaning zuverlegt werden und zu diesem Zeitpunkt auch nur noch diskontinuierlich beatmet sind.

    Ein nicht unerheblicher Teil dieser Patienten bleibt bei kumulativer Zählung der Beatmungsstunden <96h, eine zusätzliche Kodierung des OPS 8-718 entfällt danach.

    Werden jedoch im o. g. Sinne (Verlegung von Klinik A im Status "Weaning" nach vorhergehender dortiger längerfristiger kontinuierlicher Beatmung ) die Beatmungsstunden + Pausen kontinuierlich bis zum Erreichen durchgezählt, entsteht eine gänzlich andere Situation.

    Nach meinem Wissen gibt es bis auf die obigen Betrachtungen und Sichtweisen in diesem Thread noch nichts Weiteres, auf das man sich im Streitfall mit MdK/Kassen berufen könnte (Gerichtsurteil, Stellungnahme DIMDI o. ä., Kodierempfehlung).

    Ich möchte hier nicht eine erneute grundsätzliche Diskussion über das leidige Thema "Anrechenbarkeit von Beatmungspausen" aufmachen, sondern mich interessieren Eure Erfahrungen oder Kenntnisse zur Problematik bei Verlegung von Klinik A nach B und fortgeführter diskontinuierlicher (Weaning-)Beatmung.

    Beste Grüße

    geoff

    Hallo zusammen,

    Zitat

    Ich kann in Ihrer Fallbeschreibung keine Fehl-Ernährung erkennen, wie sie der Kodebereich e43 erfordert.

    Der Kode E43 beschreibt den Zustand oder auch die "feststehende Tatsache" einer bestehenden Energie- und Eiweißmangelernährung.

    Dies ist dann im Hinweistext an Bedingungen geknüpft wie Grad der Gewichtsabnahme, Standardabweichungen zur Bezugspopulation etc.
    Er "erfordert" nicht und inkludiert auch nicht ausschließlich als Ursache eine "Fehl"-Ernährung sondern ist ebenso auf etliche andere Ursachen ausgerichtet.

    ... und natürlich ist eine Ernährungsberatung (in der Regel durch speziell geschultes/ausgebildetes Personal wie Diätassistent*innen oder Ökotropholog*innen ein Aufwand gem. DKR D003. In der Regel gibt es dann auch einen Ernährungsplan, oft mit speziell ausgerichteter hochkalorischer Ernährung.

    Leider ist die Diskussion über diese Kodes negativ besetzt durch teilweises "inflationäres" Kodieren vor Jahren ...

    Bei Erfüllung o. g. formalen Bedingungen sowie z. B. ordentliche Dokumentation über NRS-Bögen etc. gibt es zumindest bei uns keinerlei Probleme mit dem MdK.

    Gruß

    geoff

    Hallo,

    hier werden zwei Parameter ins Verhältnis zueinander gesetzt, die in ihrem Ergebnis (Quotient) eine zeitliche Korrelation/Übereinstimmung nahelegen. Und diese sollte sich zumindest im Bereich "wenige Minuten" bewegen ...

    Nur das macht Sinn, wenn man sich die Intention zu diesem Quotienten im "Score-System" TISS/SAPS vor Augen führt.

    So wird bezüglich des errechneten Quotienten ein Teil des "Schhweregrades" der Erkrankung valide abgebildet, was bei zeitlich auseinandergerissenen Einzelwerten nicht der Fall wäre.

    Sicher hätte man im Streitfall vor dem SG schlechte Karten, wenn man zwischen zwei BGA´s aus dem PDMS den höchsten z. B. 1,5h später eingestellten FiO2 ins Verhältnis setzt.

    In der Regel wird der FiO2 ja auch nach einer BGA gemäß der respiratorischen Situation eingestellt/verändert. Sollte dies zwischen 2 BGA´s geschehen, hat dies Gründe, die es gesondert zu betrachten gilt.
    U. U. kann man dann bei der Verwendung des dann eingestellten FiO2 mit eben diesen Gründen argumentieren (z. B. massiver SaO2-Abfall o.ä.), aber auch da wird im Streitfall sicher die Forderung resultieren: "warum hier/jetzt keine BGA? Immerhin befinden wir uns in einer intensivmedizinischen Versorgung ..."

    Beste Grüße

    geoff

    Hallo Herr Breitmeier,

    Sie sprechen genau den Unsinn der "Ergebnisse" der geführten Gespräche zwischen den Parteien und der erfolgten "Klarstellung" durch das DIMDI an. Auch Sie unterliegen der Suggestion durch die Diskussion, dass mit "a l l e n" Berufsgruppen die "Vorgehaltenen" und nicht nur die "Behandelnden" auch in der Vergangenheit gemeint gewesen sein sollen. Man sei davon aber "entlastet", da die Dokumentation n u r von den "Behandelnden" nachzuweisen sei ...

    Ich muss hier nicht schildern, dass (wie schon einmal diskutiert) es in der ganzen Abfolge der BMG-Gespräche und sog. "Klarstellung" durch das DIMDI unglücklicher und in der Formulierung des Worttextes juristisch betrachtet stümperhafter nicht hätte vorgenommen werden können.

    So landen wir in einer Situation, in der man nach den "round table-Gesprächen" in den anschließenden Statements sich auf die Schulter klopfte: es war von einvernehmlicher Lösung, Zurückziehen von Klagen und evtl. Gesprächen der Kassen mit den Kliniken über den Modus der Rück-Abwicklung die Rede.

    Tatsächlich sind bisher Klagen ruhend gestellt, mehr aber auch nicht ....

    Und nach Ihrer Einlassung oben gibt es ja wohl auch noch die Haltung: Wieso, ist doch alles eindeutig ... die Klagen gründen auf Fakten, die das DIMDI ja e i n d e u t i g klargestellt hat und bestehen somit zurecht. "Zurückziehen - warum denn?" liest man daraus ....

    Die obigen Einlassungen in diesem Thread und auch Ihre Frage an Herrn Berbuir stossen uns mit Wucht auf die im Grunde immer noch ungeklärte Situation.

    Bleibt es bei den Klagen, wie Sie vermuten?

    Gibt es eine Rück-Abwicklung, auf die die Kliniken nach den o. g. Verlautbarungen setzen? (Hier meine ich Kliniken, die in der wöchentl. Teambesprechung alle "Behandelnden" als Teilnehmer hatten ...)

    Wer trägt die entstandenen Kosten in einem solchen Fall?

    Gruß

    geoff