Beiträge von MKK2014

    Hallo Zusammen,
    ich habe mal eine Frage zur CPAP Verschlüsselung beim Neugeborenen. Laut MDK Gutachten sind bei den Neugeborenen ausschliesslich die CPAP- Atemunterstützungszeitenals Beatmungszeiten zu kodieren.
    In dem Fall hatte das Neubeborene postpartal Apnoe und nach Stimulierung mittels Absaugung noch unregelmässige Atmung. Es folgte CPAP- Atemunterstützung mit kurzen Pausen von einer Stunde bis zu mehreren Stunden. Es wurden aber immer mindestens 6 Stunden Atemunterstützung pro Tag erreicht, sodass wir insgesamt einschliesslich atemunterstützungsfreien Zeiten auf >125 Beatmungsstunden kamen. Nach Rechnung des MDK ohne Pausen waren es nur 90 Beatmungsstunden. Meine Frage ist nun, kann die atemunterstützungsfreie Zeit als Weaning mit zu den Beatmungszeiten hinzugezählt werden, oder darf ausschliesslich die CPAP - Zeit als Beatmungszeit kodiert werden.
    Gruss MKK 2014

    Hallo Merguet,


    das haben wir auch in unserem Team so diskutiert. Aber aus meiner Sicht ist die Epilepsie eine eigenständige Erkrankung und kein Symptomkode und daher greift die von Ihnen zitierte DKR D002f nach meiner Auffassung nicht. Medizinisch gesehen ist der Fall natürlich glasklar, aber manchmal passt ja Medizin und Abrechnung nicht logisch zusammen. Wenn der Krampf mit z.B. R56 kodiert wäre, würde ich Ihnen zustimmen. Aber im
    E-Brief wird die Epilepsie eindeutig so benannt und daher ist eine Kodierung mit R-Kode aus meiner Sicht nicht möglich.

    Gruß MKK2014

    Hallo Zusammen,


    ich möchte kurz zum Thema R09.2 anmerken, dass wir bei allen kardiorespiratorischen insuffizienzen diesen Kode kodieren, da wie schon mehrmals erwähnt die j96.* als Excl. die kardiorespiratorische Insuffizienz hat und im ICD auf den Kode R09.2 verwiesen wird. Gegenüber dem MDK bekommen wir die meisten Fälle durch. Bei den anderen Fällen werden wir diese ins Klageverfahren bringen.

    Gruss MKK2014

    Hallo Zusammen,

    habe zu einem Fall bei uns Frage an Euch, wie Ihr das kodieren würdet.

    Folgende Fallkonstellation:

    Patient wird mit Krampfanfall in der Neurologie aufgenommen. Es wird unter anderem ein MRT und EEG gemacht. Im MRT wird Hirnmetastase diagnostiziert. Im E-Brief ist Epilepsie als führende Diagnose genannt und Patient wird nach 4 Tagen wieder zur ellektiven Craniotomie in der NCH aufgenommen. Dies ist bereits im E-Brief des ersten Falls so vermerkt.

    Frage: Welche HD würdet ihr kodieren G40.6 oder C79.3

    Ich habe die G40.6 als HD genommen, da es sich hierbei ja nicht um einen Symptomkode handelt und auch um keine Kreuz/Stern Systematik.

    Wenn man die HD mit C79.3 kodiert, läuft der Fall in die DRG B66D und diese wäre dann nach Fallpauschalenkatalog von WA ausgeschlossen. Daher meine weitere Frage: würdet Ihr die Fälle zusammenführen, nur weil im E-Brief des ersten Falls die WA geplant war ( Fallsplitting)?

    Bin gespannt auf die Rückmeldungen.

    Grüße von MKK2014

    Hallo zusammen,

    wir schreiben grundsätzlich nur einen Widerspruch. Danach bewerten wir kritisch, ob Klageverfahren zielführend ist. Dies machen wir in enger Abstimmung mit den Kliniken. Wenn wir uns entscheiden den Fall zur Klage zu geben teilen wir diesdem Kostenträger mit und versuchen den Fall mit diesen zu erörtern. Wenn dies nicht möglich ist, läuft alles auf ein Klageverfahren hin.

    Aus der Erfahrung würde ich sagen, dass durch das Gespräch mit den Kostenträgern, in 50-60% der Fälle noch ein Verfahren zu vermeiden ist. Dies ist sicher von Kostenträger zu Kostenträger unterschiedlich.

    Gruß Jörg Wittmaack

    Hallo Zusammen,

    ich habe in diesem Zusammenhang hier noch eine Frage.

    Die KK möchte, dass ich Fälle aus 2012 wegen Komplikation innerhalb der OGVD zusammenführe, die nach FPV von der Wiederaufnahme ausgeschlossen sind. Sie bezieht sich dabei auf die Vereinbarung FPV 2012 §2 Absatz (3).

    Ich lese das aber so, dass hier der Ausschluss WA im FP - Katalog eine FZF immer ausschließt.

    Sehe ich das falsch?

    Viele Grüße

    J. Wittmaack

    Hallo Zusammen,

    wenn die I97.8 so zu kodieren ist, wie milka das beschreibt, würden die Krankenhäuser mit den schlechtesten Anästhesisten das meiste Geld verdienen. Ich bin selbst von Haus aus Anästhesiefachpfleger und muss, so schwer es mir fällt, dem MDK Recht geben.

    Wir haben jetzt gerade in Dortmund ein Verfahren wegen I97.8 verloren, da kam es postoperativ zur Kreislaufdepression. hier meinte das Gericht wäre die I95 mit entsprechenden Y Kode zu kodieren.
    Ausserdem werden bei inflationären kodieren der I97.8 demnächst viele Verfahren anhängig sein und der Kode abgewertet. Aber bei postoperativen Kreislaufkomplikationen ist dieser Kode aus meiner Sicht zu kodieren.

    Viele Grüße