Beiträge von Scholz

    Hallo RT,

    so hatte ich es eigentlich gemeint. Ich stelle fest, dass das Lesen der P21-Datensatzbeschreibung nicht wirklich erhellend ist. Daher möchte ich mich aus der Diskussion bereits wieder verabschieden.

    Heute erreichte mich eine Mail von 3M, die von diversen Problemen bei der Umstellung der KIS-Systeme berichtet.

    Ich hoffe für die KIS-Anbieter, dass diese letztlich wisssen, wen sie fragen müssen.

    N. B. Unser KIS gibt die Tage zwischen zusammengeführten Fällen ebenfalls in dem neuen Feld aus.

    Aber jetzt genug dazu von mir, ich verstehe es leider nicht besser als Sie und freue mich nicht über solche Unklarheiten in der Umsetzung.

    Gruß

    Hallo RT,

    Zitat

    Original von Rotes_Tuch:
    - Wo sollen künftig die \"Zwischentage\" bei Fallzusammenführungen eingetragen werden? (Vermutung: Feld \"Tage ohne Bererchnung/Behandlung\" in ENTGELTE).


    Ich denke nein, das geht über FAB.csv

    Zitat

    Original von Rotes_Tuch:
    - Wo sollen die vom MDK gekürzten Tage hin?


    Diese - und nur diese - gehen m. E. in das genannte Feld in Entgelte.csv

    Zitat

    Original von Rotes_Tuch:
    (Vermutung: auch in das o.g. Feld. Sollen diese beiden Arten von Tagen bei entspr. Fällen addiert werden?)


    Das wäre dann nicht mehr voneinander zu trennen.

    Zitat

    Original von Rotes_Tuch:
    - Es ist ein \"Kann\"-Feld. Darf man hier also auch überhaupt nichts angeben? (woher weiß ein Grouper dann, welche Tage bei einer Fallzusammenführung nicht gezählt werden dürfen?)


    Da gebe ich Ihnen Recht, immerhin hat man sich entschlossen, diese MDK-Kürzungen jetzt zu berücksichtigen, wenn das KIS dazu in der Lage ist. Im §301-Datensatz funktioniert es ja auch seit geraumer Zeit.

    Mit dem BPflV-Thema habe ich mich noch nicht befasst (sollte ich allerdings, wegen gemischtem Haus DRG/PSO bei uns).

    Gruß

    Hallo RT,

    in der P21-Datensatzbeschreibung heißt es
    \"Tage ohne Berechnung/Behandlung
    Hier sind die im Rechnungssatz ggf. ausgewiesenen „Tage ohne Berechnung/Behandlung“ anzugeben.
    Die Angabe dient der Verweildauerermittlung.
    Hat sich ein Krankenhaus mit dem Kostenträger nach einer Einzelfallprüfung durch den MDK darauf
    geeinigt, dass ein Krankenhausfall mit einer kürzeren Behandlungszeit hätte abgeschlossen sein müssen,
    so dass die letzten Behandlungstage nicht mehr vergütet werden, sind diese Tage im § 301-Verfahren als
    „Tage ohne Berechnung/Behandlung“ anzugeben.\"

    Download:
    P21-Datensatzbeschreibung

    Für die Fallzusammenführung gibt es Pseudofachabteilungen in FAB.csv
    Fachabteilung (FAB)
    Die Fachabteilung ist an dieser Stelle analog der Übermittlung nach § 301 SGB V einschließlich der
    Pseudofachabteilungen ‚0001’ (Rückverlegung) oder ‚0002’ (Wiederaufnahme) anzugeben.
    Dem Fachabteilungsschlüssel ist bei Fachabteilungen das Präfix ‚HA’ (Hauptabteilung) oder ‚BA’ (Belegabteilung),
    bei Besonderen Einrichtungen das Präfix ‚BE’ voranzustellen.
    Bei Angabe der Pseudofachabteilungen ‚0001’ und ‚0002’ ist als Präfix ‚HA’ anzugeben.

    Das Thema vorstationär ist z. T. in der Datei Fall.csv abgebildet, s. gleiche Quelle.

    Anscheinend hat also Ihr KIS ein Verarbeitungsproblem beim P21-Export.

    Gruß ans Forum

    Hallo Forum,
    nachdem ich die Ankündigungen vernommen und eigentlich offen für eine längst überfällige Begleitforschung bin, war ich nicht überrascht, den ersten Fragebogen in der Post zu finden. Frisch ans Werk, dachte ich und beantwortete gleich die ersten 5 Fragen. Zwar merkwürdig, dass ich nicht mehr wusste, wieviele Betten unser Krankenhaus im Jahre 2002 hatte und 2004, 2005 und 2006, aber ich konnte einen Kollegen fragen und in den Landeskrankenhausplänen und Qualitätsberichten nachschlagen. So sieht sie also aus, die Begleitforschung, die nicht aus Routinedaten ermittelt werden kann.
    Ohne lange herumzureden: Für so eine Form der Forschung habe ich schlichtweg keine Zeit. IGES möge vorbeikommen und sich an Ort und Stelle von den Entwicklungen überzeugen.
    Arbeitsbeschaffung haben wir durch das DRG-System inzwischen wahrlich ausreichend, die Fragebögen gehören in den Rundordner.
    Viele liebe Grüße an alle Diskutanden
    B. Scholz

    Guten Abend Herr Hollerbach,

    ich kann Ihnen insoweit folgen, dass Sie der Meinung sind, den Fall stationär abrechnen zu wollen. Wenn aber der MDK die stationäre Notwendigkeit nicht sieht, die KK dann nicht zahlen will, bleibt Herrn Flöser bzw. dem HNO-Belegarzt nur der Widerspruch. Herr Flöser wollte aber offenbar der ambulanten Abrechnung nicht widersprechen.

    Ein Belegarzt rechnet dann offenbar selbst ab und hat hier auch alle Möglichkeiten.

    Ein nicht so seltenes Problem sehe ich in den Fällen, in denen die Leistung von einer Hauptabteilung erbracht worden ist. Es gibt ja auch HNO-Hauptabteilungen. Oder analoge Konstellation mit OPS nicht in AOP-Vertrag z. B. für die Chirurgie. Bei uns regelmäßig große Wundversorgungen oder Versorgung schlecht heilender Wunden/Abszesse/Atherome auch in Vollnarkose durch chirurgische Hauptabteilung (durchaus ambulant möglich - medizinisch gesehen). Hier werden wir von der KK mit der Notfallpauschale \"abgespeist\". Der Eingriff steht wie im Beispiel zwar im Anhang 2 EBM 2000 plus, zumindest in Band 1 EBM, aber eben nicht im AOP-Vertrag.

    Das Ärgerliche ist jedesmal, dass die Leistung vom Krankenhaus zweifellos erbracht wurde, aber die KK nicht bereit ist, wenigstens den Erlös zu zahlen, den sie einem niedergelassenen Operateur zahlen würde.

    Man könnte zwar meinen, dass hier Einzelabsprachen möglich sein müssten, sozusagen eine Kostenübernahmeerklärung im Voraus. Das Problem dabei ist aber die sektorale Trennung der Budgets.

    Für den stationären Bereich ist eine Zahlung nicht vorgesehen (wie im Beispiel von Herrn Flöser). Der ambulante Bereich wird über die KV abgedeckt und da hat das KH (Institutsleistung durch Hauptabteilung) nichts zu melden.

    Bliebe eigentlich nur eine \"Sondergenehmigung\" durch die KK, die Leistung eben doch über §115b AOP-Vertrag zu vergüten, obwohl die OPS/EBM-Ziffer ausdrücklich nicht vereinbart wurde.

    Hierfür bedürfte es einer besonderen Regelung im nächsten AOP-Vertrag mit Definition, wann eben (OPS nicht im AOP-Vertrag aber z. B. Narkose notwendig, kein niedergelassener ambulanter Operateur erreichbar, keine Ermächtigung des Chefarztes, usw., Wunsch des Patienten??? ) doch ein Krankenhaus ausnahmsweise wie ein niedergelassener Arzt abrechnen darf, wohlgemerkt nicht über die KV, sondern direkt mit der KK wie sonst auch beim §115b.

    Soweit ein paar Anmerkungen zu den Tücken des Systems, soweit ich bisher dahinter gekommen bin - ich empfehle den MedCos ein Gespräch mit den jeweiligen MitarbeiterInnen in der Abrechnungsabteilung...

    Schönes WE allerseits

    Hallo Herr Flöser,

    so wie ich das ganze MDK-System verstehe, ist es wohl beabsichtigt, dass das Krankenhaus in diesem Fall nicht abrechnen darf. Vielleicht noch die Anästhesiekosten, wenn der Anästhesist ermächtigt ist und das Krankenhaus an den Einahmen beteiligt. Oder der HNO-ler beteiligt das Krankenhaus an seinen Einnahmen.

    Dass Sie im genannten Fall (Belegarzt) eine AOP-Leistung als KH abrechnen können, wäre mir neu.

    Oder gibt es da Beispiele?

    Gruß

    Hallo Herr Flöser,

    5-218.2x existiert tatsächlich nicht im AOP-Katalog.

    Da es sich aber um einen Belegarzt handelt, brauchen Sie sich nicht um den AOP-Katalog zu kümmern (gilt nur für Institutsleistungen des Krankenhauses, also Hauptabteilungen).

    Der Belegarzt rechnet nach EBM 2000 ab. Hier finden Sie im Anhang 2 die gewünschte Ziffer, allerdings nicht mit der Endziffer/buchstaben x, sondern mit 0 oder 1.

    5-218.20 Plastische Rekonstruktion der inneren und äußeren Nase [Septorhinoplastik]: Septorhinoplastik mit Korrektur des Knorpels und Knochens: Mit lokalen Transplantaten
    5-218.21 Plastische Rekonstruktion der inneren und äußeren Nase [Septorhinoplastik]: Septorhinoplastik mit Korrektur des Knorpels und Knochens: Mit distalen Transplantaten

    Vielleicht hilft Ihnen das weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Herr Heller,

    zwar nicht GWI-Anwender, aber gleiche Fragestellung.

    Wir würden in dem geschilderten Fall nicht das Entlassdatum ändern, sondern einen/mehrere \"Beurlaubungstag/e\" einfügen. Wenn ich dann die E1 aus den P21-Daten erstelle, erscheinen dort die Kurzliegerabschläge, weil (sofern GWI das auch so macht) in der Datei Fall.csv dann das Feld Beurlaubungen angepaßt wird.

    Die (angepasste) Rechnung sollte auch auf diese Art erstellt werden können (ebenfalls eine Frage der Software).

    Da der von Ihnen angesprochene Fall kein seltener ist, habe ich dem InEK per Mail dieses Problem geschildert und empfohlen, einen speziellen \"Beurlaubungs-Grund MDK-Korrektur\" verbindlich zu machen, damit die KIS-Hersteller dies einheitlich regeln können.

    Warte allerdings noch auf Reaktionen, bei uns (fliegel) funktioniert es so.

    Gruß

    Hallo Forum,

    mit Bezug auf meine beiden vorherigen Postings würde ich folgendes Verfahren zur Meldung der AOP-Leistungen für erträglich halten:

    1. Das aktualisierte AOK-Formular downloaden (s. o.) und sämtliche Leistungen zunächst einmal anwählen.

    2. \"meine\" xls-Datei downloaden und genau nachsehen, welche (in der Regel wenige) Leistungen nicht angeboten werden sollen, weil Ermächtigungen von Krankenhausärzten bestehen (der Zulassungsausschuss könnte Ermächtigungen zurücknehmen, wenn gleichzeitig als Institutsleistung gemeldet wird). Eine \"Konkurrenz\" zu den von Belegärzten erbringbaren Leistungen dagegen ist m. E. unproblematisch.

    3. Die Leistungen aus 2. unter 1. wieder herausnehmen und die AOK-Datei dann per E-Mail verschicken.

    Zusätzlich könnten auch Leistungen aus Kapiteln herausgenommen werden, die voraussichtlich gar nicht angeboten werden können. Die Möglichkeit, Leistungen deswegen nicht zu melden, weil das Krankenhaus diese entgegen der Einschätzung im AOP-Vertrag stationär erbringen (und abrechnen) will, ist dagegen keine ernstzunehmende Option.

    Mit freundlichen Grüßen