Beiträge von Scholz

    Guten Tag Frau Walther,

    ich habe mir mal die Mühe gemacht, die Quellen zum Thema Begleitperson zu sammeln und folgende Übersicht erstellt (nach bestem Wissen, ohne Gewähr, bei Interesse selber nachlesen!):

    Begleitperson


    Anmerkung: Typisches Beispiel ist die Aufnahme der Mutter bei Tonsillektomie-Kindern.

    §11 Abs. 3 SGB V nennt die Leistungen der Krankenversicherung, auf die der Versicherte Anspruch hat. Hierzu gehört auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten bei stationärer Behandlung.

    Sowohl § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der BPflV 2004 als auch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG zählt die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen.

    Nach §17b Abs. 1 Satz 4 KHG handelt es sich hierbei um eine allgemeine Krankenhausleistung, deren Finanzierungstatbestand aber nicht in allen Krankenhäusern vorliegt (und somit nicht in der DRG-Pauschale kalkulierbar ist). Daher sieht §17b die Abrechnung von bundeseinheitlich vereinbarten Zuschlägen für die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten vor.

    Nach § 7 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG kann dieser „sonstige Zuschlag“ aber erst ab dem 1.1.2005 gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern abgerechnet werden (vermutlich wegen der ab 2005 beginnenden schrittweisen Aufhebung der Budgetneutralität).

    Die Höhe des Zuschlages beträgt 45 € pro Tag, Einzelheiten (z. B. §1 Abs. 2: „Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der Krankenhausarzt und dokumentiert diese in den Krankenunterlagen.“) regelt die am 16.09.2004 von der Selbstverwaltung beschlossene „Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG“.

    Entsprechend der Anlage 2 zur § 301-Vereinbarung (Stand: 23.07.2004) Anhang B (zum Schlüssel 4) S. 1 wird folgender Entgeltschlüssel verwendet:

    75100003 Zuschlag für Begleitperson nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG (ab 01.01.2005)

    Vor dem 1.1.2005 war die Aufnahme einer Begleitperson bei medizinischer Notwendigkeit überhaupt nicht abrechenbar, sie war als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen mit den Pflegesätzen oder Fallpauschalen abgegolten (krankenhausindividuell im Budget enthalten). (s. hierzu auch Abrechnungsleitfaden (2004) der SpiK unter:
    http://www.krankenhaus-aok.de/imperia/md/con…itfaden2004.pdf
    „2.17 Begleitperson: Die Abrechnung eines zusätzlichen Entgeltes für die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ist unzulässig.“

    Besteht dagegen keine medizinische Notwendigkeit zur Aufnahme der Begleitperson, durfte und darf auch weiterhin für die Unterbringung und/oder Verpflegung mit der Begleitperson abgerechnet werden, also außerhalb der Krankenhausrechnung an den Patienten und außerhalb des §301-Verfahrens.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Herr Hirschberg,

    danke für die Suchhilfe, denn eigentlich war ich fest davon überzeugt, dass Sie hier einen Scherz machen, aber es steht wirklich so auf der DIMDI-Page.

    :strauss:

    Vielleicht sollte man beim DIMDI/InEK doch noch einmal über ein Mengenfeld nachdenken, nicht nur für Beatmungsstunden, sondern auch für Transfusionseinheiten und andere zählbare Prozeduren.

    Nehmen wir es mit Humor, das System lernt ja noch ...

    Gruß

    Hallo Frau Buttler,

    zur Bestimmung der Relativgewichte wird zusätzlich zu dem Gesagten auch die Gewichtung der Fallmengen in Deutschland herangezogen. Dazu dienen dem InEK die Fallzahlen aus der §21-Datenlieferung, die auch die Nicht-Kalkulationshäuser abliefern.

    Auch diese Daten wurden für 2003 bereits veröffentlicht, ebenfalls beim InEK und in ähnlicher Form wie die Kalk.-Daten, auch mit Browser, zusätzlich gibt es eine Excel-Datei mit Statistiken.

    Wie mathematisch gesehen die Gewichtung der Fallmengen abläuft, steht im Projektbericht Bd I. (Inlier-Problematik etc.).

    Dort steht auch, dass die Bewertungsrelation 1 für den Durchschnittsfall gilt.

    Bitte alles bei http://www.g-drg.de abrufen.

    MfG

    Hallo Forum,

    im Kalkulationshandbuch findet sich unter Datenmodul Kosten folgende Aufstellung:

    [f2]\"Handbuch zur Kalkulation von Fallkosten Kapitel 8: Anlagen
    Version 2.0 – 31. Januar 2002
    Leistungsart
    PT Pflegetage
    PPR Minuten gem. PPR-Einstufung
    GIS gewichtete Intensivstunden
    IS Intensivstunden
    SN gewichtete Schnitt-/Nahtzeit (mit Gleichzeitigkeitsfaktor und Rüstzeit)
    AUK Aufenthaltszeit der Patientin im Kreißsaal
    GEB Anzahl Geburten
    LP Punkte lt. Leistungskatalog
    GD gewichtete Dialyse
    PTD Pflegetage mit Dialyse
    AN Anästhesiologiezeit
    IST Ist-Verbrauch (Einzelkosten)
    bei Verwendung mehrerer Leistungsarten auf Kostenmodulebene, sollen diese mit Komma getrennt hintereinander angegeben werden[/f2]

    Welche dieser \"Leistungsarten\" bzw. Umlageschlüssel für welches Kostenmodul üblicherweise verwendet werden (andere Schlüssel sind aber ausdrücklich erlaubt) findet sich in der Anlage 6 des KalkHB, s. pdf-Anhang). Für Intensiv z. B. gewichtete oder ungewichtete Intensivstunden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Guten Morgen Herr Huth,

    zuerst einmal möchte ich Ihren SchlussSatz voll unterstreichen!

    Dann zum Thema Änderung CMI:
    Ich hatte auf den Übergang 2004/2005 hingewiesen. Bundesweit wird für 2005 ein ZE-Anteil aus dem bis dato DRG-Budget ausgegliedert. Das wird m. E. kompensiert durch eine in summa gleich große Absenkung des bundesweiten DRG-CM, weil sich die Bewertungsrelation \"ZE-typischer\" DRGs um den jetzt als ZE kalkulierten Anteil vermindert. Beispiel Chemotherapie-DRGs. Dann sinkt der CMI auch in den Häusern, welche Chemotherapie-DRGs abrechnen, je nach dem Mengenanteil durchaus nennenswert. Das einzelne Haus kompensiert diesen CM-Rückgang im DRG-Bereich durch ZE-Erlöse nur dann, wenn es solche auch erbringt. Verallgemeinert ist anzunehmen, dass ein Haus mit einem hohen ZE-Anteil auch viele \"ZE-typische\" DRGs abrechnet, die im Vergleich zum Vorjahr (aber auch im Vergleich zu \"nicht-ZE-typischen\" DRGs des Jahres 2005) niedriger bewertet sind und damit den CMI absenken.

    Sie können jetzt einwenden, dass der verminderte CMI zu einer Erhöhung des BFW führen wird, was sicherlich so für die budgetneutrale Umsetzung gilt. Aber was passiert mit dem Konvergenzanteil?

    Was passiert bei Häusern, die zwar Chemotherapie machen, aber nicht mit ZE-Medikamenten?

    Nochmal meine Aufforderung, selbst Beispiele zu bilden...

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Herr Huth,

    Zitat


    Original von S. Huth:
    aber das Volumen der Zusatzentgelte hat keinen Einfluß auf den CM oder CMI, sondern nur auf den Basisfallwert.

    Wenn das alles so einfach wäre!

    Sitze gerade vor einem Excel-Blatt und versuche, mir die Auswirkungen auf den CM(I) darzustellen.

    Zwischenergebnis: Man weiß es nicht.

    Für ein einzelnes Haus betrachtet:
    Ausgehend von unverändertem Gesamtbudget (DRG+ZE) und gleichbleibenden Fallzahlen erhebt sich die Frage, ob z. B. im Übergang von 2004 nach 2005 sich der CMI gleicher Fälle bei mehr oder weniger ZEs verändert. Und zwar ob er sich in dem selben Maße vermindert, in dem Budgetanteile für ZE reserviert werden.

    bekannt:
    DRG-Budgetanteil durch gewichtete Fälle = BFW

    Fallunterscheidung:
    Budgetneutral oder Konvergenz?

    Probieren Sie mal selbst...

    Gruß

    Nochmal an Herrn Schaffert,

    grundsätzlich wäre es natürlich zu begrüßen, wenn die OPS-Liste für einen Fall nicht beliebig lang würde (es gibt ja in den meisten Datensatzbeschreibungen Obergrenzen, z. B. im §21-Datensatz 50 ICD und 100 OPS pro Fall), was zwar nicht ganz einsehbar ist, da man seriell beliebig lange Listen erzeugen, übermitteln und verarbeiten könnte. Vor 3 Jahren war ich noch überzeugt davon, dass es im §301 ausreichen würde, das Entgelt zu übermitteln und aus Datenschutzgründen überhaupt keine OPS und ICD weiterzugeben, s. -> meine alte Homepage (total veralteter Auftritt, sorry).

    In einem Zwischenschritt ließen sich also durchaus die Einzelfelder zum Summenfeld kumulieren. Die Datumsinformation der Einzelgaben bzw. die entsprechenden Codes ließen sich aber immer noch für die von Ihnen genannten Zwecke, nämlich die KIS-interne Leistungserfassung verwenden.

    Ich weiß schon, was das wiederum bedeutet. Abkehr vom GOÄ-Schlüssel/Hauskatalog für die KIS-interne Leistungserfassung und Verwendung des OPS, der dazu erneut angepasst werden müsste. Aber warum nicht?

    Gruß

    Hallo Herr Schaffert und Herr Killmer,

    darf ich versuchen, zu vermitteln?

    Mit meinem Vorschlag ist doch beides möglich, bitte sehen Sie noch einmal unter der langen Liste in meinem -> Beitrag zur Chemotherapie-OPS nach, dort habe ich 2 Codes \"erfunden\" (als Ersatz für 20 Originalcodes). Einen für die Einzelgaben (wiederholbar mit Erbringunsdatum) und einen als abschließendes Summenfeld (z. B. mit Entlassdatum).

    Noch einmal:
    :totlach:

    Beispiel (kein offizieller Code!)
    8-012.1x Caspofungin, parenteral, Mengenfeld mit Einzelgabe in mg
    8-012.1y Caspofungin, parenteral, Mengenfeld mit Summenwert in mg
    Hinw.: Dieser Code wird am Ende des Aufenthaltes automatisch aus den Einzelwerten 8-012.1x ermittelt und gilt nur einmal pro Aufenthalt

    und:

    (Übrigens: ein Datums-/Zeitfeld gibt es beim OPS bereits, zumindest im §301, so dass bei den Einzelgaben gleichzeitig klar wird, wann welche Menge verabreicht wurde..., wir wollen dem MDK und uns schließlich die Arbeit erleichtern, [ernsthaft gemeint].)

    Da kann sich doch jeder seine Lösung basteln, wie er mag. Man kann sofort anfangen, ohne das im eigenen Haus vorhandene System (z. B. online-Erfassung oder Zwischenschritt über Belege) zu ändern.

    @ Schaffert: Ich befürchte, MDK und KK werden auf der Übermittlung der Einzelwerte bestehen, habe aber auch kein Problem damit.

    Die eigentliche Datenvereinfachung bzw. Zusammenfassung erfolgt durch den Grouper im gestaffelten ZE.

    Gruß

    Hallo Forum,

    lassen Sie mich noch einen Versuch machen, das Mengenfeld zu verteidigen.

    Zunächst gebe ich zu, dass der Vorschlag für 2005 wohl zu spät kommt.

    Aber lassen Sie es mich ganz deutlich sagen: Ich bin ein großer Freund von Vereinfachungen. Und wenn ich durch eine derartig geringe Änderung in der Datenstruktur eine derart große Anzahl praktischer Probleme lösen kann, sollte man noch einmal darüber nachdenken.

    Welche Alternative haben wir denn? Herr Raddatz gibt uns ein Beispiel, wie er auf Papier unter Einschaltung des Pflegepersonals Einzeldosen erfasst.

    Das InEK fordert dann diese Daten \"ergänzend\" an, da sie nicht in das vorhandene Datenformat passen.

    Der MDK wird das gleiche tun bzw. wir werden die Daten mg-genau im Entlassbrief abdiktieren (s. a. den Artikel im Ärzteblatt über den Wandel der Arztbriefinhalte im DRG-Zeitalter).
    http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=43952

    Jede Softwarefirma, die Herr Ziebart eigentlich schonen möchte, wird bemüht sein, das Erfassungsproblem auf ihre Art zu lösen. Die Erfassung von OPS-Ziffern dürfte dagegen inzwischen jeder Anbieter im Programm haben.

    Selbstverständlich soll der Grouper die Rechenarbeit übernehmen und die Zusatzentgelte ermitteln, dafür ist er doch da, dafür braucht man dann weder Papier und Bleistift, Taschenrechner, Exceltabelle oder Insellösung.

    Herr Ziebart und Herr Lückert, ich habe nicht vorgeschlagen, dass man nun die Medikamente mg-genau abrechnen soll, Mengenklassen in dem gegroupten ZE(!) sind schon in Ordnung, aber eine Dokumentation im OPS(!) sollte der Einfachheit halber(!) in mg erfolgen.

    Auch ich sehe hier eine Analogie zu den Beatmungsstunden. Nur macht es m. E. einen größeren Aufwand, für jede Funktion (s. Beatmung im DRG-Definitionsmanual) ein eigenes exklusives Datenfeld bereitzustellen. So gesehen kann man natürlich auch das §301-Datensegment für die Beatmungsstunden als bereits vorhandenes Mengenfeld ansehen. Es müsste eben nur mit einem passenden OPS-Schlüssel verknüpft werden, dann kann es eine Vielzahl von entgeltrelevanten Mengenangaben transportieren: Beatmungsstunden, SAPS II-Punkte, Anzahl von Coils, Anzahl von Brachytherapie-Seeds, Anzahl von Dialysen und natürlich Medikamenten- und Blutprodukte-Mengen. Die jeweils verwendete Mengeneinheit benötigt übrigens kein eigenes Feld, da die Einheit in die OPS-Definition aufgenommen werden kann. Im Zweifelsfall ist die Einheit 1, also Anzahl, z. B. eine Blinddarmoperation.

    Was die Lernfähigkeit des §301-Verfahrens angeht, Herr Lückert, beeindruckt mich immer wieder der Blick auf die Änderungshistorie bei Team301 oder der DKG.

    Und dass sich der DRG-Grouper jährlich ändert, ist bekannt.
    Daher ist auch der Einwand von Herrn Lückert zu entkräften, dass Änderungen der Preise oder ZE-Medikamente nicht zu handeln wären. Der Grouper würde mühelos (s. Analogie zu Beatmungs-DRGs) aus den übermittelten Mengenangaben neue Mengenklassen in neuen ZEs zusammenfassen können, ohne (!) dass dabei eine Änderung der §301-Datenstruktur erfolgt.

    @ Ziebart:
    Auch für DRG-Entgelte werden Sachkostenanteile kalkuliert, Sie können im Reportbrowser auch nachlesen, wie hoch die Medikamenten- oder Implantatkosten in Euro sind. Hier besteht kein Systembruch. Nur die Tatsachen, dass die DRG-Sachkosten noch nicht bundeseinheitlich vergütet werden, gibt mir zu denken. Aber dies schulden wir bekanntlich der Konvergenztheorie. Sie können jederzeit via Service-Weights den Relativgewichtsanteil von Sachkosten ermitteln, warum dann nicht auch für Chemotherapeutika?

    Vielleicht kommt mir noch ein Informatiker zu Hilfe. Wir werden sehen ...