Beiträge von Scholz

    Zitat


    Original von PeterBrenk:
    Hallo Herr Scholz,

    vielen Dank für den Hinweis auf diese lustige Satire!
    (Ob da womöglich jemand die helios-Seite gecrackt hat?)

    :))

    viele Grüße
    P.Brenk

    Hallo Herr Brenk,

    schon wieder Schwierigkeiten mit Glosse/Satire etc. (s. a. DIMDI-NG). Meine Begeisterung für den Medizinischen Jahresbericht 2000 der HELIOS-Kliniken
    http://www.helios-kliniken.de/download/pdf/mjb2000.pdf


    (228 Seiten, 2,9 MB) kommt von Herzen und daher habe ich jetzt etwas Probleme, Ihren Einwand zu interpretieren.

    Ansonsten kenne ich die HELIOS-Gruppe nicht besonders gut, Herrn L. Helmig habe ich allerdings 1992 (damals noch Asklepios GmbH) bei einer IIR-Veranstaltung kennengelernt, da hat er mich sehr beeindruckt.

    Nebenbei: ich will natürlich nicht sagen, daß 99 % der deutschen Kliniken bzgl. DRGs nichts tun. Aber das Ergebnis zählt, zeigen Sie mir also mal etwas Vergleichbares.

    Wie also soll ich Ihren Einwand verstehen?

    Herzliche Grüße nach Ludwigshafen

    Bernhard Scholz

    [ Dieser Beitrag wurde von Scholz am 28.08.2001 editiert. ]

    Sehr geehrter Dr. Lutz Helmig!

    http://www.helios-kliniken.de/pressecenter/p…0823_Thesen.htm

    Dieser Bericht ist das beste, was ich bisher aus Deutschland über DRGs gelesen habe.

    Er sollte uns als leuchtendes Beispiel und schallende Ohrfeige zugleich dienen. Was haben die anderen 99% der deutschen Krankenhäuser eigentlich gemacht, seit Anfang 2000?

    Mit freundlichen Grüßen

    ein begeisterter

    Dr. Bernhard Scholz

    Hallo NG,

    aus der Vorläufigen Stellungnahme der DKG zum DRG-EinfG vom 27. Juli 2001 entstammt folgende Aufzählung (S.16):

    Regelung für die Schaffung einer gesonderten Vergütungsmöglichkeit in Ergänzung zu den DRG-Entgelten

    - Geriatrie
    - neurologische Frührehabilitation (Phase B)
    - Strahlentherapie
    - Chemotherapie
    - Palliativmedizin
    - Akutrheumatologie
    - Tuberkulosebehandlung in Lungenfachkliniken
    - spezielle Formen der Epilepsiebehandlung
    - technische Orthopädie
    - Implantation von Kunstherzen
    - bettenführende Nuklearmedizin

    Was soll das? Warum wird hier bewußt das DRG-System verlassen, bevor man es überhaupt definiert hat? Was spricht dagegen, für alle die genannten Fälle eine DRG medizinisch zu definieren und betriebswirtschaftlich zu kalkulieren?

    Kann mir da jemand helfen? Ich versteh`s nicht.

    Dazu nur 4 Beispiele, die ich schon mal selbst bearbeitet habe.

    1. Zur Geriatrie: Wie offenbar nur Eingeweihte wissen, gibt es zu einer ganzen Reihe von DRGs einen Alterssplit (B66A/B, C60A/B, E66A/B/C, E69A/B/C, E74A/B/C, E75A/B/C, F21A/B, G04A/B/C, G61A/B, H61A/B/C, I08B/C, I13B/C, I64A/B, I65A/B, I66A/B, I68A/B, I69A/B/C, I71A/B/C, I72A/B, I73A/B/C, I74A/B/C, I75A/B/C, I76A/B/C, J60A/B, J62A/B/C, J64A/B, J65A/B, K62B/C, L60B/C, L63A/B/C, N11A/B, Q62A/B, T61A/B, T63A/B, U63A/B, X04A/B, X60A/B/C, X62A/B, X64A/B, Y02A/B, Y62A/B, Z64A/B) und ansonsten werden auch alte Menschen mit ihren Erkrankungen, wie man sieht, in die vorhandenen MDCs einsortiert.

    Für die nicht Eingeweihten sei hier noch einmal betont, dass bei allen o. g. DRGs *allein das Alter* zur Zuweisung eines wesentlich höheren Kostengewichts führt, womit das Thema Geriatrie hoffentlich erschöpfend behandelt wäre.

    2. Zur neurologische Frührehabilitation (Phase B): Entweder die Reha ist Teil einer Phase A+B-Pauschale und muß dann intern aufgeteilt werden oder sie erhält eine eigenständige DRG ggf. unterschieden nach "normal" und "sameday". Die entsprechenden DRGs lauten: Z60A/B/C Rehabilitation mit katastrophalen oder schweren Komplikationen und Begleiterkrankungen, bzw. ohne, bzw. Tagesklinik und die Relativgewichte sind in etwa 3,5/2,5/0,3.

    3. Zur Strahlentherapie und Chemotherapie: die zugehörigen DRGs sind R64Z und R63Z, wobei 100 Mio AUS$ 98/99 allein für Chemotherapie umgesetzt wurde (160.000 Behandlungstage). Ob man hier jedes beliebige Chemotherapeutikum ausreichend honoriert bekommt, weiß ich natürlich auch nicht. Aber hier die Sachkosten (Chemotherapeutika) in Selbstkostendeckungsmanier abzurechnen ist sicher auch problematisch. Dann sollte man schon eher etwas stärker diagnoseabhängig differenziert gruppieren und Pauschalen ansetzen, immer noch besser als tagesgleiche Pflegesätze.

    4. Zur Implantation von Kunstherzen: Wenn Herztransplantation geht, warum dann nicht Kunstherz? Im Übrigen meine ich, dass im Falle von exorbitant hohen Kosten (z. B. Kunstherz-Prototyp) der Ansatz der Herztransplantations-DRG A05Z mit schlappen 57.000 AUS$ schon mal eine gute Basis wäre. Den Rest soll die Industrie als Drittmittel zur Verfügung stellen oder ein sonstiger Forschungstopf, bis die Sache zur Serienreife gelangt. Aber das System melken mit Ausnahmeentgelten ist sicher gefährlich.

    Fazit: Eine Regelung für die Schaffung einer gesonderten Vergütungsmöglichkeit in Ergänzung zu den DRG-Entgelten ist vermutlich nur in einer viel geringeren Anzahl von Fällen erforderlich als befürchtet wird.

    Der Forderung nach Sonderregelungen auf örtlicher Ebene stehe ich sehr skeptisch gegenüber, zumindest müssten alle diese "Extrawürste" irgendwie in der Gesamtfallstatistik (Nationaler Casemix) sichtbar bleiben mit all ihren medizinischen und kalkulatorischen Daten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz

    Hallo NG, hallo Herr Selter,

    was halten Sie denn davon, dieses QS bei FP/SE-Datenübermittlungsverfahren solange zu stoppen, bis die Krankenhäuser das DRG-System eingeführt haben und ein QS-System auf der Grundlage von Diagnosen- und Prozedurenschlüsseln aufzubauen, die im selben Format erfaßt werden könnten, wie diejenigen für das DRG-System?

    Schöne Grüße

    Bernhard Scholz

    Die Sanktionen sind Erpressung, der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Nutzen, das Produkt Krankenhausfall kann bei Mängeln nicht weggeschmissen werden. Das Ganze hat nichts mit Qualitätsmanagement zu tun.

    [ Dieser Beitrag wurde von Scholz am 26.08.2001 editiert. ]

    Hallo Herr Cramer, Hallo Herr Selter,

    erstaunlicherweise war die "Belehrung" nicht richtig, denn laut Definitions Manual ist ADRG B60 (Non Acute Paraplegia/Quadriplegia W or W/O O.R. Procedures) kurioserweise Bestandteil der Pre-MDC!

    Alle nicht akuten Paraplegien/Tetraplegien (egal ob als Haupt- oder Nebendiagnose erfasst) führen zur Einordnung in die DRG B60A oder B, wobei A einen PCCL > 3 erfordert. Durchgeführte Operationen verändern die Eingruppierung laut Definition nicht.

    cw (Public 98_99) B60A 7,85 und B60B 2,09

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz

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    Grouper-Software ist nicht gleich DRG-Definitionshandbuch ist nicht gleich Kodierrichtlinie

    Laut Dr. Schopen wurde bereits im Bundesanzeiger folgendes veröffentlicht (s. dimdi.news.icd10 auf news.dimdi.de):

    "Zum 1. Januar 2002 wird die Version 2.0 durch die Version 2.1 (Stand 15.08.2001) abgelöst."

    Aufschlussreich ist auch das folgende Begleitschreiben:

    http://www.dimdi.de/germ/klassi/op…21/beglschr.htm

    und hier m. E. folgender Lichtblick:

    "Während des Prozesses der Entscheidungsfindung wurde deutlich, dass es notwendig ist, Kriterien für zukünftige OPS-Revisionen zu erarbeiten. Mit ihrer Formulierung wurde begonnen. In Zukunft ist hier eine enge Zusammenarbeit mit dem neu gegründeten Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und der Bundesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung (BQS) erforderlich."

    sowie

    "Darüber hinaus wird die Schaffung eines Kern-OPS zu Abrechnungszwecken und eines erweiterten OPS angedacht."

    Die jetzige Überarbeitung mag als Übergangslösung den Start der GR-DRGs erleichtern, einen alltagstauglichen Schlüssel stellt sie m. E. noch nicht dar.

    Beispiel Sonographie. Weil diese häufige Prozedur nicht gruppierungsrelevant ist, kann sie nicht verschlüsselt werden. Das bedeutet, Verschlüsselung und Dokumentation bleiben weiterhin getrennte Vorgänge. Das bedeutet eine gigantische Doppelarbeit. Die Chance, das Gerüst einer Elektronischen Patientenakte aus der chronologischen Auflistung aller medizinisch relevanten Prozeduren und Diagnosen zu erstellen, wird nicht erkannt. Vorrang haben die abrechnungsrelevanten Prozeduren.

    Mit anderen Worten, erst kommt das Geld, dann der Patient.

    Aber wie gesagt, da ist ja noch ein Lichtblick für die nächste Version...

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz

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    Grouper-Software ist nicht gleich DRG-Definitionshandbuch ist nicht gleich Kodierrichtlinie

    :dance2: Hallo M. Teich,

    wenn die Definitionshandbücher öffentlich wären und zudem noch die Chance bestünde, dass Definitionsänderungen auf Anregung betroffener Krankenhäuser Beachtung finden würden, hätten die Epilepsiezentren eine Chance, "der Vernichtung" (wie Sie schreiben) zu entgehen, ohne eine Regelung außerhalb des DRG-Systems zu suchen, wie es leider der Referentenenwurf vorschlägt.

    Anstatt hier jetzt wieder ins alte System der tagesgleichen Pflegesätze zurückzufallen, wäre es richtig, hier oder da eine DRG-Definition (Zuordnung von Diagnosen/Prozeduren, Änderung der Grouper-Logik) zu ändern, und allen Beteiligten wäre geholfen.

    Genau hierin liegt doch die Chance der DRGs, dass sich alle die jetzt zu Panikreaktionen führenden Eventualitäten (ich möchte ihre Frage hierbei nicht herunterspielen), *innerhalb* des DRG-Systems lösen lassen.

    Um Ihnen ein Beispiel zu geben: (die Links habe ich von Herrn Röder, Uni Münster, aus seinem DRG-Forum kopiert) Änderungen von AR-DRG 4.1 auf 4.2:

    Generelle Kommentare über den Wechsel zu AR-DRG v4.2. finden Sie unter:
    http://www.health.gov.au/casemix/dev42.htm#att1

    Die DRG-Änderungen aufgrund von Diagnoseproblemem sind aufgelistet unter:
    http://www.health.gov.au/casemix/diagnosis.pdf

    Die DRG-Änderungen aufgrund von Prozedurenproblemem sind aufgelistet unter:
    http://www.health.gov.au/casemix/procedure.pdf

    Dies zeigt doch, dass das DRG-System anpassungsfähig ist, natürlich nur dann, wenn es öffentlich ist. Glaubt jemand im Forum, dass z. B. die Firma 3M oder die DKG oder wer immer hier zentral die Handbücher urheberrechtlich besitzen möchte, von selbst darauf kommen, wo bei 661 DRGs die Krankenhäuser an der Basis der Schuh drückt, wie im von M. Teich geschilderten Fall der Epilepsiediagnostik?

    Hier sollte m. E. eine "amtliche Stelle", also voraussichtlich das DRG-Institut, immer den aktuellen Stand der Fallgruppendefinitionen via Internet sowohl den Anwendern als auch den Softwarefirmen zur Verfügung stellen.

    Zusätzlich wäre es sicherlich sehr zu begrüßen, wenn zu jeder Fallgruppendefinition Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge der Krankenhäuser und ggf. der Softwarefirmen ebenfalls via Internet gemacht werden könnten. Für die Bearbeitung dieser Vorschläge könnten hauptdiagnosegruppenweise die medizinischen Fachgesellschaften verpflichtet werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    :dance2:

    [ Dieser Beitrag wurde von Scholz am 13.08.2001 editiert. ]

    Hallo,

    hier noch einmal ein Link von ID-Berlin

    http://www.id-berlin.de/03profil/Frame_Drg.html

    mit folgendem Zitat:

    "...haben wir die vom australischen Gesundheitsministerium herausgegebene AR-DRG v4.1 Definition in den wesentlichen Teilen übersetzt. Dieser Text entspricht einer deutschsprachigen Fassung der Einleitung des AR-DRG-Definitionshandbuches als Übersichtsinformation und ist nur zum internen Gebrauch von ID erstellt worden. Die Unterlage ist Insidern bekannt geworden, die ID gebeten haben, diese, bis eine offizielle Übersetzung zur Verfügung steht, den Beteiligten im Gesundheitswesen zugänglich zu machen. ID ist mit einer Vorabpublikation diesen Wünschen gefolgt. "

    Leider ist die ursprünglich Ende 2000 angebotene Download-Möglichkeit von ID-Berlin wieder zurückgenommen worden, es fand sich eine Zeitlang noch der Hinweis, dass dies aus Lizenzgründen geschehen sei.

    Ich finde dies sehr schade. Auch wenn es sich hierbei nur um die einleitenden Kapitel gehandelt haben sollte, bin ich der Meinung, dass das komplette Definitionshandbuch gemeinfrei ins Internet gehört. Hier ist wahrscheinlich die DKG gefragt, diese Tabellen ebenso ins Netz zu stellen, wie sie dies mit den FP/SE-Tabellen gemacht hat.

    MfG

    Bernhard Scholz

    Das folgende Zitat aus der gleichen Quelle deutet darauf hin, dass ursprünglich wohl auch die Definitionstabellen aller 661 DRGs als Übersetzung im Netz standen. Hiernach suche ich derzeit vergeblich.

    "In der Übersetzung sind die einleitenden Texte der Appendizes und noch weitere Beschreibungen an Punkten ergänzt worden, wo es sinnvoll erschien. Das Definitionshandbuch beschreibt die Version 4.1 der AR-DRGs. Die AR-DRG v4.1 basieren auf den Codes der ICD-10-AM First Edition. Die deutschsprachige Draftversion des Benutzerhandbuches ist um eine deutschsprachige Draftversion der Definitionen der 661 DRGs ergänzt, darüber hinaus um Auszüge aus den Konkordanztabellen ICD-10-SGB V, australische ICD-10 sowie Auszügen der Konkordanztabellen zwischen der ICD-10-AM Prozeduren und der ICPM/OPS-301."

    Eine vergleichbare Information bietet allerdings das österreichische Gesundheitsministerium für das dortige DRG-vergleichbare System an.

    http://www.bmsg.gv.at/bmsg/relaunch/…/lkf_dl2001.htm

    Wann fängt in Deutschland die Transparenz an?


    [ Dieser Beitrag wurde von Scholz am 13.08.2001 editiert. ]

    Hallo Forum, Hallo Herr Lückert,

    im australischen System gibt es die V60-DRGs in der "MDC 20 Konsum von Alkohol und Drogen und dadurch induzierte organische und psychiatrische Erkrankungen".

    Aber in Deutschland ist meines Wissens dies kein Fall für DRGs, da psychiatrische Fälle anders abgerechnet werden sollen, d. h. weiterhin wohl nach tagesgleichen Pflegesätzen.

    Die Behandlung in der Inneren Abteilung eines Akutkrankenhauses (vielleicht haben Sie aber auch einen Internisten, in ihrem Fall mit Intensivstation im eigenen Krankenhaus), erfolgt dann wohl gegen Rechnung an die Psychiatrie.

    Warum die Psychiatrischen Krankenhäuser in Deutschland nicht nach DRGs abgerechnet werden sollen, kann ich Ihnen allerdings nicht erklären.

    Aus Sicht der Patienten ist es allemal schwer zu verstehen, dass somatische und psychische Erkrankungen zwar im Krankenkassenbeitrag gemeinsam versichert sind, aber die Abrechnung dann über verschiedene Töpfe abgewickelt wird.

    MfG

    Bernhard Scholz