Hallo,
danke für Ihre Antwort.Es ging uns drum, ob evtl. die Ziffer 01772 bei Sono im Notfall im KRS eingesetzt werden könnte.
Je nachdem ob vag.oder abdominal.Unterscheiden Sie bei Abrechnung der Sonos auch nach SSW ???
Gruß
BaHe
Also da würde ich Probleme sehen. Denn laut Kommentar Wezel / Liebold gilt folgendes
Die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 1.7.4, 1.7.5 und 1.7.7 – mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 01 783, 01 790, 01 791, 01 792, 01 793, 01 800, 01 802 bis 01 811, 01 816, 01 820, 01 821, 01 822, 01 826, 01 828,
e01 833, 01 835, 01 836, 01 837, 01 838, 01 839, 01 840, 01 900, 01 903, 01 913, 01 915 – sind vorbehaltlich der Regelung in Nummer 4 nur von Fachärzten für Frauenheilkunde berechnungsfähig
Unter Kapitel 1.7.4 fallen die Ziffern 01770- 01775
Leistungsbeschreibung lautet auch bei 01772
Bei Mehrlingen ist die Gebührenordnungsposition 01 772 entsprechend der Zahl der Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.
Im Kommentar zur 01772 ist folgendes enthalten ...
Dabei wird in der Leistungslegende zur Nr. 01 772 allerdings ausdrücklich von einer „weiterführenden differentialdiagnostischen sonographischen Abklärung gemäß Anlage 1 c I. der Mutterschafts-Richtlinien“ gesprochen, in der die Indikationen für die entsprechend weiterführende Diagnostik vorgegeben sind.
dann müssten Sie im Notfall das wohl alles abchecken ... ???
Sehe das daher als kritisch an ...