Beiträge von DietrichKlueber

    obwohl über mehrere Tage Hämatomaustritt aus der Wunde durch aufwändige mehrfache Verbände wirtschaftlichen Mehraufwand erzeugte. wird dies nicht als Wundheilungsstörung vom MDK anerkannt (Kodip T81.8).
    Hämatomentleerung aus der Wunde und nicht den immer liegenden Drainagen gilt als nicht reguläre Wundheilung (Endoprothetik), da potentiell zur postop. Infektion führend.

    Auch hier haben wir erst einmal Widerspruch bei der Kasse eingelegt.

    Und auch das kann passieren: beim Durchsehen der Akte entdeckte ich einen antibiotisch behandelten Harnwegsinfekt, der vom Kollegen übersehen worden war. Wie gut, dass der MDK den Fall aufwärmte...

    Dr. Klüber

    Obwohl durch Internistenkonsil zur Frage OP-Fähigkeit und durch Medikamentengaben wirtschaftlicher Mehraufwand entstand, lehnt der MDK die I50.9 ab (Kodip: kompensierte Herzinsuff.)

    Wir haben in der 1.Stufe Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt.

    Dr. Klüber
    Medizincontrolling)

    Wer hat schon Erfahrung damit, zwischen MDK/Kasse und Klinik nicht zu einigenden Streitfällen die für das DRG-Verfahren vorgesehene Schiedsstelle anzurufen?

    Bei uns kristallisiert sich heraus, dass bisweilen keine Einigung bezüglich wirtschaftlich relevanter Nebendiagnosen zustande kommt.

    Oder soll man gleich vors Sozialgericht ziehen?

    D.Klüber
    Medizincontrolling

    Würde begrüssen, ein HAupttopic zu diesem Thema einzurichten, wo jeder MedController seine MDK-Bescheide und SChiedsstellen-Urteile veröffentlichen kann!

    zum Ersten:
    der MDK lehnt eine zur I03B führende I50.9 ab,da kein Mehraufwand entstanden sei. Der Pat.hat jedoch Medikation und Internistenkonsil erhalten.

    Dr.Klüber
    Medizincontrolling ENDO-Klinik Hamburg

    :vertrag:

    Zur Frage der DRG-DAten, die an die Krankenkassen gehen und damit die Patienten transparent machen, habe ich an den Bundesdatenschutzbeauftragten geschrieben, als das DRG-Gesetz noch gar nicht umgesetzt war und er antwortete, dass dies eben gesetzlich neu geregelt sei (gesetzliche GRundlage= ERlaubnis).

    Zur Frage der Einsicht in medizinische Daten:
    auch ich denke, dass der einzige praktikable Weg darin besteht, die bisherige Praxis nachzuempfinden (Aktenbestellung auf Formular/per Telefon bzw. Notfall-Autorisation) natürlich alles mit digitaler Signatur und Datumsstempel.
    Wer kennt eine DMS-Software, die das für die Medizin schon bietet?

    Dr. Klüber
    Medizincontrolling und Datenschutzbeauftragter
    ENDO-Klinik Hamburg

    2) Ich gehe mal davon aus, dass in Ihrem Fall nach septischer Explantation und Girdlestone -Situation nach einer Wartezeit von ca. 15 Wochen eine Re-Implantation stattgefunden hat.

    M. E. handelt es sich jedoch bei der jetzt aufgetretenen erneuten Infektion (innerhalb kürzester Zeit) um eine behandlungsspezifische und/oder indikationsspezifische Komplikation, so daß die Abrechnung einer 2. DRG nicht gerechtfertigt erscheint.


    Nein, Falsch!

    Die Infektion erschien saniert nach septischem TEP-Wechsel I03A. Kurz vor Ende der REHA stellt sich heraus, dass ein Rezidiv auftritt und der Pat. wird erneut bei uns aufgenommen. Wo ist das eine indikationsspezifische Komplikation? -- Wir führen evt. einen 2. Wechsel durch (I01Z). Die bringt, so staunt der mündige Bürger, nur genauso viel Erlös wie der einfache TEP-WEchsel, obwohl doppelt durchgeführt.

    Also warum nicht 3 Rechnungen: 1x TEP-WEchsel, 1x REHA, 2. TEP-Wechsel. Wo gibt es die Definition der indikationsspezifischen Komplikation für "Kassenfürsten" nachzulesen?

    Dr. Klüber:no:

    Ein septischer Endoprothesenwechsel wird vorgenommen und der Pat. anschliessend in die REHA verlegt. Nach wenigen Tagen (unterhalb der max. GrenzVD) muss der Pat. mit einem Infektionsrezidiv (also keine Komplikation) wieder aufgenommen werden.

    Kann ich 2 DRGs abrechnen, oder muss der Fall zusammengezogen werden?

    Dr. Klüber
    (Medizincontrolling
    endo-klinik@web.de

    Wer's nicht glauben will: probiere einfach in der folgenden Reihenfolge:

    1. I26.0, J44.8,J45.9,j44.1,Z92.1,R10.0 = E61B
    2. I26.0, J44.1, j44.8, j45.9,Z92.1,R10.0 = E61A!

    Geprüft mit Kodip und 3M Grouper.

    Wer kennt die Antwort für dieses Problem?
    Ist es ein fehlendes Grouper-Kriterium für deren Zertifizierung?

    Dietrich Klüber
    Medizincontrolling
    ENDO-Klinik
    :bombe: