vielen Dank schon mal.
Nach den Aussführungen des GBA sind Notfälle (und weitere) von der Mindestmengenregelung ausgeschlossen.
Aber wenn hier eine Prüfung durch die Kasse oder MDK erfolgt, ist es dann rechtens dass nach § 275 geprüft wird, oder muss in der Gutachtermitteilung ein andere §Prüfparagraph" angegeben werden?