Hallo sbrand,
das Thema gab es insbesondere in NRW schon vor Jahren einmal, nachdem dort ja die Verrechnung seitens der KKen bis 2015 landesvertraglich überwiegend nicht zulässig war. Teilweise haben Kliniken dann direkt nach Eintritt der Fälligkeit zigfach Klage erhoben, was aber natürlich einen erheblichen Aufwand darstellt. Strittig war dann insbesondere in den Fällen, in denen keine Kürzung herauskam, wer die Klagekosten zu tragen hatte, wenn die KK dann nachträglich die Rechnung gezahlt hat. Hier gab es m.W. unterschiedliche Kostenentscheidungen der SG.
M.E. sollten Sie hier direkt den politischen Weg wählen und die Landeskrankenhausgesellschaft sowie die Aufsichtsbehörde einschalten und ggf. auch das BMG, nachdem ja von dort auf der letzten DGfM-Herbsttagung die Ansage kam, dass man davon ausgehe, dass die Kassen zunächst einmal immer zahlen (müssen) und eben die Verschiebung des Klagerisikos gerade nicht durch Zurückbehalten von fälligen Zahlungen unterlaufen werden darf.
MfG, RA Berbuir