Beiträge von RA Berbuir

    Hallo Frau Zierold,

    das Gesetz ist noch nicht in Kraft (vgl. hier), wurde aber am 12.02. vom Ausschuss durchgewunken, allerdings soll es den Aufschlag jetzt erst ab 01.05.20 geben, dafür dann iHv 0,42 % (um die fehlenden ersten 4 Monate auszugleichen, s. hier S. 120 des PDF).

    MfG, RA Berbuir

    Erfüllungsaufwand in Höhe von jeweils maximal 13.500 Euro für die Vereinbarung der Kooperationsverträge

    mit den Kassenärztlichen Vereinigungen.

    Interessant, dass mir das BMG jetzt meine Beraterhonorare vorschreibt...?! Auf der anderen Seite sind € 13500 ja kein Pappenstiel und es ist doch nett, wenn ich dann zukünftig darauf verweisen kann, dass das BMG schon die Kosten kalkuliert hat - aber warum wird dann bei den KVen eigentlich mit € 2500 mehr kalkuliert? :/:S

    MfG, RA Berbuir

    Hallo sbrand,

    das Thema gab es insbesondere in NRW schon vor Jahren einmal, nachdem dort ja die Verrechnung seitens der KKen bis 2015 landesvertraglich überwiegend nicht zulässig war. Teilweise haben Kliniken dann direkt nach Eintritt der Fälligkeit zigfach Klage erhoben, was aber natürlich einen erheblichen Aufwand darstellt. Strittig war dann insbesondere in den Fällen, in denen keine Kürzung herauskam, wer die Klagekosten zu tragen hatte, wenn die KK dann nachträglich die Rechnung gezahlt hat. Hier gab es m.W. unterschiedliche Kostenentscheidungen der SG.

    M.E. sollten Sie hier direkt den politischen Weg wählen und die Landeskrankenhausgesellschaft sowie die Aufsichtsbehörde einschalten und ggf. auch das BMG, nachdem ja von dort auf der letzten DGfM-Herbsttagung die Ansage kam, dass man davon ausgehe, dass die Kassen zunächst einmal immer zahlen (müssen) und eben die Verschiebung des Klagerisikos gerade nicht durch Zurückbehalten von fälligen Zahlungen unterlaufen werden darf.

    MfG, RA Berbuir

    Hallo Nux,

    die Aussage des AOK-BV gilt für die Fälle, die nach PrüfvV geprüft wurden. Sofern der Fall nicht aufgegriffen wurde, bleibt es bei der Rspr. des BSG mit der Frist von max 2 Jahren, das steht ausdrücklich in der Übergangsvereinbarung. Bei geprüften Fällen wird auf die Regelungen nach PrüfvV verwiesen, wo es ja bekanntermaßen der Kassensicht entspricht, dass eben nach Ablauf der dortigen Fristen dann keine Korrekturen mehr möglich sein sollen, wobei eben umstritten ist, ob die Sozialgerichte hieran gebunden sind oder es sich lediglich um Regelungen handelt, die das Verhältnis der außergerichtlichen MDK-Prüfung betreffen...

    MfG, RA Berbuir

    Guten Tag,

    ich reibe mir verwundert die Augen. [...]

    ich denke, der entscheidende Satz findet sich bereits in der Entscheidung der Vorinstanz: "Das Abstellen der Vergütung auf einen Behandlungserfolg im Sinne einer respiratorisch stabilen Situation spätestens bei Entlassung, wie die Beklagte dies hier fordert, ist dem Leistungserbringerrecht der GKV fremd. Dies würde auch im Hinblick auf das medizinisch-therapeutisch gebotene Verhalten der behandelnden Ärzte zu untragbaren Ergebnissen führen." Das hat dann wohl auch der 1. Senat erkannt. Der Rest ergibt sich dann aus dem Wortlaut der DKR.

    MfG, RA Berbuir

    Hallo Herr Horndasch,

    konnte die RL bislang auch nicht ergoogeln. Es kommt beim G-BA leider zuletzt häufiger vor, dass per PM neue Regelungen angekündigt werden, die dann nicht parallel online verfügbar gemacht werden. Der Umstand, dass die RL noch durch das BMG abgesegnet werden muss, hat bei anderen RL nicht dazu geführt, dass man diese nicht schon veröffentlicht hat. Soviel zur Transparenzoffensive... :|

    MfG, RA Berbuir