Beiträge von RA Berbuir

    wie bereits mehrfach erwähnt, ist die Sache mit der Ausschlussfrist in § 7 Abs. 2 eine einseitige Auslegungsvariante durch die Kassen und bislang gerichtlich nicht bestätigt (erste Verfahren laufen...). Im Gegensatz zu anderen Regelungen (§ 6 Abs. 2, § 8) wird hier gerade nicht explizit darauf hingewiesen dass es sich um eine Ausschlussfrist handeln soll.
    Im Zweifel die KK auf die ungeklärte Rechtlage und den Vorbehalt rechtlicher Schritte hinweisen und abwarten, wie sich das Ganze entwickelt. ;)

    Hallo ET.gkv,

    vielen Dank für Ihre Anmerkung, das Argument der Gleichberechtigung der AKR hatte ich ebenfalls in der Diskussion.
    Interessant ist nachfolgender Teil der DKR D004: "Bei angeborenem Syndrom ist eine zusätzliche Schlüsselnummer aus der Kategorie Q87.– als Nebendiagnose zu den bereits kodierten benannten Manifestationen zu kodieren."
    Die Verwendung von "ist...als ND zu kodieren" erscheint mir hier als zwingende Folge: die Q87.- ist ohne Aufwandserfordernis zu verschlüsseln. Sie ist ein reiner Informationskode. Offen bleibt aber, was für die Manifestationen gilt - sollen diese auch reine Informationskodes sein (dagegen spricht wohl die Erlösrelevanz, andererseits hilft Q87.- informatorisch kaum weiter, wenn nur die Hälfte der Syndrom"bestandteile"=Manifestationen angegeben wird)? Die davor stehenden Ausführungen beinhalten den expliziten Hinweis, dass bei der Frage der Wahl der HD die DKR D002 zu beachten ist. Allerdings fehlt ein solcher Hinweis in Bezug auf die DKR D003. Auch bzgl. Beispiel 2 könnte man argumentieren, dass die ND Q90.0 keinen Aufwand verursacht, da ja nur der Herzfehler behandelt wird.

    Welche Auslegung hier korrekt ist, wäre m.E. schon klärungsbedürftig, ob durch Gerichte oder die Selbstverwaltung mag jeder selbst entscheiden.

    Ich will hier nichts verdrehen, sondern lediglich auf Unzulänglichkeiten bzw. Ungenauigkeiten der DKR hinweisen - ist leider so etwas wie eine Berufskrankheit... ;)

    Schönes WE!
    RA Berbuir

    Hallo zusammen,

    mir stellt sich gerade die Frage, ob ich bei der Verschlüsselung eines angeborenen Fehlbildungssyndroms die einzelnen Manifestationen (ggf. zzgl Q87.-) immer mitkodieren darf, auch wenn diesbezüglich kein Aufwand gem. DKR D002 belegt ist? Das Bsp 3 in der DKR D004 scheint dies zu bestätigen, da dort nur eine Nierenbiopsie erfolgt und dennoch die Q02 als ND angegeben wird...? Eine Forumssuche hat hierzu nichts geliefert. ?(

    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!
    MfG, RA Berbuir

    Hallo Lisel,
    ohne da jetzt ins Detail zu gehen, es gibt zur Verantwortlichkeit bei der Kodierung eine ganze Reihe rechtlicher Fragen, die sowohl arbeits-, straf-, berufs- und zivilrechtliche Hintergründe haben können. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, wie das Controlling organisiert ist und wem welche Verantwortlichkeiten zugeteilt sind. Dabei kann es auch zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten kommen, je nachdem ob man einen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Blickwinkel einnimmt (wenn der nicht-ärztliche Kodierer wissentlich am Abrechnungsbetrug des Chefarztes mitwirkt, kommt ggf. eine Beihilfe oder Mittäterschaft in Frage, während der Regress sich nur gegen das KH/den Arzt richtet). Interessant wird in diesem Zusammenhang auch der Umfang des geplanten neuen § 299a StGB...
    MfG
    RA Berbuir

    Hallo Herzchen,

    wie sich aus § 10 und 11 ergibt, gilt die FPV 2016 für Fälle mit Aufnahme ab 1.1.2016, für Altfälle gilt die jeweils damals einschlägige FPV, die streng nach dem Wortlaut auszulegen ist. Es gibt allerdings auch Richter, die sich in ihren Entscheidungen von späteren "Klarstellungen" beeinflussen lassen...

    Beste Grüße
    RA Berbuir

    Also das DIMDI spricht explizit von einer Klarstellung - mal sehen wie die Gerichte nun in den laufenden Verfahren reagieren...


    Morgen zusammen,
    abgesehen von den rechtlichen Fragen, die Medman2 schon zusammengefasst hat, halte ich es schlicht für schlechten Stil, wenn das MDK-GA bzw. die Begründung (auf Verlangen) nicht vorgelegt wird. Das KH trägt sowieso schon das Kostenrisiko der Klage und muss so ggf. "ins Blaue" klagen, um dann im Verfahren durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte letztlich doch das Gutachten zu sehen zu bekommen. Führt zu unnötigen Verfahren, die iS des zumindest noch rudimentär vorhandenen gegenseitigen Respekts vermieden werden sollten.
    Schönen Wochenstart!
    RA Berbuir

    Hallo Ductus,

    soweit ich das beurteilen kann, sollte bei den Strukturprüfungen insbesondere wenn es um Dienstpläne u.ä. geht immer der Datenschutzbeauftragte einbezogen werden, da hier Belange der Mitarbeiter berührt sein können. Zudem ist eine erfolgreich durchgeführte Strukturprüfung keine Garantie dafür, dass man dann in Ruhe gelassen wird, habe bereits mehrfach Fälle gehabt, in denen dann trotzdem noch eine Einzelfallprüfung erfolgte und nach Fehlern/Ungenauigkeiten in der Doku gesucht wurde...

    Wünsche Ihnen viel Erfolg!
    MfG, RA Berbuir