Hallo medman2,
das BSG beschäftigt sich nur mit reinen Rechtsfragen, eine Sachverhaltsermittlung (zB durch Gutachten o.ä.) findet dort nicht statt. Es muss daher von dem in den vorhergehenden Instanzen ermittelten Sachverhalt ausgehen. Wenn dort nun aus bestimmten formalen Gründen einzelne Tatsachen nicht ausermittelt wurden und das BSG dies aus rechtlichen Gründen abweichend bewertet, so dass es auf noch nicht festgestellte Tatsachen ankommt (zB LSG meint 6 Wochenfrist sei abgelaufen gewesen, weshalb Patientenakte nicht auszuwerten ist, BSG hält 6 Wochenfrist aber für nicht einschlägig), kann das BSG nicht selbst entscheiden, sondern verweist den Fall ans LSG zurück. Gleiches gilt, wennd as BSG feststellt, dass nicht ausreichende Feststellungen getroffen wurden.
So scheint der Fall hier gelagert: Das KH hatte sowohl verrechnete Behandlungskosten als auch die AWP eingeklagt. Die AWP wurde vom BSG verneint, unter Hinweis auf die ominöse sachl-rechnerische Fallprüfung. Inhaltlich war ursprünglich strittig, ob die ND N18.82 kodiert werden durfte. Dies wurde in der ersten Instanz vom SV bestätigt. In der Berufungsinstanz hat das KH zusätzlich darauf verwiesen, dass auch die ND N17.9 zu kodieren gewesen wäre (war offenbar vergessen worden), weshalb es letztlich auf die Streichung der N18.83 nicht mehr ankäme, um die DRG G64A zu halten. Der SV hat bestätigt, dass ein "akutes auf chronisches NV" vorlag. Das LSG hat letztlich das CNV verneint, da eine Chronizität nicht nachgewiesen war. Allerdings sei das ANV nachgewiesen und auch nicht mit Blick auf die Rspr. zur Rechnungskorrekturen nicht ausgeschlossen, da diese hier nicht greife. Es handelte sich auch nicht lediglich um eine Behandlung der Exsikkose durch Volumengabe, wie das LSG unter Verweis auf das GA in der ersten Instanz und den Vortrag der Parteien festgestellt hat.
Das BSG meint allerdings, es sei bisher nicht ausreichend erörtert, ob die erhöhten Nierenretentionsparameter im Regelfall eindeutige und unmittelbare Folge der Exsikkose sind und damit lediglich als deren Symptome zu werten sind. Da dies aber tatsächliche Feststellungen sind, muss nun das LSG wieder ran. Eine Festlegung des Ergebnisses hat das BSg aber gerade nicht getroffen. Insoweit muss der von Ihnen zitierte Satz mit dem vorhergehenden "Die Klägerin hat keinen weiteren Zahlungsanspruch, wenn sie neben der Hauptdiagnose (K51.3) nur die Nebendiagnosen Volumenmangel (E86) ua, nicht aber akutes Nierenversagen (N17.9) kodieren durfte." im Zusammenhang gelesen werden. Der Zahlungsanspruch entfällt also nur, wenn das LSG letztlich feststellt, dass das ANV nur Symptom der Exsikkose als Regelfall ohne eigenständige Bedeutung für die Behandlung war (DKR 2009 D003 "Symptome als ND"). Hierfür spricht m.E. allerdings angesichts der Urteilsgründe des LSG nicht allzu viel.
einen schönen Sonntag noch!
RA Berbuir