Beiträge von RA Berbuir

    das BMG hat am 29.11.2019 eine eigene Interpretation dazu abgegeben, wann die Erörterungspflicht bzw. Präklusionsregeln greifen sollen (s. Anhang). Rechtlich ist das genauso verbindlich wie die letztjährige Empfehlung, die Klagen zu den Strokeunits zurückzunehmen... || Dass dann zudem noch ein Urteil des 3. Senats als Verweis aufgenommen wird, welches der 1. Senat im Nachgang genau hinsichtlich dieser Frage explizit aufgegeben hat ("Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des 3. BSG-Senats, dass zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine förmliche Bekanntgabe erfolgen müsse, welches Gremium ab wann tatsächlich in der Lage sei, die Aufgaben des Schlichtungsausschusses zu bewältigen, und dass das Zulässigkeitserfordernis des obligatorischen Schlichtungsversuchs erst eingreife, wenn die Schiedsstelle oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der KKn förmlich angezeigt hätten, dass sie "funktionsfähig errichtet" seien (Schlichtungsausschüsse) bzw die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen könnten (Schiedsstellen). Diese Rechtsauffassung findet in Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck keine Stütze. Sie überschreitet die Grenzen verfassungskonformer Auslegung."), grenzt m.E. dann an wissentliche Falschinformation. Offensichtlich ist man im BMG bemüht, um jeden Preis die drohende erneute Klagewelle abzuwenden, obwohl man sich dort den Schuh doch gar nicht anziehen muss, da diese Regelungen ja erst im Bundestag aufgenommen wurden... :rolleyes:

    MfG, RA Berbuir

    Hallo Lassie,

    ich wäre hier auch für 2 AWP, da eben erst die FZF negativ bewertet wurde und dann die Kodierung separat drankam. Anders könnte man das natürlich sehen, wenn man erst die Kodierung geprüft hat, um dann ggf. bei entsprechender Änderung in eine Konstellation zu kommen, bei der dann wiederum eine FZF möglich wäre (Partitionswechsel), dann wäre ja die Kodierung sozusagen nur die Vorstufe zur FZF. Es kommt hier dann letztlich sehr auf den Einzelfall und das entscheidende Gericht an, ob man damit Erfolg hat...

    MfG, RA Berbuir

    eine andere LKG schreibt hingegen: "Die von der DKG geforderte gesetzliche Klarstellung könnte jedoch frühestens im Faire-Kassenwahl-Gesetz erfolgen, das jedoch wahrscheinlich erst im Februar/März 2020 in Kraft treten wird." Nichts genaues weiß man also nicht, es bleibt dann den jeweiligen Häusern überlassen, wie sie sich hier positionieren. Zumindest was Ende 2020 verjährungsbedrohte Fälle angeht, scheinen sich dann doch viele KHs für den Klageweg zu entscheiden... :/

    offensichtlich hat der Gesetzgeber aus der Einführung der unseligen Landesschlichtungsausschüsse nichts gelernt und die Kollegen stricken daraus nun die nächste Klagewelle - ein Schuft wer hierbei an die unweigerlich entstehenden Gebühren denkt... Ob die Panik juristisch wirklich gerechtfertigt ist, ist m.W. zumindest umstritten. Soweit eben die konkreten Abläufe der Erörterung erst bis Mitte 2020 festgelegt werden, kann man zumindest argumentieren, dass ein faktischer Stillstand der Klageeingänge von 6 Monaten zwar die Sozialgerichte entlastet, aber recht wenig mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu tun hat... Ob ich dann wirklich gezwungen bin, bei Altfällen z.B. aus 2016 noch einmal bis Jahresende 2020 (oder gilt das Erörterungsverfahren dann als verjährungshemmend iSv § 204 BGB?) ein gesondertes Erörterungsverfahren zu dokumentieren, aus dem dann auch noch Präklusionsfolgen für die Klage resultieren, wird jedenfalls spannend...

    MfG, RA Berbuir

    Die letzten Pflöcke von Prof. Hauck werden eingeschlagen: der Terminbericht von heute ist bereits online!

    aus 4 Fällen 2 mal positiv für die KHs :huh: kommt hier etwa Altersmilde durch?? natürlich nicht:

    1. Verwirkung: die 2 Jahresregel gilt weiterhin, auch dann, wenn die Rechnung auffällig i.S einer sachl-rechn. Fallprüfung war, bedeutet dass nicht, dass es sich um einen ins Auge fallenden Fehler gehandelt hat - sprich, was die AWP killt, reicht noch lange nicht, um den Umstandsmoment aufzuhalten...

    2. Beurlaubung oder Weiterbehandlung, wenn Histo noch aussteht aber keine Entlassung - hier wird spannend, ob sich das BSG auch zur Änderung durch das PpSG äußert, obwohl der Fall aus 2012 war.

    3. hier besteht quasi der komplette Bericht aus einem obiter dictum: "Anders als bei Ausschlussfristen wie in der später geltenden PrüfvV existiert für den betroffenen Behandlungsfall keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage, nach der das Krankenhaus im Rechtsstreit über eine weder verjährte noch verwirkte Vergütungsforderung mit tatsächlichem Vorbringen nach Ablauf bestimmter Fristen ausgeschlossen wäre." Damit ist dann auch klar, wie man dort die Fälle mit dem verspäteten oder unvollständigen Unterlagenversand nach PrüfvV bewertet... ||

    4. Der einzige echte Lichtblick: wenn eine KH den rehabedürftigen Patienten verwahrt, bis die von der KK bestätigte Rehaklinik übernimmt, kann sich die KK nicht darauf berufen, die Verwahrzeit sei nicht zu vergüten. Das Akut-KH wird hier dann als Notfallrehaklinik fingiert, darf aber weiterhin nach DRG abrechnen.

    Bin ja sehr gespannt, was wir da noch bis Jahresende reingedrückt bekommen... :rolleyes:

    MfG, RA Berbuir

    Hallo Herr Horndasch,

    dann kommt jetzt mal der böse Jurist... 8o

    Die Formulierung bedient sich ja nun mal der in anderem Kontext feststehenden Begriffe von Aufnahme-, Entlass- und Verlegungstag, die dann im Bereich der FPV immer den Zeitpunkt bezeichnen, zu denen der Patient das Krankenhaus betritt bzw. verlässt und eben nicht stations-/fachbereichsbezogen gewertet werden. In den DKR wird hier nun nicht klargestellt, dass hier insoweit ein anderer Bezugsrahmen gelten soll, weshalb ich die Auslegung, dass es sich also hinsichtlich der Stundenzählung immer nur um diese Tage handeln soll und eben eine interkurrent auftretende Beatmungsepisode dann nach der 8h-Regel zu bewerten ist. Wie Bruce bereits schrieb, wird das dann aber sicher ein weiterer Zankapfel, sobald die "fiktiven" Stunden erlösrelevant werden...

    MfG, RA Berbuir

    Hallo flox069,

    ich würde da schon differenzieren, die vorstationäre Vorstellung diente ja in Ihren beiden Beispielen offenbar jeweils nicht lediglich der ärztlichen Betreuung von nicht-pathologischen Schwangerschaftsbeschwerden nach § 24d SGB V, sondern umfasste eine ärztliche Behandlung, die dann unter § 39 SGB V fällt, während die nachfolgende Aufnahme zur Entbindung wiederum nur eine Kombination aus § 24d und f SGB V darstellt. Insoweit kann man dann m.E. schon vertreten, dass der Verweis auf § 8 Abs. Satz 3 KHEntgG nicht zieht. Auf die Risiken hat rokka bereits hingewiesen...

    MfG, RA Berbuir

    Hallo anyway,

    das hilft insoweit weiter, als Sie dann zumindest im Klageverfahren argumentieren können, dass KK/MDK die vereinbarten Vorgaben nicht eingehalten haben und somit auch der Einwand, die Vorlage von Unterlagen im Gerichtsverfahren sei verspätet/unzulässig, nicht greifen kann. Aber im Übrigen ist es natürlich mehr als ärgerlich, wenn die vereinbarten Regelungen einseitig schlicht nicht eingehalten werden.

    MfG, RA Berbuir