das BMG hat am 29.11.2019 eine eigene Interpretation dazu abgegeben, wann die Erörterungspflicht bzw. Präklusionsregeln greifen sollen (s. Anhang). Rechtlich ist das genauso verbindlich wie die letztjährige Empfehlung, die Klagen zu den Strokeunits zurückzunehmen... Dass dann zudem noch ein Urteil des 3. Senats als Verweis aufgenommen wird, welches der 1. Senat im Nachgang genau hinsichtlich dieser Frage explizit aufgegeben hat ("Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des 3. BSG-Senats, dass zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine förmliche Bekanntgabe erfolgen müsse, welches Gremium ab wann tatsächlich in der Lage sei, die Aufgaben des Schlichtungsausschusses zu bewältigen, und dass das Zulässigkeitserfordernis des obligatorischen Schlichtungsversuchs erst eingreife, wenn die Schiedsstelle oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der KKn förmlich angezeigt hätten, dass sie "funktionsfähig errichtet" seien (Schlichtungsausschüsse) bzw die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen könnten (Schiedsstellen). Diese Rechtsauffassung findet in Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck keine Stütze. Sie überschreitet die Grenzen verfassungskonformer Auslegung."), grenzt m.E. dann an wissentliche Falschinformation. Offensichtlich ist man im BMG bemüht, um jeden Preis die drohende erneute Klagewelle abzuwenden, obwohl man sich dort den Schuh doch gar nicht anziehen muss, da diese Regelungen ja erst im Bundestag aufgenommen wurden...
MfG, RA Berbuir