Beiträge von RA Berbuir

    Hallo zusammen
    hatte hier auch mehrere Fälle zur Frage Furosemid/Torasemid als "Aufwand" für CNV i.S. der DKR-Definition, die letztlich negativ fürs KH ausgingen: Die Diuretikagabe ist grundsätzlich im Bereich der Herzinsuffizienz als symptombehandelnde Therapie anerkannt; bezüglich chronischer Niereninsuffizienz gibt allerdings es Studien, die auch eine latente nephrotoxische Wirkung belegen, weshalb Diuretika nach teilweise vertretener Auffassung nur noch bei Komplikationen angewandt werden sollen. Bessere Erfahrungen habe ich mit einer gut dokumentierten Bilanzierung, Flüssigkeitsgabe und Laborkontrollen gemacht...

    bin aber kein Mediziner... 8)

    Hi Alex,
    die Frage ist doch zuerst mal, ob Sie die Frage überhaupt beantworten können, sprich der richtige Ansprechpartner sind? Die Entscheidung wohin verlegt wird, hat KH B getroffen, dort müssten ggf. entsprechende Eintragungen in Doku zu finden sein (zB KH A hatte keine Kapazität), Sie müssen als zugelassenes KH grds. aufnehmen, sofern Kapazität und Fachrichtung passen. Eine Prüfpflicht des aufnehmenden KHs, ob ggf. ein anderes KH vorrangig (wirtschaftlich) zuständig wäre, kann es m.E. wegen der regelmäßig fehlenden Informationen bei dem aufnehmenden KH nicht geben... auch wenn der 1. Senat mit seinem Urteil zum Az. B 1 KR 62/12 R da eine neue Variante eröffnet hat.

    MfG
    RA Berbuir

    Wie SPON berichtet gibt es in der UK Mannheim offenbar ein durch Sparzwänge hervorgerufenes Hygieneproblem, das nun zum Stillstand im OP führte - oh weh, da möchte ich nicht in der Rechtsabteilung sitzen... :thumbdown:

    Sehr schön für die Kassen auch, dass Geschäftsführung und Aufsichtsrat vom 1. und 2. Mann der DKG gestellt werden - damit stellt sich natürlich die Frage, wie man so noch die "Wann immer das Leben uns braucht"-Kampagne glaubwürdig verkaufen bzw. sich den P4P-Forderungen der GKV entgegenstellen kann!? :S

    heute wurde noch der etwas detailliertere Terminbericht veröffentlicht.

    Demnach gilt das Schlichtungsverfahren grds. auch für Behandlungsfälle vor dem 01.08.2013.
    Klagen unter € 2000 sind weiterhin zulässig, bis die Schieds-/Schlichtungsstellen ggü den LKGs "förmlich" ihre Arbeitsbereitschaft angezeigt haben. M. W. ist dies bislang nur in Hamburg und Niedersachsen der Fall
    Zudem sind die Schlichtungsstellen als Behörden zu qualifizieren, deren Entscheidungen als Verwaltungsakt ergehen und deshalb gerichtlich überprüfbar sind, was dazu führt, dass die im Schlichtungsverfahren unterlegene Partei ggf. gezwungen ist 2 Prozesse zu führen: erst einen gegen den Ausschuss und (parallel) ggf. noch eine Leistungsklage gegen die Gegenpartei - Entlastung der Gerichte sieht m.E. anders aus... :wacko:
    Ob das BSG an der 4-jährigen Verjährungsfrist festhält, ist nicht ganz klar, eine Verjährung wurde zwar verneint, allerdings konnte man hier auch auf den Verrechnungszeitpunkt abstellen (Fall aus 2009, Verrechnung in 2010, Klage KH in 2013). Jedenfalls kommt eine Verwirkung bei bloßem Zeitablauf von knapp 3 Jahren wohl nicht in Betracht (hier wird interessant, ob der Senat damit seine Entscheidung zum Az. B 3 KR 22/12 R revidiert hat).

    und damit Schönen Feierabend zusammen... 8)

    Bedeutet aus meiner Sicht, dass alle bis 01.09.2014 eingeklagten Fälle zulässig waren und bleiben. Fraglich ist, wie die Lage aktuell mit Blick auf die Auffangzuständigkeit der Schiedsstellen aussieht? In einigen Bundesländern nehmen diese zwar Fälle an, bearbeiten diese aber nicht, sondern verwalten diese nur bis zur Einrichtung des Schlichtungsausschusses - ob das eine "tatsächliche Handlungsfähigkeit" darstellt würde ich bezweifeln. Zudem stellt sich die Frage, was nun passiert, wenn sich die Landesvertragsparteien nun einfach darauf einigen nichts zu tun - damit bliebe der Klageweg offen und es stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten dem Gesetzgeber noch verbleiben...

    Mal sehen was sich dann letztlich noch aus den Urteilsgründen saugen lässt...