Schönen Wochenstart zusammen!
wie bereits unter den News berichtet, die Entscheidungen des BSG vom 01.07.2014 sind nun im Volltext online: B 1 KR 2/13 R und B 1 KR 1/13 R
Aus Sicht der Rechtsanwender wird es insbesondere mit Blick auf das erste Urteil leider immer schwieriger, das Vorgehen der beiden Senate zu verstehen.
Der 1. Senat befeuert zunächst die - eigentlich aufgrund der Entscheidungen des 3. Senats bereits beendete - Diskussion um die zeitliche Begrenzung der Rechnungskorrekturen, indem er ausführt:
Zitat
Das Rechtsinstitut der Verwirkung findet nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung, etwa wenn eine Nachforderung eines Krankenhauses nach vorbehaltlos erteilter Schlussrechnung außerhalb des laufenden Haushaltsjahres der KK erfolgt.
Kein Wort dazu, ob er die Ausführungen des 3. Senats (laufendes Rechnungsjahr plus Folgejahr) mitträgt, sondern lediglich der Verweis auf die eigenen Formulierungen.
Dann noch eine schöne Volte zum Schluss:
Zitat
Der erkennende Senat weicht damit nicht in einer Weise von Rechtsprechung des 3. Senats des BSG ab, die eine Vorlage an den Großen Senat (§ 41 Abs 3 SGG) erfordert. Die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG deutet offensichtlich lediglich in obiter dicta eine abweichende Auffassung an. Der 3. Senat des BSG hat bei dem erkennenden 1. Senat nicht wegen Abweichung von dessen Rechtsprechung angefragt (vgl § 41 Abs 3 S 1 SGG).
Hier wird also die Vorlage an den Großen Senat deswegen verweigert, weil nach Auffassung des 1. Senats bereits der 3. Senat vor seiner Entscheidung vom 18.07.2013 hätte vorlegen müssen. Deshalb wird nun so getan, als handele es sich bei den Ausführungen des 3. Senats um unverbindliche nicht-entscheidungstragende "obiter dicta". Sieht man sich jedoch die Entscheidung des 3. Senats an, ist festzustellen, dass es die dortigen Ausführungen zur Verwirkung innerhalb der Verjährungsfrist gerade entscheidungserheblich waren, da die Zurückweisung der Revision der KK ja gerade mit dem Argument der Verwirkung erfolgte (s. unter Rz 21 "Der Anspruch scheitert darüber hinaus daran..."; damit wird die Entscheidung auch auf diesen Aspekt gestützt). Selbst wenn insoweit dem 3. Senat ein verfahrensrechtlicher Vorwurf zu machen sein sollte, ist dies m.E. nicht geeignet nun den 1. Senat zum selben Fehler zu berechtigen, anstatt durch eine Vorlage zum großen Senat für Rechtssicherheit zu sorgen... Damit existieren wieder einmal zwei divergierende höchstrichterliche Urteile in einer Rechtsfrage mit weitreichender Bedeutung!
Immerhin scheint heute mal die Sonne