Hallo Trollfee,
evtl. helfen Ihnen die Ausführungen von Herrn Salome und dem Kollegen Mohr weiter?
Ein Widerspruchsverfahren ist weiterhin nicht explizit geregelt, allerdings lässt sich aus § 7 Abs. 4 die Aufforderung zum fachlichen Austausch auch im schriftlichen Verfahren entnehmen. Begrenzt wird das Ganze dann durch die zeitlichen Vorgaben. Soweit man dann mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, dürfen Sie natürlich weiterhin klagen bzw. falls die strittige Summe unter € 2.000,- liegt zunächst zum Schlichtungsausschuss...