Beiträge von RA Berbuir

    Hallo Trollfee,
    evtl. helfen Ihnen die Ausführungen von Herrn Salome und dem Kollegen Mohr weiter?

    Ein Widerspruchsverfahren ist weiterhin nicht explizit geregelt, allerdings lässt sich aus § 7 Abs. 4 die Aufforderung zum fachlichen Austausch auch im schriftlichen Verfahren entnehmen. Begrenzt wird das Ganze dann durch die zeitlichen Vorgaben. Soweit man dann mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, dürfen Sie natürlich weiterhin klagen bzw. falls die strittige Summe unter € 2.000,- liegt zunächst zum Schlichtungsausschuss... :D

    Hallo medco-qckq,

    die Zeitgrenze ergibt sich aus einer SEG-4 des MDK, der Foka hat dem zugestimmt. Die 4h sind damit wohl grds. als Orientierungspunkt fix, im Einzelfall kann hiervon ggf. abgewichen werden, dann sollten Sie das aber auch begründen können an. Hatte allerdings auch eben wieder einen Fall, in dem der OPS gestrichen werden sollte, weil die Patientin zwischenzeitlich auf Toilette ging und am Waschbecken versorgt wurde... :huh:

    beste Grüße!

    das wird dann in der Ausführungsverordnung zur Prüfverfahrensvereinbarung (AVoPrüfvV) geregelt, die nach zähen Verhandlung im Jahr 2018 durch die Bundesschiedsstelle verabschiedet wird... Bis dahin warten ca. 20 Millionen ruhend gestellte Fälle vor den diversen Schlichtungsgremien :P

    Schönen Wochenstart zusammen!

    PS: Die Auffangregelung zur Schlichtungsstellenzuständigkeit ab 01.09.2014 wurde übrigens am 24.07. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft.

    Hallo Frau Rückert,

    ich darf aus dem gerichtl. SV-GA eines Parallelfalles vor dem SG Bayreuth (Az. S 15 KR 117/13, nicht veröffentlicht) zitieren:

    Zitat

    Soweit der MDK schreibt, eine Verschlüsselung der summierten Segmente wäre nur möglich, wenn dies unter dem Hinweis angegeben sei, so ist dem nicht zuzustimmen. Es ist genau umgekehrt: Eine Summierung der nicht benachbarten Segmente wäre dann ausgeschlossen, wenn der OPS explizit "benachbarte Segmente" erwähnen würde. Eine "Spondylodese dreier Segmente" ist daher sowohl gegeben, wenn diese unmittelbar aufeinander folgen, als auch wenn diese nicht benachbart sind. Anders verhält es sich bei der Kodierung von implantierten Schrauben-Stab-Systemen, die zusätzlich kodiert werden. Hier muss getrennt werden in 2 Systeme die jeweils über 1 bzw. 2 Segmente implantiert wurden, da dies die durchgeführten Operationen wesentlich genauer darstellt.

    Die dort betroffene KK hat danach ein Anerkenntnis abgegeben. ;)

    Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter und wünsche ein schönes WE!
    RA Berbuir

    Guten Morgen zurück,
    da die FPV keine Begründung vorsieht, sondern lediglich auf die Tage seit Entlassung abstellt, dürfte es hier m.E. schwierig werden. Das Argument, für den CA-Patienten ist es psychisch nicht zumutbar, zwischen ED und OP ein paar Wochen zu warten, finde ich zwar menschlich nachvollziehbar, aber inhaltlich schwach: ein ideales System, in dem jeder Patient sofort operiert werden kann, ist schlicht nicht finanzierbar. Ob es ggf. im Einzelfall medizinisch unvertretbar ist, nach ED noch mehrere Wochen zuzuwarten, müssen andere beurteilen. Den Nachweis, das das KH hier vorsätzlich genau 31 Tage mit der WA abgewartet hat dürften Sie kaum führen können. Sie müssten dann statistisch nachweisen, dass dieses KH in einer signifikanten Vielzahl von Fällen so verfährt. Den Nachweis konnte mir bislang noch keine KK führen. Oftmals sind es auch die Patienten, die vor der OP noch private Dinge erledigen möchten und daher einige Wochen Zeit benötigen (wird aber leider auch nur selten dokumentiert).
    MfG, RA Berbuir

    Am 20.06.2014 ist mit dem GKV-FQWG folgende Änderung des § 17c eingefügt worden, die damit zum 01.09.2014 für neuen Spaß sorgen wird:

    Ab dem 01.09.2014 besteht eine Auffangzuständigkeit der Schiedsstellen nach § 18a Abs. 1 KHG für die Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 KHG wenn diese bis dahin nicht eingerichtet wurden. Quelle (S. 21 des PDF)

    Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber durch die deklaratorische Einrichtung eines "Briefkastens" ohne sich um die Infrastruktur Gedanken zu machen, tatsächlich den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht wird. Für die Beteiligten ist zudem zu klären, ob man bis Ende August noch schnell Klagen einreicht, um nicht in der unendlichen Schlichtungsfalle zu landen: Verfahren eingeleitet aber nie bearbeitet, da niemand da ist, der dies übernehmen kann ... :P

    Hallo Osirius,
    soweit mir bekannt, gibt es bislang in keinem Landesvertrag entsprechende Regelungen. In der Praxis wird das so gehandhabt, dass dem MDK bzw. der Kasse ggf. mitgeteilt wird, zu welchen Fällen die Unterlagen noch nicht vorgelegt werden können und diese dann einfach später nachgelegt werden. Da das BSG grds. eine Prüfdauer von bis zu 4 Jahren für zulässig erachtet, gibt es auch keinen Anlass für MDK/Kassen, hier einseitig zeitlich enge Vorgaben zu machen (insbesondere wenn das GA dann erst nach mehreren Monaten kommt). Evtl. ändert sich das aber durch die gem. § 17c KHG vorgesehene Neuregelung der MDK-Prüfung, hier soll im Laufe dieses Monats eine Entscheidung durch die Schiedsstelle fallen...
    MfG aus Kölle